Zuletzt aktualisiert: 12.11.2024
Vereine sind ungemein wichtig für das Gemeinwohl Auch der Staat weiß dies und gewährt Eurem gemeinnützigen Verein eine Reihe von Steuererleichterungen. Allerdings haben die ehrenamtlichen Kräfte in Eurem Verein nichts davon. Damit Ihr Euch hier revanchieren könnt, ohne dass das Finanzamt die Hand aufhält, gibt es die Ehrenamtspauschale. In diesem Artikel erläutern wir daher was die Ehrenamtspauschale ist, welche Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschale erfüllt sein müssen, wer die Ehrenamtspauschale erhält, wie sie verbucht wird und wie sie das Mitglied in der Steuererklärung angibt. Viel Spaß beim Lesen!
Das Wichtigste in Kürze
- Die Ehrenamtspauschale von 840 € jährlich ist steuer- und sozialabgabenfrei und wird an ehrenamtliche Helfer im gemeinnützigen Bereich gezahlt.
- Die Ehrenamtspauschale kann jeder erhalten, der ehrenamtlich im Verein tätig ist und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Dabei ist es nicht erforderlich, Vereinsmitglied zu sein.
- Um die Ehrenamtspauschale auszuzahlen, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine entsprechende Regelung in der Satzung erforderlich.
- Ehrenamtliche Helfer, die die Pauschale erhalten, müssen die Zahlung in ihrer Steuererklärung angeben, auch wenn sie steuerfrei bleibt.
Was ist die Ehrenamtspauschale?
Die Ehrenamtspauschale beträgt derzeit 840,00 € jährlich. Sie kann ehrenamtlichen Helfern unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden, ohne, dass dafür vom Verein oder dem ehrenamtlichen Helfer Steuern oder Sozialabgaben zu zahlen sind. Diese Pauschale ist ein Freibetrag. Das bedeutet, dass sie immer steuerfrei bleibt. Wird der Betrag von 840,00 € im Jahr überschritten, muss nur der überschießende Betrag versteuert werden.
Neben der Ehrenamtspauschale gibt es auch den Übungsleiterfreibetrag, der 3.000,00 € pro Jahr beträgt. aber nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Falls Ihr Euch hierüber informieren wollt, haben wir in unserem Blogbeitrag zum Thema Verein als Arbeitgeber weitere Informationen für Euch.
Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale
Um den Mitgliedern Eures Vereins die Ehrenamtspauschale gewähren zu können, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden, was aber in den meisten Fällen kein Problem ist.
Arbeiten im gemeinnützigen Bereich des Vereins
Euer Verein kann die Pauschale gewähren, wenn er gemeinnützig ist und die freiwilligen Helfer auch im gemeinnützigen Bereich oder in einem Zweckbetrieb Eures Vereins tätig sind. Arbeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können nicht mit der Ehrenamtspauschale belohnt werden. Kümmert sich beispielsweise ein Vereinsmitglied um den Würstchen-Verkauf bei den Vereinsfußballspielen, kann er die Ehrenamtspauschale leider nicht bekommen, da der Verkauf zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehört.
Nebenberufliche Tätigkeit
Außerdem muss die Tätigkeit in Eurem Verein nebenberuflich ausgeübt werden. Bei einem Freibetrag von 840,00 € im Jahr (70,00 € im Monat) kann man wohl davon ausgehen, dass es sich nicht um die Haupteinnahmequelle des Mitglieds handelt. Allerdings gibt es da noch einen Haken. Nebenberuflich ist die Tätigkeit nur, wenn im Durchschnitt pro Jahr maximal 14 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Die Zahl ergibt sich aus der Regelung, dass eine Nebentätigkeit pro Jahr maximal ein Drittel der Arbeitszeit in Anspruch nehmen darf, die eine Vollzeitkraft arbeiten würde. Mehrere gleichartige Tätigkeiten werden addiert.
Wer kann die Ehrenamtspauschale erhalten?
Die Ehrenamtspauschale kann jeder erhalten, der im Verein ehrenamtlich mitarbeitet und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt. Es muss sich also nicht zwingend um ein Vereinsmitglied handeln. Für die Auszahlung muss aber ein Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegen oder die Gewährung der Ehrenamtspauschale in der Satzung geregelt werden. Soll die Ehrenamtspauschale auch an Vorstandsmitglieder gezahlt werden, muss dies ausdrücklich in der Satzung festgelegt werden.
Bei Vergütungen von Amateursportlern kann die Ehrenamtspauschale allerdings nicht gewährt werden (Rundschreiben des BMI vom 25.11.2008 – Aktenzeichen IV C 4 -S 2121/07/0010). Schiedsrichter im Amateurbereich können sie jedoch erhalten.
Die Ehrenamtspauschale in der Vereinsbuchhaltung
Ihr verbucht die Pauschale als Aushilfslöhne im ideellen (gemeinnützigen) Bereich oder im Zweckbetrieb. Für Tätigkeiten in den anderen Bereichen darf keine Ehrenamtspauschale gewährt werden. Im Kontenrahmen SKR 49 kommen hier infrage:
Bereich | Kontonummer |
---|---|
Ideeller (gemeinnütziger) Bereich | 2556 |
Zweckbetrieb bei Sportvereinen | 5320 |
Umsatzsteuerpflichtiger Zweckbetrieb | 6215 |
Umsatzsteuerfreier Zweckbetrieb | 6717 |
In unserer Vereinssoftware WISO MeinVerein Web habt Ihr die Möglichkeit die Ehrenamtspauschale innerhalb des SKR49 Kontenrahmens zu verbuchen und könnt zudem allen Ausgaben einen individuellen Tag zuweisen. Legt beispielsweise den Tag „Ehrenamtspauschale“ an und weist diesen Euren Zahlungen zu. Filtert nun nach dem Zahlungsempfänger und schon habt Ihr alle gezahlten Beträge für einen Helfer in einer Übersicht. So habt Ihr die Grenze von 840 € immer im Blick und wisst, wie viel Ihr noch auszahlen dürft. Noch kein WISO MeinVerein Web Kunde? Dann jetzt 14 Tage kostenlos testen und selbst überzeugen.
Angabe in der Steuererklärung
Die Ehrenamtspauschale ist zwar sozialabgaben- und steuerfrei, dennoch muss das Mitglied sie in der Steuererklärung angeben. Ist das Mitglied Arbeitnehmer, muss die Pauschale in der Anlage N (Zeile 27) eingetragen werden. Hier können aber nur 840,00 € eingetragen werden. Kommen noch weitere steuer- und sozialabgabenfreie Aufwandsentschädigungen dazu, muss der überschreitende Anteil in Zeile 21 eingetragen werden.
Bei einem Mitglied, das selbstständig tätig ist, gibt es die Ehrenamtspauschale in der Anlage S (Zeilen 46/47) an. Für weitere Einkünfte muss eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung eingereicht werden.
Wie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Verein erstellt wird, erfahrt Ihr hier.
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Häufig gestellte Fragen zum Thema Ehrenamtspauschale
Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale?
Wie viel Geld darf man im Ehrenamt verdienen?
Da Euer Verein auch als Arbeitgeber auftreten kann, liegt es am Verein, wie viel er für einen fest angestellten Mitarbeit zahlen will. Neben der Ehrenamtspauschale und eventuell dem Übungsleiterfreibetrag geniest man aber keine weiteren Vergünstigungen. Bei der Gewährung der Ehrenamtspauschale kann es aber Abgrenzungsprobleme geben, da die Pauschale nur für eine nebenberufliche Tätigkeit gezahlt werden darf.
Wer kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen?
Grundsätzlich jeder, der im Verein im ideellen (gemeinnützigen) Bereich oder in einem Zweckbetrieb tätig ist und die Tätigkeit nebenberuflich ausübt. Außerdem muss die Zahlung der Ehrenamtspauschale, ein Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine entsprechende Satzungsregelung vorliegen.
Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale im Monat?
Bei der Ehrenamtspauschale handelt es sich um einen Jahresfreibetrag von 840 €. Mitglieder, die beispielsweise in einem Skisport- oder Karnevalsverein nur saisonal arbeiten, können dennoch den vollen Betrag von 840,00 € erhalten. Auf das Jahr verteilt wären das pro Monat 70,00 €.
Wo trage ich die Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung ein?
Das kommt darauf an, ob das Mitglied selbstständig tätig ist oder angestellter Arbeitnehmer ist. Ist das Mitglied Arbeitnehmer, muss die Pauschale in der Anlage N (Zeile 27) eingetragen werden. Hier können aber nur 840,00 € eingetragen werden. Kommen noch weitere steuer- und sozialabgabenfreie Aufwandsentschädigungen dazu, muss der überschreitende Anteil in Zeile 21 eingetragen werden. Bei einem Mitglied, das selbstständig tätig ist, gibt es die Ehrenamtspauschale in der Anlage S (Zeilen 46/47) an. Für weitere Einkünfte muss eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung eingereicht werden.
Was gilt als Aufwandsentschädigung?
Die Ehrenamtspauschale ist eine Aufwandsentschädigung, für die keine Belege notwendig sind. Auch der Übungsleiterfreibetrag stellt eine Aufwandsentschädigung dar. Die Aufwandsentschädigung kann auch höher als die steuerfreien Freibeträge sein, muss dann aber versteuert werden.
Daneben gibt es auch den Aufwandsersatz, bei dem dem Mitglied entstandene Kosten gegen Vorlage entsprechender Belege erstattet werden.
Wann ist eine Aufwandsentschädigung steuerfrei?
Die Ehrenamtspauschale in Höhe von 840,00 € pro Jahr gilt als steuerfreie Aufwandsentschädigung für nahezu alle freiwilligen Mitarbeiter im Verein. Daneben gibt es noch den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000,00 € jährlich, der aber nur bei bestimmten Arbeiten gewährt werden kann.
Welche Aufwandsentschädigungen gibt es?
Aufwandsentschädigungen sind Vergütungen, die Ihr für geleistete ehrenamtliche Arbeit in Eurem Verein auszahlt (§ 3 Nr. 26a EstG). Lediglich die Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterfreibetrag sind steuerfrei.
Wie ist eine Aufwandsentschädigung zu versteuern?
Übersteigt die Aufwandsentschädigung die steuerfreien Beträge, wird der übersteigende Betrag wie normaler Lohn behandelt.
Was ist der Unterschied zwischen Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale?
Die Ehrenamtspauschale kann nahezu jedem im Verein ehrenamtlich Tätigen gezahlt werden. Die Übungsleiterpauschale, auch als Übungsleiterfreibetrag bezeichnet, bleibt bestimmten Tätigkeiten vorbehalten.
Ist ein Honorar eine Aufwandsentschädigung?
Nein – ein Honorar ist ein zwischen Eurem Verein und einem selbstständig Tätigen vereinbarte Vergütung, bei der der Selbstständige für die Versteuerung und die sozialversicherungsrechtliche Abwicklung verantwortlich ist.
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