Mitgliederversammlung per Telefonkonferenz: Eine Möglichkeit der „elektronischen Kommunikation“
Zuletzt aktualisiert: 21.08.2024
In einem Beschluss vom 08.07.2024 stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf, fest, dass zu den Kommunikationswegen der „elektronischen Kommunikation“ (§ 32 BGB) auch eine Telefonkonferenz gehört (Aktenzeichen I-3 Wx 69/24).
Auslöser des Verfahrens war die Ablehnung einer Satzungsregelung, nach der virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen per Video- oder Telefonkonferenz stattfinden sollten. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab, da ihrer Ansicht nach die Telefonkonferenz nicht zur elektronischen Kommunikation nach § 32 BGB gehöre.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah das anders. Im § 32 BGB Abs. 2 heißt es „Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung).“ Danach ist nach Ansicht des Gerichts nicht nur eine Versammlungsteilnahme per Videokonferenz zulässig. Auch eine Teilnahme per Telefonkonferenz ist denkbar.
Das Oberlandesgericht bezog sich in seiner Begründung auf die Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf. Zunächst war tatsächlich lediglich von Videokonferenzen die Rede. Später wurde dies jedoch auf alle elektronischen Medien erweitert.
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