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  • 06. Januar. 2025
  • hfischer
  • 10

Zuletzt aktualisiert: 06.01.2025

Im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist es für das Finanzamt wichtig, dass Ihr nachweisen könnt, welche Einnahmen oder Vermögenswerte Eures Vereins steuerbegünstigt sind. Um dies nachvollziehbar zu machen, ist es notwendig, den Verein in vier Steuerbereiche zu unterteilen. Ein korrektes Verständnis dieser vier Steuerbereiche ist nicht nur für die rechtliche Absicherung Eures Vereins wichtig, sondern hilft auch dabei, die Finanzen zu steuern und eventuelle Steuerlasten zu minimieren. Hierbei unterstützt Euch der SKR42, der Standardkontenrahmen für Vereine. Mit diesem Kontenrahmen könnt Ihr Einnahmen und Ausgaben systematisch und korrekt verbuchen, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Anforderungen erfüllt sind.

In diesem Blogbeitrag möchten wir Euch die vier Steuerbereiche für Vereine vorstellen und erklären, welche Bedeutung diese jeweils haben. Wenn Ihr Fragen zum Thema habt, freuen wir uns über Eure Kommentare unterhalb des Beitrags. Wir beantworten Eure Fragen so schnell wie möglich. Viel Spaß beim Lesen! ❤️

Das Wichtigste in Kürze

  • Der ideelle Bereich umfasst alle Aktivitäten, die direkt den satzungsgemäßen Zielen des Vereins dienen und sind steuerlich in der Regel von Ertrags- und Umsatzsteuer befreit.
  • Die Vermögensverwaltung bezieht sich auf die Verwaltung von Vereinsvermögen oder Rechten gegen Entgelt und ist umsatzsteuerpflichtig, aber oft steuerbefreit in Bezug auf Erträge.
  • Der Zweckbetrieb dient der Verwirklichung der satzungsgemäßen Aufgaben und ist steuerlich begünstigt, solange die Einnahmen bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
  • Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb umfasst alle Aktivitäten, die nicht den vorherigen Bereichen zugeordnet werden können und unterliegt der vollen Umsatzsteuer sowie der Ertragsteuerpflicht, sobald die Einnahmen eine Freigrenze überschreiten.
Inhaltsverzeichnis

Ideell

Der ideelle Bereich

Zum ideellen Bereich Eures Vereins zählen alle Vorkommnisse, die direkt mit der Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele zusammenhängen. Das Finanzamt prüft, ob Eure Tätigkeit mit kommerziellen Unternehmen konkurriert. Wenn eine solche Konkurrenz besteht, wird entschieden, ob Eure Aktivität als Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt. Einnahmen aus dem ideellen Bereich unterliegen nicht der Umsatzsteuer und Gewinne daraus sind von der Ertragsteuer befreit.

Nachfolgend haben wir Euch einige Beispiele von Einnahmen und Ausgaben aufgeführt, die dem ideellen Bereich zuzuordnen sind.

EinnahmenAusgaben
– Aufnahmegebühren
– Beiträge
– Erbschaften
– Fördermittel
– Schenkungen
– Spenden
– Zuschüsse
– sonstige Einnahmen
– Abschreibungen
– Beiträge (z.B. an Verbände, Versicherungen usw.)
– Bürobedarf (Portokosten, Telefongebühren usw.)
– Kosten für bezogene Leistungen (inklusive Materialkosten)
– Mieten und Leasingkosten für Einrichtungen
– Personalkosten
– Raumkosten
Vermögensverwaltend

Die Vermögensverwaltung

Euer Verein übt eine vermögensverwaltende Tätigkeit aus, wenn Vermögen oder Rechte gegen Bezahlung an Dritte überlassen werden. Bei Vermögen ist das meist einfach zu erkennen: Einnahmen entstehen hier zum Beispiel durch Zinsen oder Dividenden, während Kosten wie Konto- oder Depotgebühren anfallen. Bei Rechten ist die Einordnung jedoch etwas komplizierter.

Wenn Euer Verein Rechte vergibt, wie etwa die Bandenwerbung in einem Stadion gegen eine feste Gebühr an eine Werbeagentur überträgt, zählt diese Einnahme zur Vermögensverwaltung. Verkauft der Verein die Bandenwerbung jedoch direkt an Sponsoren, handelt es sich um Einnahmen aus einem Geschäftsbetrieb.

Einnahmen aus der Vermögensverwaltung unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, profitieren jedoch vom ermäßigten Steuersatz (derzeit 7 %) oder sind nach § 4 UStG umsatzsteuerbefreit. Gewinne aus der Vermögensverwaltung sind hingegen ertragsteuerfrei.

Nachfolgend findet Ihr einige Beispiele, die den Einnahmen und Ausgaben im vermögensverwaltenden Steuerbereich zugeordnet werden können.

EinnahmenAusgaben
– Mieteinnahmen
– Pachteinnahmen
– Erträge aus Aktien und anderen Wertpapieren
– Verkaufserlöse
– Zinsen für Guthaben
– Gebäudekosten
– Kosten der Finanzanlagen
– Kosten des Geldverkehrs (Bankgebühren)
Zweckbetrieb

Der Zweckbetrieb

Der Zweckbetrieb ist ein Betrieb, der folgende Voraussetzungen erfüllen muss:

  • Er muss die satzungsgemäßen Aufgaben Eures Vereins direkt und tatsächlich verwirklichen.
  • Euer Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht auf den Betrieb verzichten. Er wird unbedingt benötigt und dient nicht zur Mittelbeschaffung für den Verein.
  • Beim Zweckbetrieb müsst Ihr den Wettbewerb zu am Markt tätigen, nicht steuerbegünstigten Unternehmen auf das unvermeidbare Maß begrenzen.

Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit ein Betrieb als Zweckbetrieb anerkannt werden.

Für Sportvereine gilt, dass die Sportveranstaltungen kein Zweckbetrieb mehr sind, wenn damit innerhalb eines Jahres über 45.000 € Einnahmen erzielt werden. Wird diese Freigrenze überschritten, werden alle Einnahmen einem wirtschaftlichen Zweckbetrieb zugerechnet.

Diese Abgrenzung soll verhindern, dass Unternehmen, die mit steuerbegünstigten Körperschaften im Wettbewerb stehen, durch steuerliche Vorteile benachteiligt werden. Wenn die gemeinnützigen Ziele einer Körperschaft auch ohne Steuererleichterungen erreicht werden können, zählt ihre Tätigkeit nicht zum Zweckbetrieb – es sei denn, sie richtet sich an Personen, die das Angebot von Unternehmen auf dem Markt nicht nutzen können.

Die Vermietung von Sportstätten, der Verkauf von Speisen und Getränken, die Führung von Vereinsgaststätten oder Einnahmen aus selbst organisierter Werbung gehören jedoch niemals zum Zweckbetrieb.

Einnahmen, die Ihr im Zweckbetrieb erzielt, sind umsatzsteuerlich grundsätzlich steuerbar. Hier greifen jedoch eine ganze Reihe Steuerbefreiungsvorschriften. Sind die Einnahmen nicht steuerbefreit, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Ertragsteuerlich sind Gewinne aus dem Zweckbetrieb steuerbefreit.

In der nachstehenden Tabelle haben wir Euch Beispiele für den Zweckbetrieb zusammengetragen.

EinnahmenAusgaben
– Eintrittsgelder
– Startgelder
– Hallengebühren
– Platzgebühren
– Abschreibungen
– Betriebskosten
– Bürobedarf
– Fahrzeugkosten
– Mieten
– Personalkosten
– Raumkosten
– Unterhaltskosten

Soweit die Kosten im direkten Zusammenhang mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins stehen.
Wirtschaftlich

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ergibt sich immer dann, wenn die Tätigkeit Eures Vereins nicht den drei zuvor vorgestellten Bereichen zugeordnet werden kann. So ist beispielsweise das Eintrittsgeld einer Veranstaltung, die den Zwecken Eures Vereins dient, dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Die bei der Veranstaltung verkauften Speisen, Getränke, Merchandising usw. dienen jedoch der Mittelbeschaffung und nicht den satzungsgemäßen Zielen. Sie sind deshalb den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zuzuordnen.

Einnahmen, die Ihr im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt, unterliegen der normalen Umsatzsteuer (derzeit 7 % oder 19 %). Wenn Eure Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in einem Jahr mehr als 50.000 € betragen, müsst ihr auf die Gewinne Ertragsteuer zahlen. Es gibt jedoch eine Freigrenze von 45.000 € und Ihr könnt einen Freibetrag von 5.000 € abziehen.

Wenn Euer Verein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb tätig ist, müsst Ihr ab 1. Januar 2025 zusätzlich die E-Rechnungspflicht beachten. Es gibt zwar einige Ausnahmeregelungen, aber dennoch ist es wichtig zu prüfen, ob Ihr für Euren Verein E-Rechnungen ausstellen müsst. In unserem Blogbeitrag zum Thema E-Rechnungen haben wir Euch ausführlich erklärt, wie Ihr mit E-Rechnungen ab 2025 umgehen müsst.

Nachfolgend findet Ihr eine Übersicht mit Beispielen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Einnahmen und Ausgaben.

EinnahmenAusgaben
– Eintrittsgelder
– Erlöse aus Handelswaren
– Werbeeinnahmen
– Kurzfristige Vermietungen

Soweit die Einnahmen nicht dem Zweckbetrieb zugerechnet werden.
– Abschreibungen
– Fahrzeug-Kosten
– Mieten
– Personalkosten
– Raumkosten
– Steuern
– Wareneinkauf
SKR

Der Standardkontenrahmen

Der Standardkontenrahmen (SKR) ist eine strukturierte Liste von Konten, die in der Buchhaltung verwendet wird, um Einnahmen, Ausgaben und andere Geschäftsvorfälle eines Vereins übersichtlich zu organisieren. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Buchungen korrekt und einheitlich erfolgen.

Ab 2025 wird der SKR49, der bisher von vielen Vereinen genutzt wurde, durch den SKR42 ersetzt. Dieser neue Kontenrahmen gilt für Vereine, Stiftungen und gGmbHs. Der SKR42 ist ab dem Geschäftsjahr 2025 gültig, jedoch nicht sofort verpflichtend. Bis zum Abschluss des aktuellen Geschäftsjahres könnt Ihr weiterhin den SKR49 nutzen. Der Umstieg auf den SKR42 ist erst nach Abschluss des laufenden Geschäftsjahres 2024 notwendig.

Tipp

In WISO MeinVerein Web ist der SKR42 bereits integriert, sodass Ihr Eure Buchungen digital und einfach verwalten könnt. So stellt Ihr sicher, dass Eure Buchhaltung korrekt und ordnungsgemäß geführt wird.

Unterschied SKR49 und SKR42

Der Unterschied zwischen dem alten Kontenrahmen SKR49 und dem neuen SKR42 liegt darin, wie die Einnahmen und Ausgaben des Vereins den verschiedenen Steuerbereichen zugeordnet werden. Im SKR49 erfolgt die Zuordnung automatisch, sobald ein Konto ausgewählt wird. Das bedeutet, dass durch die Wahl eines bestimmten Kontos sofort festgelegt wird, welchem Steuerbereich die Buchung zugeordnet wird.

Im SKR42 hingegen muss der Schatzmeister im Verein bei jeder Buchung manuell angeben, zu welchem Bereich die Ausgabe oder Einnahme gehört. Das heißt, der Kassenwart wählt nicht nur das richtige Konto, sondern muss zusätzlich auch die passende Steuersphäre auswählen, wie zum Beispiel „Ideeller Bereich“ oder „Zweckbetrieb Sport“.

Dadurch wird die Buchführung im SKR42 etwas aufwändiger, weil der Schatzmeister jedes Mal entscheiden muss, welcher Bereich zutrifft. Das macht die Buchführung präziser, erfordert aber auch mehr Aufwand und Fachwissen.

Steuerbegünstigt

Steuerbegünstigte Zwecke

Vereine können von Steuererleichterungen profitieren, wenn sie sich bestimmten gemeinnützigen Zielen verschreiben. Doch wie werden diese Steuervergünstigungen erlangt? Dafür müssen Vereine einen oder mehrere der sogenannten steuerbegünstigten Zwecke verfolgen, die im Gesetz festgelegt sind.

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke

Die wichtigsten Zwecke, die zu einer Steuerbegünstigung führen, sind:

  1. Gemeinnützige Zwecke: Diese dienen der Förderung des Wohls der Allgemeinheit. Ein Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn er z.B. die Kultur, Wissenschaft, Sport oder Umweltschutz fördert. Dabei dürfen diese Aktivitäten nicht nur wenigen Personen zugutekommen.
  2. Mildtätige Zwecke: Hier geht es um die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Dies kann sich auf Menschen beziehen, die aufgrund körperlicher oder wirtschaftlicher Not auf Hilfe angewiesen sind. Beispiele sind Pflegeeinrichtungen oder Frauenhäuser.
  3. Kirchliche Zwecke: Diese betreffen vor allem religiöse Gemeinschaften und Organisationen, die sich mit der Pflege religiöser Anliegen beschäftigen, wie etwa Gottesdienste oder die Ausbildung von Geistlichen.

Kriterien für die Gemeinnützigkeit

Laut § 52 des Abgabenordnung (AO) muss der Zweck eines gemeinnützigen Vereins darauf ausgerichtet sein, „die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“. Wichtig ist, dass der Verein nicht nur einer kleinen, abgeschlossenen Gruppe hilft, sondern dass seine Aktivitäten der breiten Öffentlichkeit zugutekommen.

Tipp

Damit ein Verein als gemeinnützig anerkannt wird, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden, die wir in unserem Blogbeitrag zum Thema Gemeinnützigkeit genauer erläutern.

Praktische Beispiele

  • Ein Sportverein, der Mitgliedsbeiträge erhebt und Sportangebote bereitstellt, könnte als gemeinnützig anerkannt werden, wenn er den Zugang zu seinen Aktivitäten nicht willkürlich einschränkt. Es dürfen nur faire Mitgliedsbeiträge erhoben werden, die keine hohe Barriere für den Beitritt darstellen.
  • Ein Wohltätigkeitsverein, der Menschen in Not mit Nahrung oder Pflege unterstützt, verfolgt mildtätige Zwecke und kann ebenfalls von Steuervergünstigungen profitieren.
  • Ein Kirchenverein, der beispielsweise Gottesdienste, religiöse Feiern oder soziale Projekte im Sinne der Kirche organisiert, verfolgt kirchliche Zwecke. Auch dieser Verein kann Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, wenn er sich auf seine religiösen und gemeinnützigen Aufgaben konzentriert und die Mitglieder sowie die breite Öffentlichkeit unterstützt.
Fazit

Fazit

Die vier Steuerbereiche eines Vereins – ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – erfordern eine präzise und korrekte Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben. Im ideellen Bereich fließen Einnahmen wie Mitgliedsbeiträge und Spenden, die steuerlich begünstigt sind und keine Umsatzsteuer unterliegen. Im Gegensatz dazu müssen Einnahmen aus der Vermögensverwaltung und dem Zweckbetrieb steuerlich berücksichtigt werden, wobei hier teils ermäßigte Steuersätze zur Anwendung kommen. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unterliegt den üblichen steuerlichen Regelungen, einschließlich Umsatzsteuer und Ertragsteuer, wenn die Freigrenzen überschritten werden.

Wichtig für die Vereinsbuchhaltung ist der Umstieg auf den SKR42, der ab 2025 den SKR49 ersetzt und mehr Verantwortung auf die Schatzmeister legt, um jede Buchung einem der Steuerbereiche zuzuordnen. Vereine, die sich bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken verschreiben, können von Steuervergünstigungen profitieren und so ihre finanziellen Mittel optimaler einsetzen.

FAQ

Häufig gestellte Fragen zum Thema Steuerbereiche im Verein

Welche Steuerbereiche müssen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beachtet werden?

Alle vier Steuerbereiche (Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) müssen in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beachtet werden, da sie für die steuerliche Bewertung Eures Vereins unverzichtbar sind.

Welche Steuern muss ein Verein zahlen?

Je nachdem, um welchen Bereich es geht, können Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) anfallen.

Welche Bereiche gibt es bei Vereinen?

Ein eingetragener, gemeinnütziger Verein umfasst vier Bereiche:
• Ideeller Bereich (verfolgt direkt die Satzungszwecke und ist nahezu steuerfrei)
• Vermögensverwaltung (Einnahmen und Kosten des Vereinsvermögens – steuerprivilegiert)
• Zweckbetrieb (dient der Verwirklichung der Vereinsziele – nicht zur Mittelbeschaffung – steuerprivilegiert)
• Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (keine Steuerprivilegien)

Was ist der Standardkontenrahmen (SKR) und warum ist er wichtig für Vereine?

Der Standardkontenrahmen (SKR) ist eine strukturierte Liste von Konten, die Vereine verwenden, um ihre Buchhaltung zu organisieren. Ab 2025 wird der SKR49 durch den SKR42 ersetzt. Der SKR42 hilft dabei, Einnahmen und Ausgaben korrekt den jeweiligen Steuerbereichen zuzuordnen und sorgt für eine präzisere Buchführung.

Wann muss ein Verein den SKR42 verwenden?

Der SKR42 ist ab dem Geschäftsjahr 2025 gültig. Vereine können jedoch bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres weiterhin den SKR49 verwenden. Der Umstieg auf den SKR42 ist erst nach Abschluss des Geschäftsjahres 2024 erforderlich.

Was sind die steuerlichen Vorteile eines Vereins mit gemeinnützigen Zwecken?

Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können von Steuervergünstigungen profitieren. Dazu gehören Steuerbefreiungen von der Umsatzsteuer und der Ertragsteuer, sofern die Anforderungen gemäß der Abgabenordnung erfüllt sind.

Was ist der ideelle Bereich eines Vereins?

Der ideelle Bereich eines Vereins umfasst alle Aktivitäten, die direkt mit den gemeinnützigen oder satzungsgemäßen Zielen des Vereins verbunden sind. Dazu gehören beispielsweise Veranstaltungen, die das Vereinsziel fördern, sowie die Verwaltung und Organisation des Vereins. Einnahmen aus dem ideellen Bereich sind in der Regel steuerbefreit, solange sie ausschließlich den gemeinnützigen Zwecken dienen.

Wie wird der Steuerbereich der Vermögensverwaltung eines Vereins eingeordnet?

Die Vermögensverwaltung eines Vereins bezieht sich auf die Verwaltung von Vermögenswerten wie Immobilien, Aktien oder Wertpapieren, die gegen Zahlung an Dritte überlassen werden. Hierzu zählen auch Einnahmen aus Miete, Pacht oder Zinsen. Einnahmen aus der Vermögensverwaltung unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, sind aber oft begünstigt. Gewinne sind steuerfrei.

Was umfasst der steuerliche Bereich des Zweckbetriebs eines Vereins?

Der Zweckbetrieb eines Vereins umfasst Tätigkeiten, die direkt den satzungsgemäßen Zielen dienen und zur Verwirklichung dieser Aufgaben notwendig sind. Er muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie den direkten Bezug zu den Vereinszwecken und die Begrenzung des Wettbewerbs mit kommerziellen Unternehmen. Einnahmen aus dem Zweckbetrieb sind grundsätzlich steuerbefreit, unterliegen jedoch der Umsatzsteuer, es sei denn, es gelten Steuerbefreiungen.

Was gehört zum Steuerbereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eines Vereins?

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines Vereins umfasst alle Tätigkeiten, die nicht den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung oder den Zweckbetrieb betreffen und hauptsächlich der Mittelbeschaffung dienen, wie z. B. der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen.

Was ist der Unterschied zwischen dem ideellen Bereich und dem Zweckbetrieb?

Der ideelle Bereich umfasst ausschließlich gemeinnützige Aktivitäten ohne kommerzielle Absichten, während der Zweckbetrieb Einnahmen erzielt, die zur Erreichung der Vereinsziele notwendig sind und steuerliche Regelungen erfordern.

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10 Kommentare

    • Dorothea Behr
        
    • 1 13:15 Uhr am 29. Nov.. 2024

    In welchen Bereich gehört die Kfz- und die Gebäudeversicherung?

    In welchen Bereich gehört die Kfz- und die Gebäudeversicherung?

    Weniger lesen
    Dorothea Behr 29. November 2024 - 13:15
      • TeamBild MeinVerein Antwort auf Dorothea Behr
          
      • 07:11 Uhr am 02. Dez.. 2024

      Hallo Dorothea, vielen Dank für deinen Kommentar. Leider dürfen wir keine verbindlichen Auskünfte zu steuerlichen Fragen geben, da dies in den Bereich der Steuerberatung fällt. Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) sieht vor, dass nur Steuerberater ... Weiterlesen

      Hallo Dorothea,

      vielen Dank für deinen Kommentar. Leider dürfen wir keine verbindlichen Auskünfte zu steuerlichen Fragen geben, da dies in den Bereich der Steuerberatung fällt. Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) sieht vor, dass nur Steuerberater oder andere dazu befugte Personen verbindliche steuerliche Beratung leisten dürfen.

      Bei weiteren Fragen oder für eine verbindliche Auskunft wende dich bitte an deinen Steuerberater.

      Viele Grüße
      Dein WISO MeinVerein Team

      Weniger lesen
      Lisa 2. Dezember 2024 - 7:11
    • Heike Rüth
        
    • 1 14:15 Uhr am 09. Okt.. 2024

    Sehr geehrte Damen und Herren, wenn ich im Zweckbetrieb nur Einnahmen mit 7% habe, darf ich dann im Vorsteuerbereich 7 und 19 % bedienen? Geht hier vor allem der 19 %ige Abzug in der Vorsteuer? Oder darf ich den 19%igen dann auf 7% reduzieren? Herzlichen ... Weiterlesen

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wenn ich im Zweckbetrieb nur Einnahmen mit 7% habe, darf ich dann im Vorsteuerbereich 7 und 19 % bedienen? Geht hier vor allem der 19 %ige Abzug in der Vorsteuer? Oder darf ich den 19%igen dann auf 7% reduzieren?
    Herzlichen Dank für eine umgehende Antwort.
    Freundliche Grüße
    Heike Rüth

    Weniger lesen
    Heike Rüth 9. Oktober 2024 - 14:15
      • TeamBild MeinVerein Antwort auf Heike Rüth
          
      • 14:55 Uhr am 09. Okt.. 2024

      Hallo Heike, vielen Dank für deinen Kommentar. Leider dürfen wir keine verbindlichen Auskünfte zu steuerlichen Fragen geben, da dies in den Bereich der Steuerberatung fällt. Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) sieht vor, dass nur Steuerberater oder ... Weiterlesen

      Hallo Heike,

      vielen Dank für deinen Kommentar. Leider dürfen wir keine verbindlichen Auskünfte zu steuerlichen Fragen geben, da dies in den Bereich der Steuerberatung fällt. Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) sieht vor, dass nur Steuerberater oder andere dazu befugte Personen verbindliche steuerliche Beratung leisten dürfen.

      Zu deiner Frage empfehlen wir dir, die Regelungen in § 15 UStG zum Vorsteuerabzug anzuschauen. Dort findest du die allgemeinen Bestimmungen zur Höhe und Anwendbarkeit des Vorsteuerabzugs.

      Bei weiteren Fragen oder für eine verbindliche Auskunft wende dich bitte an deinen Steuerberater.

      Viele Grüße
      Dein WISO MeinVerein Team

      Weniger lesen
      lvandenryt 9. Oktober 2024 - 14:55
    • wolfgang kleinfeld
        
    • 5 15:23 Uhr am 08. Okt.. 2024

    Leider konnte ich bei den Auswertungen keine finden, die die 4 Bereiche des Vereins darstellen, so dass ich nur die Beträge in die Steuererkärung übernehnen brauch.

    Leider konnte ich bei den Auswertungen keine finden, die die 4 Bereiche des Vereins darstellen, so dass ich nur die Beträge in die Steuererkärung übernehnen brauch.

    Weniger lesen
    wolfgang kleinfeld 8. Oktober 2024 - 15:23
      • TeamBild MeinVerein Antwort auf wolfgang kleinfeld
          
      • 4 12:29 Uhr am 09. Okt.. 2024

      Hallo, vielen Dank für deinen Kommentar. Ich bin mir nicht ganz sicher, auf was du dich beziehst. Geht es um die Steuerkategorien in WISO MeinVerein? Wenn ja, findest du diese im Feld "Steuerkategorie", wenn du Ausgaben oder Einnahmen erstellst. ... Weiterlesen

      Hallo,

      vielen Dank für deinen Kommentar. Ich bin mir nicht ganz sicher, auf was du dich beziehst.

      Geht es um die Steuerkategorien in WISO MeinVerein? Wenn ja, findest du diese im Feld „Steuerkategorie“, wenn du Ausgaben oder Einnahmen erstellst. Dort kannst du auf „Steuerkontenliste anzeigen“ klicken, um eine übersichtliche Gliederung der Steuerkategorien und deren Bezeichnungen zu sehen.

      Falls es um den Finanzexport in unserer Anwendung geht, musst du unter „erweiterte Einstellungen“ die Option aktivieren, dass die Steuerkategorien exportiert werden sollen.

      Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen! Wenn du noch weitere Fragen hast oder etwas unklar ist, lass es uns gerne wissen.

      Viele Grüße
      Dein WISO MeinVerein Team

      Weniger lesen
      lvandenryt 9. Oktober 2024 - 12:29
        • Paul Antwort auf lvandenryt
            
        • 1 09:20 Uhr am 08. Jan.. 2025

        Ich habe ein ähnliches Problem. Weder im Steuerexport, der Belege-Übersicht noch der Belege-Deteilansicht kann ich sehen welcher Sphäre ein Beleg zugeordnet ist und ich habe auch keine Option gefunden, diese Ansicht zu ermöglichen. Die Steuerkategorie ... Weiterlesen

        Ich habe ein ähnliches Problem. Weder im Steuerexport, der Belege-Übersicht noch der Belege-Deteilansicht kann ich sehen welcher Sphäre ein Beleg zugeordnet ist und ich habe auch keine Option gefunden, diese Ansicht zu ermöglichen. Die Steuerkategorie lasse ich mir bereits anzeigen, aber daraus lässt sich die Sphäre im SRK42 ja nicht mehr schließen.

        Weniger lesen
        Paul 8. Januar 2025 - 9:20
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Paul
            
        • 09:55 Uhr am 08. Jan.. 2025

        Hallo Paul, vielen Dank für deinen Kommentar. Wenn wir dich richtig verstehen, möchtest du im SKR49 Informationen zur Sphäre einsehen? Diese Funktion gibt es leider nur im SKR42. Im SKR49 ist es nicht möglich, den Steuerbereich eines bereits verbuchten ... Weiterlesen

        Hallo Paul,

        vielen Dank für deinen Kommentar.

        Wenn wir dich richtig verstehen, möchtest du im SKR49 Informationen zur Sphäre einsehen? Diese Funktion gibt es leider nur im SKR42. Im SKR49 ist es nicht möglich, den Steuerbereich eines bereits verbuchten Belegs anzuzeigen.

        Für das neue Geschäftsjahr kannst du den SKR42 nutzen.

        Sollten wir deine Frage missverstanden haben, lass es uns bitte wissen und erkläre dein Anliegen noch einmal etwas genauer – wir helfen dir gern weiter!

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

        Weniger lesen
        Lisa 8. Januar 2025 - 9:55
        • Paul Antwort auf lvandenryt
            
        • 1 10:11 Uhr am 08. Jan.. 2025

        Belege aus 2025 weisen wir ja bereits Steuerkategorien aus dem SKR42 zu. Aber dann anders gefragt: Wird die Sphäre die wir jetzt schon im SKR42 zuweisen dann angezeigt sobald wir in den Optionen auch den SKR42 ausgewählt haben? Leider können wir ... Weiterlesen

        Belege aus 2025 weisen wir ja bereits Steuerkategorien aus dem SKR42 zu.
        Aber dann anders gefragt: Wird die Sphäre die wir jetzt schon im SKR42 zuweisen dann angezeigt sobald wir in den Optionen auch den SKR42 ausgewählt haben? Leider können wir dies aktuell noch nicht machen, da wir das Jahr 2024 noch nicht abgeschlossen und geprüft haben und wenn ich die Warnung richtig verstehe für das Vergangene Jahr nach der Umstellung keine Steuerkategorien mehr geändert werden können, das stimmt doch so oder?

        Weniger lesen
        Paul 8. Januar 2025 - 10:11
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Paul
            
        • 11:05 Uhr am 09. Jan.. 2025

        Hallo Paul, vielen Dank für deine Rückmeldung. Wenn du mit der Anzeige der Sphäre die Darstellung im Finanzexport meinst, ist dies aktuell noch nicht möglich ist. Auch an keiner anderen Stelle innerhalb der Anwendung wird die Sphäre derzeit angezeigt. ... Weiterlesen

        Hallo Paul,

        vielen Dank für deine Rückmeldung.

        Wenn du mit der Anzeige der Sphäre die Darstellung im Finanzexport meinst, ist dies aktuell noch nicht möglich ist. Auch an keiner anderen Stelle innerhalb der Anwendung wird die Sphäre derzeit angezeigt. Dein Wunsch wurde jedoch an unser Entwicklungsteam weitergeleitet und dort aufgenommen.

        Mit der Umstellung ist die Grundeinstellung auf den SKR42 festgelegt und diese kann nicht mehr geändert werden. Allerdings hast du nach der Umstellung die Möglichkeit, Belege für das Geschäftsjahr 2024 weiterhin nach dem SKR49 zu verbuchen. Dafür musst du jedoch aktiv in der Anzeige der Steuerkontenliste oben rechts den SKR49 auswählen.

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

        Weniger lesen
        Lisa 9. Januar 2025 - 11:05

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