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  • 15. Mai. 2024
  • hfischer
  • 22

Zuletzt aktualisiert: 04.10.2024

Wenn beispielsweise Mitglieder für den Verein unterwegs sind, entstehen Fahrtkosten, die der Verein erstattet. Allerdings muss ein gemeinnütziger Verein darauf achten, dass die Erstattungen auch dem richtigen Bereich zugeordnet und in der Buchhaltung richtig erfasst werden. In diesem Beitrag befassen wir uns deshalb mit den Grundlagen der Fahrtkostenerstattung sowie dem Auslagenersatz. Wir erklären Euch, welche Punkte es bei der Erstattung an Mitglieder, Mitarbeiter und Dritte des Vereins zu berücksichtigen gilt. Viel Spaß beim Lesen!

Solltet Ihr offene Fragen rund um das Thema Auslagenersatz oder Fahrtkostenpauschale haben, schreibt uns diese gerne in die Kommentarbox unterhalb des Beitrags, wir beantworten diese so schnell wie möglich! ❤️

Inhaltsverzeichnis

Was ist der Auslagenersatz?

Beim Auslagenersatz handelt es sich immer um real entstandene Kosten, also tatsächliche Kosten, für die die entsprechenden Belege vorgelegt werden. Das können beispielsweise Fahrt- und Übernachtungskosten, Büromaterial oder Ausgaben für Sportkleidung sein. Grundsätzlich hat jeder, der Kosten für den Verein vorfinanziert, Anspruch auf Ersatz, wenn die Ausgaben mit Belegen bewiesen werden können. Hierfür muss es keine gesonderte Satzungsregelung geben. Eine Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus § 670 BGB.

Der Erstattungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die bezahlte Leistung oder Ware im Auftrag des Vereins erfolgte. Dabei muss der Auftrag nicht schriftlich erteilt werden.  

Der Auslagenersatz muss in der Begrifflichkeit zudem von den Aufwandentschädigungen differenziert werden. Bei den Aufwandsentschädigungen handelt es sich um eine Pauschale, die der Verein für eine Arbeitsleistung und den damit verbundenen Zeitaufwand gewährt. Häufig wird eine Aufwandsentschädigung an Trainer, Betreuer, den Kassenwart oder den Zuständigen für die Reinigung des Vereinsheims gezahlt. Eine Aufwandsentschädigung können beispielsweise die Ehremamtspauschale oder die Übungsleiterpauschale sein.

Hinweis

Der Vorstand eines Vereins ist von einer Vergütung für seine Tätigkeiten ausgeschlossen – es sei denn, die Satzung beinhaltet dies ausdrücklich. Anders verhält sich das mit dem Auslagenersatz, da dieser nicht in Verbindung mit seiner aufgewendeten Zeit und seinem Einsatz steht. Das bedeutet, dass auch der Vorstand Eures Vereins Auslagenersatz in Anspruch nehmen kann. Er muss dazu jedoch nachweisen, dass die Aufwendungen in der getätigten Form für den Verein notwendig waren und den finanziellen Rahmen nicht sprengen. Die entstandenen Kosten müssen dann, wie bei den anderen Vereinsmitgliedern auch, durch entsprechende Belege und Quittungen nachgewiesen werden.

Fahrtkosten erstatten im Verein

In jedem Verein entstehen Fahrtkosten. Eure aktiven Vereinsmitglieder fahren zu auswärtigen Veranstaltungen oder Verbandstagungen und -lehrgängen. Eltern fahren die Kinder zu Auswärtsspielen. Vorstandsmitglieder müssen an auswärtigen Tagungen oder Lehrgängen teilnehmen. Natürlich könnt ihr nicht erwarten, dass diese Fahrten von den Fahrern aus eigener Tasche bezahlt werden. Darum stellt sich die Frage, wie diese Fahrtkosten zu behandeln sind.

Für Fahrten, die auf Veranlassung des Vereins durchgeführt werden, könnt Ihr die Kosten entweder gegen Vorlage der Belege (Fahrkarte, Taxiquittung usw.) oder 0,30 € pro zurückgelegten Kilometer erstatten.

Grundlagen jeder Erstattung

Auch Euer Verein ist zu einer ordnungsgemäßen Buchhaltung verpflichtet. Es spielt hier keine Rolle, ob die Einnahme-Überschussrechnung ausreicht oder Euer Verein bereits bilanzieren muss. Einer der zentralen Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchung lautet: „Keine Buchung ohne Beleg“. Darum solltet Ihr immer darauf achten, dass beim Auslagenersetz auch ein entsprechender Beleg vorgelegt wird. Als Belege zählen unter anderem Quittungen, Fahrscheine oder Rechnungen.

Tipp

Auch in unserer Vereinssoftware WISO MeinVerein Web müsst Ihr jeder Buchung den entsprechenden Beleg zuordnen. So gewährleisten wir für Euren Verein, dass Ihr die Buchhaltung ordnungsgemäß führt und bestmöglich für Euren Steuerberater vorbereiten könnt. Wie Ihr in WISO MeinVerein Web Belege zuordnet, erklären wir Euch im Tutorial: Belege zuordnen in WISO MeinVerein Web.

Mitgliedern die Fahrtkosten erstatten

Grundsätzlich gilt, dass Vereinsmitglieder keine finanziellen Vorteile aus Ihrer Mitgliedschaft ziehen dürfen. Jedoch sollen den Mitgliedern durch die Mitgliedschaft auch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Neben dem Auslagenersatz können Vereinsmitgliedern auch die Kosten für längerfristige Einsätze im Auftrage des Vereins erstattet werden. Die Unterbringungskosten werden dabei nach vorgelegten Belegen abgerechnet.

Fährt ein Mitglied im Auftrag Eures Vereins mit seinem Pkw, hat er Anspruch auf 0,30 € pro gefahrenen Kilometer. Diese Fahrtkostenerstattung steht auch Vorstandsmitgliedern zu, ohne dass hierfür eine gesonderte Satzungsregelung notwendig wäre.

Für längerfristige Reiseeinsätze im Auftrag des Vereins kann dem Mitglied für Verpflegungsmehraufwendungen pro Tag erstattet werden:

Einsätze unter 8 Stunden0,00 €
Einsätze ab 8 Stunden bis unter 24 Stunden14,00 €
An- und Abreisetage14,00 €
Aufenthalt ab 24 Stunden28,00 €


Zahlt das Mitglied die Kosten für Frühstück, Mittag- oder Abendessen nicht selbst (z.B. weil die abgerechnete Übernachtung „mit Frühtstück“ oder „mit Halbpension“ abgerechnet wurde), werden immer (Auch bei Einsätzen untere 24 Stunden) pro Mahlzeit folgende Prozentsätze auf Grundlage der Pauschale für 24 Stunden abgezogen

MahlzeitProzentsatzEntspricht 2024
Frühstück20 %5,60 €
Mittagessen40 %11,20 €
Abendessen40 %11,20 €

Erstattungen an Mitarbeiter

Werden Mitarbeiter von Eurem Verein beschäftigt, gelten hier dieselben Bestimmungen wie bei jedem anderen Arbeitgeber. Entstehende Kosten, die im Kontext der Tätigkeit entstehen, werden gegen Vorlage entsprechender Belege erstattet.

Für Fahrten, die auf Veranlassung des Vereins durchgeführt werden, könnt Ihr die Kosten entweder gegen Vorlage der Belege (Fahrkarte, Taxiquittung usw.) oder 0,30 € pro zurückgelegten Kilometer erstatten (Gilt aber für Fahrten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte – siehe nächster Absatz). Fahrten für den Verein mit einem Privatfahrzeug sollten aber schon aus versicherungsrechtlichen Gründen vermieden werden.

Bei den Fahrten zur Arbeit können nach § 9 Abs. 4 EstG (Einkommensteuergesetz) vom Arbeitnehmer für jeden Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte 0,30 € für die ersten 20 Kilometer und 0,38 € für jeden weiteren Kilometer in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Achtung: Es gelten „Entfernungskilometer“ – also nicht die gefahrenen Kilometer für Hin- und Rückfahrt. Es wird faktisch nur eine Strecke angerechnet.

Erstattungen an Dritte

In vielen Vereinen kommt es vor, dass Eltern, Verwandte, Bekannte oder Freunde die Kinder und Jugendlichen zu Auswärtsspielen fahren. Auch in anderen Fällen sind Nichtmitglieder für Euren Verein unterwegs.

Wenn sie hierzu vom Verein aufgefordert wurden, haben sie ebenfalls Anspruch auf Erstattung von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer. Bei längerem Aufenthalt kommt eventuell noch die Erstattung der Verpflegungspauschalen infrage (siehe Tabelle im Abschnitt „Reisekostenerstattung für Mitglieder“).

Allerdings kann eine Erstattung nur erfolgen, wenn hierüber eine Vereinbarung getroffen wird. Grundsätzlich gilt der „Bringdienst“ durch Eltern oder andere Angehörige als „Gefälligkeit“, was im Übrigen auch versicherungsrechtliche Konsequenzen hat (siehe hierzu auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.07.2015 – Aktenzeichen III ZR 346/14).

Fazit

Fazit

Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Ersatz von real entstandenen Ausgaben für Waren oder Leistungen, die für den Verein vorgelegt wurden. Voraussetzung ist, dass die Leistung oder Ware im Auftrag und mit Zustimmung des Vereins gekauft wurde. Für Fahrten, die im Auftrag des Vereins durchgeführt werden, kann ein „Kilometergeld“ von 0,30 € / km gezahlt werden.

FAQ

Häufig gestellte Fragen zum Thema Fahrtkosten im Verein

Was genau hat es mit der neuen Onlinelösung auf sich?

Als innovativer Softwarehersteller ist es unsere Herzensangelegenheit eurem Verein eine fortschrittliche Softwarelösung zur Seite zu stellen, die Euch nicht nur bei der Verwaltung Eurer Vereinsangelegenheiten unterstützt, sondern ebenso den stetig neuen Anforderungen durch digitale Fortschritte gerecht wird. Mit der neuen Onlinelösung WISO MeinVerein Web vereinen wir ein modernes Softwarekonzept, altbewährte sowie völlig neue Funktionsbereiche und unsere langjährige Expertise zu einer zukunftsorientierten Cloud-Software. Speziell für die Anforderungen des Vereinswesens entwickelt, profitiert Ihr als Anwender der Onlinelösung von praktischen Features, die die „klassische“ Desktop-Software niemals besitzen wird. Ihr greift per Internet auf unsere mehrfach geschützte IT-Struktur zu und greift auf eure Vereinsdaten ganz bequem von überall zurück. Das ist nicht nur produktiv, sondern auch effizient, denn Ihr könnt somit sämtliche Vereinsangelegenheiten zeit- und ortsunabhängig managen. Da sich so euer gesamtes Vereinsleben digital abbilden lässt, seid Ihr auch für die Zukunft bestens gerüstet.

Warum eine Cloud-Software?

Unsere neue Cloudlösung, die als „Software as a Service“ fungiert, besitzt aufgrund ihrer technischer Beschaffenheit zahlreiche Vorteile, die eine klassische Desktop­anwendung wie WISO MeinVerein Desktop nicht bieten kann:

  • Die Onlinelösung WISO MeinVerein Web benötigt keinen Download und keine Installation. Die Cloud-Software läuft auf unseren firmeneigenen Servern in Deutsch­land und ist somit immer auf dem aktuellsten Stand.
  • Unsere cloudbasierte Vereinssoftware läuft in jedem modernen Browser (z.B.: Firefox, Chrome, etc.) und ist auf jedem gängigen Betriebssystem nutzbar.
  • Mit der neuen Online-Vereinssoftware wird kollaboratives Arbeiten möglich. Als Verwalter und Mitglied nutzt Ihr die verschiedensten Funktionsbereiche der Anwendung, um Euch gegenseitig bei der Verwaltung eurer Vereins­angelegen­heiten zu unterstützen. Dabei könnt Ihr mit mehreren Nutzern auf denselben Datenstand zugreifen. Als Verwalter bestimmt Ihr selbstverständlich, welcher eurer Mitglieder Zugriff auf die Anwendung erhalten.
  • Wir stellen Euch mit unserer Cloud-Software zusätzlich eine kostenlose Mobile App bereit, mit der Ihr über eurer Smartphone oder Tablet auf bestimmte Funk­ti­ons­bereiche der Anwendung zugreifen könnt.

Was kann die neue Onlinelösung?

Die Onlinelösung ist KEINE 1 zu 1 Kopie eurer Softwarelösung WISO MeinVerein Desktop, trotzdem beinhaltet sie einen Großteil der Funktionen, die Ihr aus der Desktopanwendung gewohnt seid. Ein wesentlicher Vorteil der Onlinelösung ist, dass sie hilfreiche neue Funktionalitäten wie beispielsweise den SKR49, einen Chatbereich oder das Ausweisen von Mehrwertsteuer besitzt und zukünftig funktional immer weiter ausgebaut wird.

Hier unsere funktionellen Highlights, die jeden Verein glücklich machen:

Die neue Onlinelösung …

… hat ein flexibles Beitragsmanagement und ermöglicht den Beitragseinzug per Lastschrift.

… gibt Euch Möglichkeiten, Eure Mitglieder in viele Arbeitsprozesse mit einzubeziehen.

… bietet Euch eine umfassende Verwaltung Eurer Stamm- und Kontaktdaten.

… ermöglicht Euch ein flexibles Erstellen von unterschiedlichsten Listen.

… besitzt umfangreiche Features zur Verwaltung Eurer Vereinsfinanzen.

… bietet ein ausführliches Kalender- und Terminmanagement.

… verfügt über einen Vereins-Chat für alle Mitglieder.

… besitzt eine kostenlose Mobile App.

Sicherlich stellen die hier aufgeführten funktionellen Highlights nur einen Bruchteil des Funktionsumfangs unserer Cloud-Software dar, deshalb raten wir Euch, unsere Anwendung kostenlos und unverbindlich für 14 Tage zu testen. 

Wie sieht es mit der Sicherheit unser Daten aus?

Wir setzen auf maximale Sicherheit, um eure Daten in unserer Cloud zu schützen!

Unsere Webanwendung läuft auf unseren eigenen mehrfach geschützten Servern am Hauptsitz der Buhl Data Service GmbH in Deutschland. Unser Rechenzentrum unterliegt dabei hohen Sicherheitsanforderungen und verwendet zudem aktuelle Verschlüsselungstechniken für den Datenverkehr. Mit der Registrierung bei unserer Onlinelösung WISO MeinVerein geht Ihr mit uns einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach DSGVO ein. Dieser vereinbart die recht- und ordnungsgemäße Verarbeitung Eurer Daten. Der AVV wird gut sichtbar beim Anlegen eures Online-Vereins abgeschlossen.

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    • Titze Frank
    • 22
    • 19:43 Uhr am 16. September. 2024

    Meine Frage lautet, kann die Kilometerpauschale ohne weiteres als Gutschein verrechnet werden? Mit Gutschein kann ich aber nicht tanken, vor allem nicht an der kostengünstigen Tankestelle. Ich hoffe Sie können mir helfen. Mit freundlichen Grüßen ...

    Meine Frage lautet, kann die Kilometerpauschale ohne weiteres als Gutschein verrechnet werden?
    Mit Gutschein kann ich aber nicht tanken, vor allem nicht an der kostengünstigen Tankestelle.
    Ich hoffe Sie können mir helfen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Frank Titze

    • lvandenryt
    • 12:19 Uhr am 20. September. 2024

    Hallo Frank,

    vielen Dank für deinen Kommentar. Es tut uns leid, aber wir sind mit dem Thema Fahrtkostenerstattung in Form von Tankgutscheinen nicht vertraut und wir konnten auch keine näheren Informationen diesbezüglich herausfinden. Am besten fragst Du einen Vereinsberater oder holst Dir rechtliche Unterstützung.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Hannelore Thomas
    • 22
    • 13:07 Uhr am 16. September. 2024

    ich hatte gefragt ob im Buchungstext für Fahrtkosten auf dem Konto Auslagenersatz und dem Konto Aufwandsentschädigungen der Name mit im Buchungstext genannt werden muss, oder reicht es als Text Auslagenersetz und Datum, Sofern Ort und Name auf dem ...

    ich hatte gefragt ob im Buchungstext für Fahrtkosten auf dem Konto Auslagenersatz und dem Konto Aufwandsentschädigungen der Name mit im Buchungstext genannt werden muss, oder reicht es als Text Auslagenersetz und Datum, Sofern Ort und Name auf dem beleg stehen.

    • lvandenryt
    • 14:56 Uhr am 16. September. 2024

    Hallo,

    vielen Dank für deinen Kommentar.

    Leider verstehe ich deine Frage nicht ganz. Geht es um die Verbuchung in unserer Vereinssoftware?

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Franka Rose
    • 22
    • 08:03 Uhr am 04. September. 2024

    Ein Mitglied fragte mich, ob die Fahrtkostenerstattung im Verein auch für Fahrten mit dem Fahrrad gezahlt werden kann. Ich gehe davon aus, dass das nicht der Fall ist. Explizit steht das aber nicht in dem Text. Deshalb meine Frage. Vielen Dank!

    Ein Mitglied fragte mich, ob die Fahrtkostenerstattung im Verein auch für Fahrten mit dem Fahrrad gezahlt werden kann. Ich gehe davon aus, dass das nicht der Fall ist. Explizit steht das aber nicht in dem Text. Deshalb meine Frage. Vielen Dank!

    • lvandenryt
    • 17:03 Uhr am 10. September. 2024

    Hallo,

    vielen Dank für deinen Kommentar.

    Wir von WISO MeinVerein sind keine Juristen. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir, einen Juristen oder Vereinsberater zu Rate zu ziehen. Daher können wir nur allgemeine Informationen anbieten.

    Der Auslagenersatz ist nach § 670 BGB gesetzlich geregelt und bezieht sich immer auf tatsächlich entstandene und belegbare Kosten, wie etwa Tankquittungen beim Auto.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • jo s
    • 22
    • 12:30 Uhr am 29. August. 2024

    Wie verhält es sich, wenn das Vereinsmitglied Fahrten mit seinem Dienstfahrzeut (1% Rgelung) macht, kann hier Fahrtkostenerstattung geltend gemacht werden?

    Wie verhält es sich, wenn das Vereinsmitglied Fahrten mit seinem Dienstfahrzeut (1% Rgelung) macht, kann hier Fahrtkostenerstattung geltend gemacht werden?

    • lvandenryt
    • 18:38 Uhr am 30. August. 2024

    Hallo,

    vielen Dank für deinen Kommentar. Bezieht sich deine Frage auf ein Dienstfahrzeug, das dem Vereinsmitglied von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde oder auf ein Dienstfahrzeug des Vereins?

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Dirk
    • 22
    • 12:38 Uhr am 12. August. 2024

    Im Falle einer anstehenden Fahrtkostenerstattung: Muss die Antragstellerin dem Verein zwingend das Antragsformular mit Originalunterschrift per Post zusenden - oder reicht es, wenn sie das Formular ausfüllt, unterschreibt und anschließend als Anhang ...

    Im Falle einer anstehenden Fahrtkostenerstattung: Muss die Antragstellerin dem Verein zwingend das Antragsformular mit Originalunterschrift per Post zusenden – oder reicht es, wenn sie das Formular ausfüllt, unterschreibt und anschließend als Anhang per e-mail an den Verein verschickt? Im konkreten Fall geht es um ein einseitiges Formular zur Erstattung von Reisekosten von rund 120 EUR für unsere Tochter als Teilnehmerin eines Bildungsprogramms. Interessanterweise reicht es laut Verein aus, den Beleg über die Fahrtkosten (Rechnung Fährbetreiber) digital zuzusenden. Das Formular selbst hingegen nicht. Es muss per Briefpost eingehen. Ich verstehe, dass der Verein im Falle einer Steuerprüfung Nachweise vorhalten muss, aber ist auch gesetzlich vorgeschrieben, dass er Antragsformulare analog vorhalten muss (die er nach Eingang sehr wahrscheinlich ohnehin einscannt)? Sollte dem wirklich so sein, wäre es klasse, wenn Sie mir den Link zur entsprechenden Regelung zusenden könnten. Herzlichen Dank und viele Grüße, Dirk

    • lvandenryt
    • 14:02 Uhr am 12. August. 2024

    Hallo Dirk,

    vielen Dank für deinen Kommentar. Es tut uns leid, aber leider können wir in diesem speziellen Fall nicht weiterhelfen. Es könnte gut sein, dass der Verein aus bestimmten Gründen die Fahrtkostenerstattung per Post abwickeln möchte. Am besten erkundigst du dich direkt bei einem Anwalt oder einem Vereinsberater, um eine passende Lösung zu finden.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Bea
    • 22
    • 09:51 Uhr am 11. August. 2024

    Hallo Wiso-Team, kann der Verein auch Fahrtkosten steuerfrei erstatten, wenn das Vereinsmitglied eine Übungsleiterpauschale erhält? Viele Grüße Bea

    Hallo Wiso-Team,

    kann der Verein auch Fahrtkosten steuerfrei erstatten, wenn das Vereinsmitglied eine Übungsleiterpauschale erhält?

    Viele Grüße
    Bea

    • lvandenryt
    • 13:11 Uhr am 12. August. 2024

    Hallo Bea,

    vielen Dank für deinen Kommentar. Ja, der Verein kann Fahrtkosten zusätzlich zur Übungsleiterpauschale steuerfrei erstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Vereinsmitglied bereits die Übungsleiterpauschale erhält.
    Wichtig ist, dass die Fahrtkosten nachgewiesen werden und die Erstattung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgt.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Corina Drahota
    • 22
    • 10:05 Uhr am 31. Juli. 2024

    Hallo, mein Mandant ein Handballverein möchte einem Spieler aus Tschechien Fahrgeld erstatten. Handelt es sich hier immer, also auch bei Heimspielen und Trainingstagen um Reisekosten i. H. von 0,30€ pro gefahrenen Kilometer, weil er ansonsten keine ...

    Hallo,

    mein Mandant ein Handballverein möchte einem Spieler aus Tschechien Fahrgeld erstatten. Handelt es sich hier immer, also auch bei Heimspielen und Trainingstagen um Reisekosten i. H. von 0,30€ pro gefahrenen Kilometer, weil er ansonsten keine Vergütung erhält? Könnten Sie mir hierzu Informationen zukommen lassen?

    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen

    Corina Drahota

    • Bea
    • 15:57 Uhr am 10. August. 2024

    Hallo liebes Wiso-Team,

    gilt diese Regelung auch bei Fahrten zum Training für Spieler aus Deutschland die eine lange Anreise (ca. 120 km) für Hin- und Rückweg haben?

    Liebe Grüße
    Bea

    • lvandenryt
    • 07:35 Uhr am 05. August. 2024

    Hallo Corina,

    vielen Dank für deinen Kommentar. Wir von WISO MeinVerein sind keine Juristen. Bei rechtlichen Fragen und steuerrechtlichen Fragen empfehlen wir, einen Juristen oder Vereinsberater zu Rate zu ziehen. Daher können wir nur allgemeine Informationen anbieten.

    Grundsätzlich können Vereine Fahrkosten steuerfrei erstatten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Zum Beispiel können für tatsächlich gefahrene Kilometer bis zu 0,30 € pro Kilometer erstattet werden, solange keine pauschale Vergütung erfolgt und die Erstattung nur die tatsächlich angefallenen Kosten abdeckt, wie es § 670 BGB vorsieht. Dies kann sowohl für Fahrten zu Heimspielen als auch zu Trainingstagen gelten.

    Ich hoffe, wir konnten dir weiterhelfen. Sollten noch Fragen offen sein, stehen wir gerne zur Verfügung.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Stefan
    • 22
    • 21:21 Uhr am 20. Juni. 2024

    Guten Tag, in welchem Steuerkonto (SKR49) sollten Fahrtkosten von Mitgliedern/Vorstandsmitgliedern für Fahrten im ideelen Bereich verbucht werden? In der Steuerkontenliste finde ich nur dasjenige für Arbeitnehmer (2563). Vielen Dank!

    Guten Tag,
    in welchem Steuerkonto (SKR49) sollten Fahrtkosten von Mitgliedern/Vorstandsmitgliedern für Fahrten im ideelen Bereich verbucht werden? In der Steuerkontenliste finde ich nur dasjenige für Arbeitnehmer (2563).
    Vielen Dank!

    • cmeckel
    • 09:18 Uhr am 24. Juni. 2024

    Hallo Stefan,
    danke für Deinen Kommentar. Die zu erstattenden Fahrtkosten sind Reisekosten, die steuerfrei sind. Je nach Zweck kannst du diese wie folgt verbuchen:

    Ideeler Bereich: 2560
    Zweckbetriebe Sport: 5500, 5503, 5580
    Andere Zweckbetriebe (umsatzsteuerpflichtig): 6320
    Andere Zweckbetriebe (umsatzsteuerfrei): 3820

    Ich hoffe Deine Frage wurde damit ausreichend beantwortet. Ansonsten melde Dich gerne erneut bei uns 🙂

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Hannah Bobka
    • 22
    • 09:39 Uhr am 20. Juni. 2024

    Wir haben im Verein einen Vordruck für Fahrtkostenerstattung (PKW). Schön wäre es wenn sowas in der Software auch hinterlegt wäre. Also wo man übersichtlich die Werte einträgt und die Daten des Fahrenden und dann ein PDF generieren kann, dass als ...

    Wir haben im Verein einen Vordruck für Fahrtkostenerstattung (PKW). Schön wäre es wenn sowas in der Software auch hinterlegt wäre. Also wo man übersichtlich die Werte einträgt und die Daten des Fahrenden und dann ein PDF generieren kann, dass als Beleg für die Buchhaltung gilt.

    • cmeckel
    • 09:19 Uhr am 21. Juni. 2024

    Hallo Hannah,
    danke für Deinen Kommentar. Du kannst die Fahrtkostenverwaltung über unsere freien Listen abbilden. Diese kannst Du ganz nach Euren Bedürfnissen anlegen und die Datenfelder abfragen, die Ihr für die Erstattung benötigt.

    Wie Du freie Listen in WISO MeinVerein Web anlegst, erklären wir in diesem YouTube Tutorial: Freie Listen in WISO MeinVerein Web oder in dieser Anleitung: https://www.meinverein.de/helpcenter/handbuch/freie-listen/

    Ich hoffe ich konnte Deine Frage ausreichend beantworten,ansonsten melde Dich gerne erneut bei uns 🙂

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Thomas M
    • 22
    • 14:25 Uhr am 27. Mai. 2024

    Ich spiele in einem Musikverein. Wo trage ich in der Steuererklaerung Fahrten zu Proben und Konzerten ein. Ich habe verstanden, dass ich als Vereinsmitglied die Fahrtkosten in meiner Steuererklärung ansetzen kann, ohne dass hierzu irgendwelcher Formulare ...

    Ich spiele in einem Musikverein. Wo trage ich in der Steuererklaerung Fahrten zu Proben und Konzerten ein. Ich habe verstanden, dass ich als Vereinsmitglied die Fahrtkosten in meiner Steuererklärung ansetzen kann, ohne dass hierzu irgendwelcher Formulare vom Verein braucht, oder Bestaetigungen.

    Danke fuer die Antwort.

    • cmeckel
    • 12:03 Uhr am 29. Mai. 2024

    Hallo Thomas,
    danke für Deinen Kommentar und die damit verbundene Frage 🙂

    Grundsätzlich gehören die Fahrtkosten zu den Werbungskosten und müssen in der entsprechenden „Anlage Werbungskosten“ unter „5. Sonstige Werbungskosten“ eingetragen werden. Allerdings ist es nur eingeschränkt möglich, Werbungskosten, die durch das Ehrenamt entstehen, abzusetzen. Aus steuerrechtlichen Gründen können wir hier nicht ins Detail gehen. Aber allgemein gilt die Regelung, dass nur Werbungskosten anerkannt werden, wenn eine Aufwandsentschädigung den Ehrenamtsfreibetrag übersteigt und die Ausgaben den steuerfreien Höchstbetrag von 840 EUR übersteigen. Einfacher wäre es, wenn Dein Verein Dir die Fahrkosten erstattet. Eventuell kannst Du dann aus der Zahlung eine Aufwandsspende machen, die wiederum steuerlich absetzbar wäre.

    Wir hoffen, wir konnten Dir Deine Frage ausreichend beantworten.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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