Zuletzt aktualisiert: 12.11.2024
Die Mitgliederbeiträge sind eine wesentliche Einnahmequelle für Euren Verein und tragen maßgeblich zur Gestaltung eines aktiven Vereinslebens bei. Dabei stellt sich jeder Verein die Frage, wie hoch der Mitgliedsbeitrag sein sollte, um den finanziellen Bedürfnissen des Vereins gerecht zu werden, ohne dabei die Mitglieder zu verärgern. In diesem Beitrag erklären wir, wie Ihr den optimalen Beitrag festlegt und welche Bedeutung der Mitgliedsbeitrag für Euren Verein hat.
Solltet Ihr offene Fragen rund um das Thema Mitgliedsbeitrag im Verein haben, schreibt uns diese gerne in die Kommentarbox unterhalb des Beitrags, wir beantworten diese so schnell wie möglich!
Das Wichtigste in Kürze
- Die Mitgliederbeiträge sind für viele Vereine die wichtigste Einnahmequelle und müssen fair festgelegt werden, um die finanziellen Bedürfnisse des Vereins zu decken und die Mitglieder nicht zu überlasten.
- Die Vereinssatzung muss festlegen, ob und in welchem Umfang Mitgliedsbeiträge erhoben werden, jedoch nicht deren genaue Höhe – diese sollte in einer separaten Beitragsordnung geregelt werden.
- Echte Mitgliedsbeiträge werden nur für den Vereinszweck verwendet und bringen den Mitgliedern keine direkten Vorteile, während unechte Mitgliedsbeiträge für spezielle Leistungen oder Vorteile gezahlt werden, die den Mitgliedern zugutekommen.
- Mitgliedsbeiträge können weder vom Verein erstattet noch von den Mitgliedern zurückgefordert werden, da eine Rückzahlung die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden würde und die Beiträge dem Vereinszweck dienen.
Der Mitgliedsbeitrag in der Vereinssatzung
Grundsätzlich gibt es für einen Verein keine Mitgliedsbeitragspflicht. Wenn Euer Verein Mitgliedsbeiträge erheben möchte, muss dies in der Vereinssatzung festgelegt werden. In der Satzung solltet Ihr die genaue Höhe der Mitgliedsbeiträge im Verein allerdings nicht definieren. Es ist empfehlenswert, stattdessen auf eine separate Beitragsordnung zu verweisen. Auf diese Weise vermeidet Ihr, dass jede Anpassung des Mitgliedsbeitrags im Verein eine Änderung der Satzung nach sich zieht.
Neben der Festlegung der Beitragshöhe sollte Eure Vereinssatzung auch die Fälligkeit der Beiträge – ob monatlich, vierteljährlich oder jährlich – sowie die Art der Beitragszahlung klar regeln. Falls der Einzug der Mitgliedsbeiträge im Verein über das SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen werden sollen, muss in der Satzung vermerkt werden, dass die Vereinsmitglieder verpflichtet sind, eine entsprechende Einzugsermächtigung für den Vereinsbeitrag zu erteilen.
Ihr könnt in der Vereinssatzung auch auf mögliche Sonderzahlungen eingehen, wie etwa einmalige Beiträge oder zusätzliche Kosten.
Ein Verein ohne Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag im Verein stellt häufig die einzige verlässliche Einnahmequelle für einen Verein dar. Falls Euer Verein über keine weiteren stabilen Einkommensquellen verfügt, solltet Ihr nicht auf die Mitgliedsbeiträge verzichten. Dies wird besonders deutlich, wenn ein Verein beispielsweise keine weiteren stabilen Einkommensquellen hat und auf die Unterstützung eines großzügigen Sponsors angewiesen ist. Auch wenn der Sponsor den Verein finanziell absichert, ist es riskant, auf Mitgliedsbeiträge im Verein zu verzichten. Ungünstige Umstände wie die plötzliche Zahlungsunfähigkeit des Sponsors können jederzeit eintreten und den Verein in eine schwierige Lage bringen.
Auch wenn Ihr nicht auf Mitgliedsbeiträge im Verein angewiesen seid, kann ein geringer Beitrag erhoben werden, um damit gezielt gemeinschaftliche Aktivitäten zu finanzieren. So wissen Eure Vereinsmitglieder genau, wofür ihre Beiträge verwendet werden, und profitieren direkt von den angebotenen Leistungen oder Veranstaltungen.
Auch wenn Euer Verein durch Sponsoren finanziell gut abgesichert ist, ist es sinnvoll, nicht vollständig auf Mitgliedsbeiträge zu verzichten. Ein Mitgliedsbeitrag im Verein, selbst in geringer Höhe, stellt nicht nur eine zusätzliche finanzielle Grundlage dar, sondern fördert auch das Zugehörigkeitsgefühl der Mitglieder zum Verein.
Die Beitragsrechnung
Faire Mitgliedsbeiträge im Verein sorgen dafür, dass die Zahlungen Eurer Vereinsmitglieder regelmäßig eingehen. Die Festlegung des Mitgliedsbeitrags spielt daher eine wichtige Rolle in der Vereinsbuchhaltung. In den meisten Vereinen beschließt die Mitgliederversammlung die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Alternativ kann die Vereinssatzung festlegen, dass der Vorstand diese Entscheidung trifft.
Wenn der Vorstand über die Beitragshöhe entscheidet, vermeidet dies endlose Debatten in der Mitgliederversammlung und ermöglicht eine schnellere Umsetzung von Anpassungen. Allerdings könnte diese Praxis dazu führen, dass Mitglieder sich übergangen fühlen, was zu einer höheren Austrittsrate führen könnte. Daher ist es wichtig, dass der Vorstand solche Entscheidungen transparent kommuniziert und die Mitglieder frühzeitig und umfassend informiert.
Der durchschnittliche Mitgliedsbeitrag in Sportvereinen lag laut einer Studie des Bundesinstituts für Sportentwicklung aus dem Jahr 2015 bei 6,30 € pro Monat für Erwachsene.
Die Festlegung des Mitgliedsbeitrags im Verein
Bei der Festlegung der Mitgliedsbeiträge im Verein müsst Ihr zwei wesentliche Faktoren berücksichtigen: Zum einen müsst Ihr die finanziellen Bedürfnisse des Vereins abdecken, zum anderen müsst Ihr fair gegenüber den Mitgliedern bleiben. Das bedeutet, dass Ihr eine Balance finden müsst, die sowohl die finanziellen Anforderungen des Vereins erfüllt als auch die Interessen und Möglichkeiten der Mitglieder beachtet. Dies gilt auch im Falle eine Beitragserhöhung im Verein.
Um Euren idealen Vereinsbeitrag zu ermitteln, geht Ihr am besten wie folgt vor:
- Jährliche Kosten ermitteln: Berechnet zunächst die durchschnittlichen Ausgaben des Vereins in einem Jahr.
- Einnahmen ohne Mitgliedsbeiträge erfassen: Ermittelt dann, welche Einnahmen der Verein durch andere Quellen wie Sponsoren erzielt, ohne die Mitgliedsbeiträge zu berücksichtigen.
- Deckungslücke berechnen: Reduziert die Gesamtkosten um die bestehenden Einnahmen, um die Deckungslücke zu bestimmen. Diese Deckungslücke zeigt, wie viel durch Mitgliedsbeiträge ausgeglichen werden muss. Berücksichtigt dabei finanzielle Rücklagen, um mögliche Unsicherheiten wie den Wegfall von Sponsoren oder einmalige Spenden einzuplanen.
- Erwartete Mitgliederzahl berechnen: Analysiert die Mitgliederentwicklung der letzten drei bis vier Jahre, um eine realistische Schätzung der zukünftigen Mitgliederzahl zu erhalten, indem Ihr Zu- und Abgänge berücksichtigt.
- Mitgliedsbeitrag festlegen: Teilt schließlich die Deckungslücke zusammen mit den finanziellen Rücklagen durch die erwartete Mitgliederzahl. Das Ergebnis zeigt den erforderlichen Mitgliedsbeitrag, um die finanziellen Ziele des Vereins zu erreichen.
Beitragsrechnung für den Verein (Muster)
Der „MeinVerein-Fußballclub e.V.“ hat die folgenden jährlichen Kosten und Einnahmen:
- Jährliche Kosten des Vereins: 50.000 Euro
- Einnahmen des Vereins: 18.000 Euro
- Finanzielle Rücklagen: 10.000 Euro
- Geschätzte Mitgliederanzahl: 450 Mitglieder
Um den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu berechnen, werden die Gesamtkosten abzüglich der Einnahmen (Deckungslücke) und zuzüglich der gewünschten Rücklagen durch die Anzahl der Mitglieder geteilt:
(50.000€ – 18.000 € + 10.000 €) / 450 Mitglieder = 93,33 €
Daraus ergibt sich, dass jedes Mitglied des „MeinVerein-Fußballclub e.V.“ einen Jahresbeitrag von 93,33 € leisten muss, um die Vereinskosten zu decken und die gewünschten finanziellen Rücklagen zu sichern.
Die Mitgliedsbeiträge im Verein können selbstverständlich auch nach bestimmten Kriterien, wie z.B. nach Alter gestaffelt werden. Lest in unserem Blogbeitrag zum Thema Beitragsordnung mehr über die Staffelung der Mitgliedsbeiträge.
Mit der Vereinssoftware WISO MeinVerein Web könnt Ihr die Mitgliederbeiträge Eures Vereins zuverlässig verwalten. Die Software ermöglicht es Euch, Beiträge gemäß der spezifischen Beitragsstruktur zu erfassen, für jedes Mitglied die Zahlungsart zu bestimmen und automatische Abbuchungen durchzuführen. So behaltet Ihr stets den Überblick über Eure Mitgliedsbeiträge im Verein. Jetzt kostenlos und unverbindlich testen.
Obergrenze für Mitgliedsbeiträge bei gemeinnützigen Vereinen
Gemeinnützige Vereine sind verpflichtet, durch ihre Aktivitäten das Allgemeinwohl zu fördern, etwa durch die Bereitstellung von Sport- und Freizeitangeboten. Aus diesem Grund gibt es für die Höhe des Mitgliedsbeitrags in gemeinnützigen Vereinen eine Obergrenze, um sicherzustellen, dass der Zugang zu den Vereinsangeboten für möglichst viele Menschen offen bleibt. Aufgrund dessen gilt eine Höchstgrenze des Mitgliedsbeitrags für gemeinnützige Vereine von durchschnittlich 1.440 Euro je Mitglied und Jahr.
Echte und unechte Mitgliedsbeiträge
Die Finanzämter überprüfen zunehmend die Mitgliedsbeiträge von Berufsverbänden und anderen Vereinen. Das Finanzamt prüft, ob die Beiträge als echte oder unechte Mitgliedsbeiträge zu betrachten sind.
Echte Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge, die als „echt“ bezeichnet werden, sind dem ideellen Tätigkeitsbereich eines Vereins zugeordnet. Der Verein darf diese Mitgliedsbeiträge gemäß § 8 Abs. 5 KStG (Körperschaftsteuergesetz) nicht zur Wahrnehmung geschäftlicher Interessen verwenden oder als Bezahlung für Leistungen zugunsten der Mitglieder annehmen. Das bedeutet konkret, dass der Verein dem Mitglied keinen unmittelbaren Vorteil durch seinen Beitrag gewähren darf.
Damit Mitgliedsbeiträge im Verein als „echt“ gelten und steuerlich unbeachtlich bleiben, müssen sie ausschließlich dem in der Satzung festgelegten Vereinszweck dienen. Die Vereinssatzung muss ausdrücklich die Erhebung der Beiträge festschreiben. Die Satzung sollte entweder die Höhe der Beiträge festlegen, einen Berechnungsmaßstab vorsehen oder ein Organ (wie die Mitgliederversammlung) benennen, das die Höhe der Mitgliedsbeiträge im Verein festlegen kann.
Die gleichmäßige Beitragsberechnung bleibt auch bei gestaffelten Beiträgen erhalten.
Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Beiträge ausschließlich zur Erreichung der ideellen Ziele des Vereins verwendet werden und somit keine steuerlichen Auswirkungen auf das Einkommen des Vereins haben.
Unechte Mitgliedsbeiträge
Unechte Mitgliedsbeiträge verschaffen den Mitgliedern verdeckte Vorteile, da sie als Entgelt für spezielle Leistungen angesehen werden. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn der Mitgliedsbeitrag im Verein Zugang zu kostenlosen oder vergünstigten Fortbildungsmöglichkeiten bietet. Solche Vorteile stellen eine direkte Leistung dar, die dem einzelnen Mitglied zugutekommt.
Diese unechten Beiträge, die im Wesentlichen als pauschale Förderungen für die Mitglieder dienen, müssen vollständig oder zumindest teilweise als körperschaftsteuerpflichtige Einnahmen behandelt werden.
Beispiel: Die Mitglieder eines Fußballvereins zahlen einen zusätzlichen Beitrag, der sich nach der Anzahl der Teilnahme an Kleingruppentrainings mit professionellen Trainern richtet. Da dieser Beitrag direkt von der tatsächlichen Nutzung der Trainingsstunden abhängt, handelt es sich steuerrechtlich nicht um einen echten Mitgliedsbeitrag im Fußballverein, sondern um ein Entgelt für die spezifischen Trainingseinheiten. Dieser Beitrag gehört nicht zum ideellen Bereich des Vereins, sondern wird dem wirtschaftlichen Bereich zugeordnet und gilt daher als unechter Mitgliedsbeitrag im Verein.
Steuerrechtliche Zuordnung von echten und unechten Mitgliedsbeiträgen
Gemeinnützige Vereine können sich in der Regel über Steuererleichterungen freuen, da sie von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit sind. Es ist jedoch wichtig, sorgfältig vorzugehen: Wenn ein gemeinnütziger Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt und die Freigrenze von 35.000 Euro Umsatz (einschließlich Umsatzsteuer) überschreitet, können auch diese Vereine körperschaftsteuerpflichtig werden, wenn sie ihren Mitgliedern entgeltliche Vorteile (unechte Mitgliedsbeiträge) gewähren.
Für nicht gemeinnützige Vereine gilt, dass Mitgliedsbeiträge gemäß § 8 Abs. 5 KStG nicht zum Gewinn hinzugerechnet werden müssen, vorausgesetzt, die Beiträge sind „echt“. Wenn in Eurem Verein echte und unechte Mitgliedsbeiträge erhoben werden, ist eine Aufteilung nach den vier Steuerbereichen erforderlich. Der Teil des Beitrags, der dem allgemeinen Vereinszweck dient, wird als echter Mitgliedsbeitrag im ideellen Bereich verbucht. Der Teil des Beitrags, der für die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen gezahlt wird, wird als unechter Mitgliedsbeitrag angesehen und dem entsprechenden Tätigkeitsbereich des Vereins zugeordnet.
Rückforderung der Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind nicht nur das Herzstück des Vereins. Sie sind auch eine feste Größe in der Vereinsfinanzierung. Es kommt immer wieder vor, dass Mitglieder ihre Mitgliedsbeiträge zurückfordern oder diese nicht zahlen. Die Gründe hierfür können vielfältig sein. In solchen Fällen solltet Ihr unbedingt das betreffende Mitglied kontaktieren und ein persönliches Gespräch führen.
Mit WISO MeinVerein Web habt Ihr eine Übersicht über alle Beitragseinzüge. Ihr seht auf einen Blick, ob die Abrechnungen korrekt verarbeitet wurden und ob die Mitgliedsbeiträge wie vorgesehen eingezogen wurden. Bei Problemen wie fehlgeschlagenen Lastschriften erhaltet Ihr sofort eine Benachrichtigung und könnt umgehend handeln.
Muss ein Vereinsmitglied Beiträge zahlen?
Die Regelung der Mitgliedsbeiträge sollte in der Satzung festgelegt und idealerweise durch eine Beitragsordnung im Verein ergänzt werden, auf die in der Satzung verwiesen wird. Dies erleichtert die Verwaltung, da Änderungen der Beitragshöhe nicht als Satzungsänderung behandelt werden müssen. Mit dem Eintritt in den Verein verpflichtet sich das Vereinsmitglied zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge gemäß der Satzung oder der Beitragsordnung.
Die Termine für die Beitragszahlung sind ebenfalls in der Beitragsordnung festgelegt. Auch wenn Ihr theoretisch bereits einen Tag nach Ablauf der Frist das Mahnverfahren einleiten könntet, empfiehlt es sich, zunächst ein bis zwei Wochen abzuwarten, um unnötige Spannungen zu vermeiden.
Sollte die Zahlung auch nach der Karenzzeit ausbleiben, überprüft, welche Mitglieder ihre Beiträge nicht gezahlt haben. Bei erstmaligem Zahlungsverzug ist ein behutsames Vorgehen ratsam. Bei wiederholten Verstößen kann es jedoch sinnvoll sein, diese Schritte zu überspringen und direkt weitere Maßnahmen zu ergreifen. Wir empfehlen Euch ein fünfstufiges Mahnverfahren, welches wir ausführlich in unserem Blogbeitrag zum Thema Verjährung von Mitgliedsbeiträgen beschrieben haben.
Auch für Vereine ist es wichtig, die Mitgliedsbeiträge pünktlich einzuziehen, da diese nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums geltend gemacht werden können. Weitere Informationen findet Ihr ebenfalls in unserem Blogbeitrag zum Thema Verjährung von Mitgliedsbeiträgen.
Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags im Verein
Wenn Vereine den allgemeinen Betrieb oder den Trainingsbetrieb vorübergehend aussetzen, so wie es beispielsweise bei der COVID-19-Pandemie der Fall war, haben die Vereinsmitglieder keinen Zugang zu den Trainings- und Übungsangeboten. In solchen Situationen kann es vorkommen, dass Mitglieder ihren Vereinsbeitrag zurückfordern oder sogar überlegen, ihre Mitgliedschaft bzw. den Mitgliedsbeitrag zu kündigen.
Einmal geleistete Mitgliedsbeiträge können weder von den Mitgliedern zurückgefordert noch vom Verein erstattet werden, da eine solche Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden würde. Die Rückforderung von Beiträgen ist grundsätzlich nicht möglich, da diese Beiträge dem Verein zur Erfüllung seinen satzungsmäßigen Vereinszweck dienen und somit allen Mitgliedern zugutekommen.
Wenn Ihr als Vereinsmitglied nach Möglichkeiten sucht, finanzielle Entlastung zu erhalten und Kosten zu sparen, könnt Ihr prüfen, ob es möglich ist, Euren Mitgliedsbeitrag als Spende steuerlich abzusetzen. Zwar ist der Mitgliedsbeitrag in den meisten Fällen nicht abzugsfähig, doch es lohnt sich, bei der Steuererklärung Vereinsbeiträge zu berücksichtigen und die genauen Regelungen zu prüfen. Weitere Informationen und Tipps dazu, wie Ihr in der Steuererklärung mit Mitgliedsbeiträgen umgehen könnt und was es dabei zu beachten gibt, findet Ihr in unserem ausführlichen Beitrag zum Thema Mitgliedsbeitrag als Spende.
Fazit
Mitgliedsbeiträge sind entscheidend für die finanzielle Stabilität Eures Vereins und ermöglichen es, ein aktives Vereinsleben zu gestalten und notwendige Ausgaben zu decken. Es ist wichtig, die Beiträge so festzulegen, dass sie den finanziellen Bedürfnissen Eures Vereins entsprechen, ohne die Vereinsmitglieder zu belasten. Auch wenn Euer Verein durch Sponsoren finanziell gut abgesichert ist, solltet Ihr die Mitgliedsbeiträge nicht vollständig abschaffen, um die Unabhängigkeit des Vereins zu wahren. Eine transparente und faire Handhabung der Beiträge stärkt das Vertrauen und die Bindung Eurer Mitglieder zum Verein.
Eure Fragen – Unsere Antworten
Muss ein Verein Mitgliedsbeiträge erheben?
Wo werden die Mitgliedsbeiträge festgehalten?
Der Mitgliedsbeitrag eines Vereins wird in der Satzung festgehalten, die die Grundlage dafür bietet, dass Beiträge überhaupt erhoben werden dürfen. Um Änderungen und Anpassungen der Mitgliedsbeiträge zu erleichtern, empfiehlt es sich, eine separate Beitragsordnung zu erstellen und in der Satzung darauf zu verweisen. In dieser Beitragsordnung sind dann Details wie die Höhe und mögliche Staffelungen der Mitgliedsbeiträge geregelt.
Wie berechnet man als Verein faire Mitgliedsbeiträge?
Um faire Mitgliedsbeiträge zu bestimmen, solltet Ihr die finanziellen Anforderungen Eures Vereins gründlich prüfen. Berücksichtigt alle laufenden Kosten und bestehenden Einnahmen, um einen Mitgliedsbeitrag zu finden, der die Ausgaben deckt, ohne die Vereinsmitglieder übermäßig zu belasten.
Was unterscheidet echte von unechten Mitgliedsbeiträgen?
Echte Mitgliedsbeiträge fließen direkt in die allgemeinen Vereinsziele und fördern den Vereinszweck, ohne dass die Mitglieder dafür spezielle Gegenleistungen erhalten. Im Gegensatz dazu bieten unechte Mitgliedsbeiträge den Mitgliedern konkrete Vorteile oder Leistungen, wie spezielle Angebote oder Rabatte, die über den normalen Vereinszweck hinausgehen.
Was passiert, wenn Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt werden?
Wenn Eure Vereinsmitglieder ihre Mitgliedsbeiträge nicht zahlen, sucht zunächst das persönliche Gespräch, um das Problem zu klären. Falls das nicht hilft, könnt Ihr Mahnungen versenden und gegebenenfalls Gebühren erheben. Bleibt die Zahlung aus, könnt Ihr als Verein rechtliche Schritte einleiten oder das Mitglied aus dem Verein ausschließen.
Können Mitgliedsbeiträge zurückgefordert werden?
Nein, Mitgliedsbeiträge können in der Regel nicht zurückgefordert werden. Der Mitgliedsbeitrag im Verein ist nicht an eine konkrete Leistung gebunden, sondern ein Beitrag für den Vereinszweck. Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags kann außerdem die Gemeinnützigkeit eines Vereins gefährden.
Wie kann man im Verein die Mitgliedsbeiträge erhöhen?
Die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge hängt davon ab, wer in Eurem Verein laut Satzung dafür zuständig ist. Falls die Mitgliederversammlung entscheidet, müsst Ihr eine Satzungsänderung vorschlagen, die dann von den Mitgliedern abgestimmt wird. Wenn der Vorstand die Befugnis hat, kann er den Mitgliedsbeitrag im Verein eigenständig erhöhen, ohne die Mitglieder abstimmen zu lassen.
Gibt es eine Höchstgrenze für Mitgliederbeiträge in Vereinen?
Für gemeinnützige Vereine liegt die Höchstgrenze für Mitgliederbeiträge bei 1.440 Euro je Mitglied und Jahr. Für nicht gemeinnützige Vereine gibt es keine festgelegte Obergrenze für Mitgliedsbeiträge. Dennoch sollte der Beitrag fair gestaltet sein, um sicherzustellen, dass Euer Verein für alle Mitglieder zugänglich bleibt.
Ist der Vereinsbeitrag steuerlich absetzbar?
Ob Ihr Euren Vereinsbeitrag mit der Steuererklärung absetzen könnt, hängt von einigen Kriterien ab. Informiert Euch in dem Beitrag zum Thema Mitgliedsbeitrag als Spende genauer über die Bestimmungen.
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Verein gesundheitsförderdenes Funktionstraining bezahlt von der Krankenkasse. Verein erhebt Jahresgebühr, dass ist OK. Frage; zusätzlich aber eine Strafgebühr von € 5,00, wenn man z.B. durch Krankheit nicht teilnehmen kann - pro Termin! Wird ...
Verein gesundheitsförderdenes Funktionstraining bezahlt von der Krankenkasse. Verein erhebt Jahresgebühr, dass ist OK. Frage; zusätzlich aber eine Strafgebühr von € 5,00, wenn man z.B. durch Krankheit nicht teilnehmen kann – pro Termin! Wird abgebucht! Ist das rechtens?
Hallo,
vielen Dank für deinen Kommentar. Das Thema mit der Strafgebühr ist tatsächlich ein schwieriges Thema. Grundsätzlich kann ein Verein natürlich Mitglieds- oder Teilnahmegebühren erheben. Allerdings ist es bei zusätzlichen Gebühren für das Nichterscheinen, besonders bei krankheitsbedingtem Fehlen, rechtlich nicht ganz unproblematisch. So eine Regelung könnte als unverhältnismäßig gelten und möglicherweise rechtlich unzulässig sein.
Da das Funktionstraining von der Krankenkasse zur Gesundheitsförderung finanziert wird, sollte die Teilnahme eigentlich ohne zusätzliche Kosten für die Mitglieder möglich sein. Selbst wenn die Gebühr für das Fernbleiben in der Satzung oder Beitragsordnung festgehalten ist, könnte sie als Benachteiligung ausgelegt werden, wenn das Fernbleiben unverschuldet ist, wie etwa durch Krankheit.
Hier wäre es ratsam, juristischen Rat einzuholen.
Viele Grüße
Dein WISO MeinVerein Team
Bitte beachte, dass wir keine rechtliche oder steuerliche Beratung anbieten können. Unser Fokus liegt auf unserer Vereinssoftware und wir sind keine Steuer- oder Rechtsexperten. Die Informationen beruhen lediglich auf unseren eigenen Recherchen und wir können keine Gewähr für deren Richtigkeit geben. Wir empfehlen, sich an einen Steuerberater, Anwalt, Vereinsberater oder anderen Experten zu wenden.
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Hallo, mein Verein hat die Beiträge für die Vermietung von Lagerplätzen rückwirkend erhöht. Ist das Rechtens? Genauer gesagt, miete ein Vereinsmitglied einen Lagerplatz länger als 20 Monate, so muss er pro Monat 33% mehr zahlen. Nun meine Frage: ...
Hallo,
mein Verein hat die Beiträge für die Vermietung von Lagerplätzen rückwirkend erhöht. Ist das Rechtens?
Genauer gesagt, miete ein Vereinsmitglied einen Lagerplatz länger als 20 Monate, so muss er pro Monat 33% mehr zahlen. Nun meine Frage: Ich habe den Lagerplatz bereits seit 09/2022 Monaten gemietet, die Beitragsänderung wurde im 02/2024 in der Mitgliederversammlung beschlossen. Muss ich nun die 20 Monate ab beschlossener Beitragsänderung rechnen, oder ab der ersten Mietung meinerseits(also ab 09/2022)? Vielen Dank für die Hilfe.
Viele Grüße
Birgit
Hallo Birgit,
vielen Dank für deinen Kommentar.
In unserem Beitrag geht es um den Mitgliedsbeitrag, den jedes Mitglied regelmäßig zahlt, um Teil des Vereins zu sein. Deine Frage betrifft jedoch den Nutzungsbeitrag oder Mietbeitrag. Wenn wir das missverstanden haben, lass es uns bitte wissen.
Leider können wir dir zu Mietbeitragserhöhungen keine Informationen anbieten, da wir damit nicht vertraut sind.
Bitte beachte, dass wir keine rechtliche oder steuerliche Beratung anbieten können. Unser Fokus liegt auf unserer Vereinssoftware und wir sind keine Steuer- oder Rechtsexperten. Die Informationen beruhen lediglich auf unseren eigenen Recherchen und wir können keine Gewähr für deren Richtigkeit geben. Wir empfehlen, sich an einen Steuerberater, Anwalt, Vereinsberater oder anderen Experten zu wenden.
Wenn wir dich falsch verstanden haben, kannst du deine Frage gerne noch einmal stellen.
Viele Grüße
Dein WISO MeinVerein Team
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Hallo, wie ist es möglich, in meinverein eine Familienmitgliedschaft abzubilden, wo eine Person den Beitrag zahlt und die anderen Familienmitglieder dabei sind? Danke und liebe Grüße
Hallo,
wie ist es möglich, in meinverein eine Familienmitgliedschaft abzubilden, wo eine Person den Beitrag zahlt und die anderen Familienmitglieder dabei sind? Danke und liebe Grüße
Hallo Thomas,
vielen Dank für deinen Kommentar. Ich habe auf deine Frage hin eine Anleitung mit hilfreichen Bilder aus der Anwendung hinterlegt. Die Anleitung findest du hier.
Wir arbeiten daran, die Familienmitgliedschaft vereinfachter in der Vereinssoftware abzubilden. Bis dahin hast du die Möglichkeit, die Familienmitgliedschaft über oben genannten Weg einzurichten.
Gerne kannst du auch unser Wunschformular ausfüllen, um uns mitzuteilen, wie du dir die Einrichtung des Familienbeitrags in Zukunft idealerweise vorstellen würdest.
Viele Grüße
Dein WISO MeinVerein Team
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Hallo, hatte mal (1982) gelernt das Vereinsmitgliedsbeiträge durch 12 teilbar sein müssen. Finde aber leider nichts mehr hierzu im Internet. Außer das § 61 - 63 BGB weggefallen sind. Kann es sein dass diese § früher dieses geregelt haben? Für ...
Hallo, hatte mal (1982) gelernt das Vereinsmitgliedsbeiträge durch 12 teilbar sein müssen. Finde aber leider nichts mehr hierzu im Internet. Außer das § 61 – 63 BGB weggefallen sind. Kann es sein dass diese § früher dieses geregelt haben? Für eine kurze Rückantwort wäre ich ihnen Dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
N. Kopony
Vielen Dank für deine Frage. 😊
Eine gesetzliche Regelung, wonach der Jahresmitgliedsbeitrag durch 12 teilbar sein muss ist uns nicht bekannt. Grundsätzlich muss der Beitrag und die Zahlungsmodalitäten der Verein (die Mitgliederversammlung) in der Satzung oder einer Beitragsordnung, auf die die Satzung Bezug nimmt, festlegen. Für gemeinnützige Vereine gilt eine Höchstgrenze des Jahresbeitrags, die aktuell auf 1.440,00 € angehoben wurde. Wird der Jahresbeitrag überschritten, ist die Gemeinnützigkeit gefährdet. Dass diese Grenze einen Monatsbeitrag von 120,00 € ergibt heißt aber nicht zwingend, dass ein Jahresbeitrag durch 12 teilbar sein muss. Uns sind beispielsweise Vereine bekannt, die einen Jahresbeitrag von 500 Euro erheben.
Viele Grüße
Dein WISO MeinVerein Team
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