Zuletzt aktualisiert: 07.11.2024
Gerichte können Geldstrafen verhängen, die von den Verurteilten dann an eine vom Richter festgelegte gemeinnützige Organisation gezahlt werden müssen. Damit Euer Verein dabei auch mal bedacht wird, müsst Ihr diesen jedoch zunächst bei Gericht anmelden. In diesem Beitrag möchten wir Euch daher zeigen,
- auf welcher Grundlage Geldstrafen verhängt werden.
- wie die Richter entscheiden, wer bedacht wird.
- wie Euer Verein in die Listen der Gerichte aufgenommen werden.
Wann werden Geldstrafen verhängt?
Bei Straftaten entscheiden die Richter nach der Schwere der Schuld, ob eine Geld- oder Haftstrafe verhängt wird. Grundsätzlich werden alle Strafen ins Bundeszentralregister eingetragen. In das polizeiliche Führungszeugnis hingegen werden Geldstrafen in Höhe von bis zu 90 Tagessätzen nicht eingetragen und der Bestrafte darf sich weiterhin als „nicht vorbestraft“ bezeichnen. Das gilt zwar auch für Haftstrafen, die der Höhe von 90 Tagessätzen entspricht, aber die Richter bevorzugen hier die Geldstrafen. Diese Regelung gilt aber nur, wenn bisher noch keine Strafe im Bundeszentralregister eingetragen ist.
Wie wählen Richter Vereine aus, die Geldstrafen erhalten sollen?
Die gesetzliche Grundlage für die Verhängung von Geldstrafen zugunsten gemeinnütziger Organisationen ergibt sich aus § 56b Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB). Der Richter entscheidet nach eigenem Ermessen, an welche Organisationen das Geld fließen soll. Aber die meisten Richter kennen nur wenige Vereine, die infrage kommen könnten. Darum orientieren sie sich meist an Verzeichnissen die bei den Gerichten als sogenannte „Spendenlisten“ oder „Bußgeldlisten“ geführt werden.
So kann Euer Verein von Geldstrafen profitieren
Um in den Listen der Gerichte geführt zu werden und Geldstrafen zugeteilt zu bekommen, muss Euer Verein die Aufnahme in das Verzeichnis beantragen. Je nach Bundesland ist die Beantragung unterschiedlich geregelt. Sie kann formlos oder über Vordrucke erfolgen, die von den listenführenden Stellen bei Gericht ausgegeben werden.
Hier eine Übersicht der Antragstellen bei den einzelnen Bundesländern (Stand 17.08.2023).
Bundesland | Informationen zur Anmeldung |
---|---|
Baden-Württemberg | Die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart führen für den jeweiligen Bezirk Verzeichnisse der gemeinnützigen Einrichtungen, die an der Zuweisung von Geldauflagen interessiert sind. Informationen zur Aufnahme in das jeweilige Verzeichnis findet Ihr hier. |
Bayern | Gemeinnützige Einrichtungen, die für die Zuweisung von Geldauflagen geeignet sind, werden listenmäßig erfasst. Die Liste wird ständig aktualisiert. Alle Informationen zur Aufnahme in die Liste findet Ihr hier. |
Berlin | In Berlin werden die Bußgelder über einen Sammelfonds für Geldauflagen verteilt. Weitere Informationen findet Ihr hier. |
Brandenburg | Gemeinnützige Einrichtungen, die als Empfänger von Geldauflagen in Betracht kommen, werden bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in einer Liste erfasst. |
Bremen | Das Antragsformular zur Aufnahme auf die Liste der gemeinnützigen Einrichtungen nach der AV Geldauflagen findet Ihr hier. |
Hamburg | In Hamburg gibt es den Sammelfonds für Bußgelder. Er setzt sich aus vier Fonds mit jeweils 10 Fördergebieten zusammen. Gerichte und Staatsanwaltschaften weisen den Fördergebieten Bußgelder zu, anstatt sie direkt an gemeinnützige Einrichtungen zu vergeben. Wie Euer Verein in den Sammelfonds mit aufgenommen werden kann, erfahrt Ihr hier. |
Hessen | Für Hessen liegen derzeit leider keine Informationen vor. Wendet Euch daher am besten an das für Euren Verein zuständige Amtsgericht. |
Mecklenburg-Vorpommern | Das Antragsformular könnt Ihr über verwaltunhg@olg-rostock.mv-justiz.de anfordern. Zuständig ist die Bußgeldverteilstelle des Oberlandesgerichts Rostock, Wallstraße 3, 18055 Rostock, Tel.: 0381 331-0, Fax: 0381 4590991. |
Niedersachsen | Über die Suche auf der offiziellen Homepage des Bundeslandes Niedersachsen findet Ihr weitere Informationen, wenn Ihr den Suchbegriff „Verzeichnis gemeinnützige Einrichtungen“ eingebet und im Suchergebnis die Downloads „Merkblatt und Anträge zum Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen (nicht barrierefrei)“ aufruft. |
Nordrhein-Westfalen | Die Registrierung gemeinnütziger Einrichtungen wird zentral für die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen von der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vorgenommen. Einen Antrag hierzu könnt Ihr ganz einfach online stellen. Weitere Informationen zum Antrag findet Ihr hier. |
Rheinland-Pfalz | Um in Rheinland-Pfalz in die Liste der gemeinnützigen Einrichtungen aufgenommen zu werden, füllt Ihr ein entsprechendes Antragsformular aus. Weitere Informationen findet Ihr hier. |
Saarland | Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen richtet Ihr bitte an den Präsidenten des Landgerichts. Weitere Informationen zum Antrag findet Ihr hier. |
Sachsen | Für Sachsen liegen derzeit keine Informationen vor, wendet Euch bitte an das für Euren Verein zuständige Amtsgericht! |
Sachsen-Anhalt | In Sachsen-Anhalt könnt Ihr den Antrag formlos stellen beim Oberlandesgericht Naumburg, Domplatz 10, 06618 Naumburg, Tel.: 03445 28-0, Fax: 03445 28-2000. |
Schleswig-Holstein | In Schleswig-Holstein könnt Ihr den Antrag formlos stellen beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, Gottorfstr. 2, 24873 Schleswig, Tel.: 04621 86-0, Fax: 04621 86-1372. |
Thüringen | Für Thüringen liegen derzeit leider keine Informationen vor. Wendet Euch daher am besten an das für Euren Verein zuständige Amtsgericht. |
Möglichkeit 1: Antrag mit Vortrag ausfüllen und absenden
Wenn ein Vordruck für den Antrag auf Aufnahme in die Liste gemeinnütziger Einrichtungen vorhanden ist, könnt Ihr ihn fast immer im Internet herunterladen. Ansonsten muss man sich an eine der oben genannten Stellen wenden. Der Antrag muss sorgfältig ausgefüllt werden. Fehlen in Eurem Antrag Angaben oder sind diese nicht korrekt, kann das zuständige Gericht den Antrag vernichten, ohne Euch zu informieren.
Zur Vollständigkeit gehören auch die angeforderten Anlagen. Achtet bei den Anlagen darauf, ob hier beglaubigte Kopien verlangt werden, um Euren Antrag vollständig einreichen zu können.
Möglichkeit 2: Antrag ohne Vordruck erstellen
In einigen Fällen verfügt die Dienststelle über keine Vordrucke und Ihr müsst den Antrag formlos stellen. Achtet darauf, dass alle notwendigen Informationen für die Eintragung enthalten sind. Wenn die beizufügenden Unterlagen nicht vorgegeben sind, reicht auf jeden Fall Kopien der Satzung, des Körperschaftsfreistellungsnachweises und des Vereinsregisterauszugs mit ein. Nur, wenn dies ausdrücklich verlangt wird, müssen diese Unterlagen beglaubigt werden (wird für gemeinnützige Vereine in vielen Kommunen auf dem Rathaus kostenlos erledigt).
Einen Muster Antrag auf Annahme in eine Bußgeldliste haben wir hier für Euch zum Download bereitgestellt.
Das ist zu tun, wenn Eurem Verein Geldstrafen zugeteilt wurden
Wenn eine Geldbuße auf Eurem Konto eingeht handelt es sich für Euren Verein um eine Einnahme im ideellen Bereich, die Ihr auf dem Konto 3215 (Kontenrahmen SKR 49) verbucht. Den Eingang der Geldbuße müsst Ihr umgehend dem zuständigen Gericht mitteilen, damit klar ist, dass die Schuld bezahlt wurde. Ihr solltet aber auch einen kurzen Brief an den Richter schicken und Euch für die Unterstützung bedanken. Mit dem Dankschreiben solltet Ihr dem Richter auch anbieten, ihn weiter über die Arbeit Eures Vereins zu informieren. Schreibt aber „Wenn Sie es wünschen, würden wir Sie gerne über unsere Arbeit informieren“. Meldet sich der Richter nicht, keine weiteren Infos schicken – es gibt viele Richter, die keine permanenten Infos wollen, weil sie damit überlastet werden.
In unserer Vereinsverwaltung WISO MeinVerein Web könnt Ihr Eure Einnahmen und Ausgaben innerhalb des gängigen Kontenrahmens SKR 49 verbuchen. So ist es für Euch als Verein ganz einfach und schnell erledigt, das eingehende Bußgeld richtig auf Eurem Vereinskonto zu verbuchen. Noch kein WISO MeinVerein Web Kunde? Dann testet unsere Software jetzt 14 Tage kostenlos und überzeugt Euch selbst!
Häufig gestellte Fragen
Was ist die Bußgeldliste?
Wer kann sich auf die Liste gemeinnütziger Einrichtungen setzen lassen?
Jede gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtung kann beantragen, in die Liste aufgenommen zu werden. Ob eine Aufnahme erfolgt, wird beim zuständigen Gericht entschieden.
Lassen sich auch Geldbußen spenden?
Da es bei der Zahlung einer Geldbuße an der Freiwilligkeit des Zahlenden fehlt, kann sie nicht als Spende anerkannt werden. Hier kann in keinem Fall eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.
Fazit: Darum solltet Ihr Bußgelder für Euren Verein nutzen
Die Bußgelder stellen eine interessante Einnahmequelle für Euren Verein dar. Allerdings dürft Ihr auch hier keine Wunder erwarten. Viele Vereine möchten eine Scheibe vom Bußgeld-Kuchen haben und die Richter haben die Qual der Wahl. Doch selbst wenn es lange dauert – der doch überschaubare Arbeitsaufwand wird sich letztlich doch lohnen. Allerdings macht es keinen Sinn, bei der Erfassungsstelle nachzuhören, warum man noch nicht berücksichtigt wurde. Die Stelle hat keinen Einfluss und die Richter entscheiden unabhängig – und können auch Vereine berücksichtigen, die nicht in der Liste stehen. Es gibt noch Fragen rund um das Thema Profitieren von Bußgeldern? Dann hinterlasst uns gerne einen Kommentar.❤️
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