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  • 14. Juli. 2022
  • adickel
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Zuletzt aktualisiert: 12.11.2024

Die Umsatzsteuer ist umgangssprachlich auch unter dem Begriff „Mehrwertsteuer“ bekannt. Da ein Unternehmer die Umsatzsteuer, die er für den Wareneinkauf bezahlen muss, von der Umsatzsteuer, die er seinem Kunden in Rechnung stellt, abzieht, versteuert er auch tatsächlich nur den von ihm geschaffenen Mehrwert. Im Klartext: Die Steuer zahlt immer der Endverbraucher. Im Sinne der Umsatzsteuer wird Euer Verein vom Finanzamt wie ein Unternehmen angesehen – mit einigen Besonderheiten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Umsatzsteuer wird häufig auch als „Mehrwertsteuer“ bezeichnet.
  • Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich bei Leistungen und Waren gegen Entgelt fällig, jedoch gibt es Sonderregelungen für Vereine, bei denen die Steuer niedriger oder gar nicht anfällt.
  • Einnahmen aus dem ideellen Bereich (z. B. Mitgliedsbeiträge und Spenden) sind umsatzsteuerfrei, während Umsätze aus dem Zweckbetrieb mit 7 % und solche aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit 19 % besteuert werden.
  • Vereine können unter bestimmten Bedingungen die Kleinunternehmerregelung anwenden, bei deren Einhaltung keine Umsatzsteuer anfällt, jedoch kann es auch sinnvoll sein, sich freiwillig der Umsatzsteuerpflicht zu unterwerfen, um Vorsteuer abzuziehen.

Grundsätzliches über die Umsatzsteuer

Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer immer fällig, wenn eine Leistung oder Ware gegen Entgelt erbracht wird. Ihr veranstaltet beispielsweise ein Fest, verkauft hierfür vorher Eintrittskarten und während der Veranstaltung Würstchen, Getränke usw. Die Einnahmen unterliegen dann grundsätzlich der Umsatzsteuer. Aber es gibt eine Reihe von Sonderregeln, bei denen die Umsatzsteuer für Vereine niedriger angesetzt wird oder ganz entfällt.  

Was unterliegt der Umsatzsteuer?

Grundsätzlich sind alle Einnahmen Eures Vereins im ideellen Bereich umsatzsteuerfrei. Der ideelle Bereich ist jener Bereich, in dem der Satzungszweck verfolgt und erfüllt wird. Darum sind Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Zuschüsse und Spenden nicht umsatzsteuerpflichtig und werden deshalb bei der Einnahmeberechnung nicht berücksichtigt.

Im Zweckbetrieb, also dem Bereich, in dem Euer Verein zwar wirtschaftlich tätig ist, aber nur Leistungen erbringt, die unmittelbar den Satzungszwecken dienen, unterliegen die Umsätze der Umsatzsteuer. Sie werden allerdings aktuell mit einem Steuersatz von 7 % belastet.

In wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die lediglich zur Mittelbeschaffung für Euren Verein dienen, gelten die Umsatzsteuersätze wie bei einem „normalen Unternehmen“.

Unklare Situation bei der Vermögensverwaltung

In der Vermögensverwaltung gibt es derzeit keine einheitliche Regelung der umsatzsteuerlichen Behandlung, da die Gesetzesgrundlage von den Gerichten inzwischen anders ausgelegt wird. Bisher galt der ermäßigte Steuersatz von 7 %, wenn Euer Verein im Rahmen der Vermögensverwaltung Leistungen an Dritte erbrachte.

Nach der aktuellen Einschätzung liegt aber eine Vermögensverwaltung nur noch dann vor, wenn keine Leistungen ausgetauscht werden. Das wäre dann nur noch bei Einnahmen aus Bank- und Sparguthaben, Wertpapiererträgen und aus Beteiligungen gegeben.

Bei Vermietungen, Verpachtungen oder der Lizenzierung von Rechten würde es sich aber um einen Leistungsaustausch handeln. Hierfür soll aber jetzt der reguläre Steuersatz von 19 % und nicht mehr der ermäßigte von 7 % gelten. Der Leistungsaustausch wird nämlich nicht mehr als Teil der Vermögensverwaltung gesehen.

Kleinunternehmerregelung

Da das Finanzamt Euren Verein steuerrechtlich als Unternehmen ansieht, gilt hier auch die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes. Danach ist Euer Verein von der Umsatzsteuer befreit, wenn er bestimmte Einnahmegrenzen nicht überschreitet:

  • Im laufenden Jahr dürfen die Einnahmen voraussichtlich 50.000 € nicht überschreiten.
  • Im abgelaufenen Jahr dürfen maximal 17.500 € eingenommen werden.
  • Beide Grenzen müssen eingehalten werden!

Wichtig: Die Einnahmen im ideellen Bereich unterliegen nicht der Umsatzsteuer und werden deshalb nicht berücksichtigt.

ZeitraumAufnahmegebühren und BeiträgeFeste, Verkauf von Speisen und GetränkeErläuterungen
20196.000 €17.000 € 
20206.000 €20.000 € (geschätzt)Umsatzsteuerfrei, da im Vorjahr die Grenze von 17.500 € nicht überschritten wurde
20216.000 €14.000 €Umsatzsteuerpflicht, da im Vorjahr die Grenze von 17.500 € überschritten wurde
20226.000 €65.000 €Umsatzsteuerpflicht, da die geschätzten Einnahmen im laufenden Jahr über 50.000 € liegen.

Je nachdem, welche Investitionen in Eurem Verein anstehen, kann es sinnvoll sein, auch als „Kleinunternehmer“ zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren (sich freiwillig der Umsatzsteuerpflicht unterwerfen). Soll beispielsweise ein Clubheim errichtet werden, könnt Ihr dann die von Euch bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer von der zu zahlenden Umsatzsteuer abziehen.

In vielen Fällen hat man mehr Vorsteuer als Umsatzsteuer – dann zahlt das Finanzamt den überschießenden Betrag sogar an Euch aus. Ihr könnt bis zur endgültigen Umsatzsteuerfestsetzung eines Jahres optieren. Dann seit Ihr aber für mindestens fünf Jahre gebunden.

Beispiel: Ihr zahlt für alle Vereinseinnahmen im Jahr 1.200 € Umsatzsteuer. Für Material und Arbeitsleistungen am neuen Clubheim bezahlt Ihr insgesamt 6.000 €. Das Finanzamt erstattet Euch also 4.800 €.



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