Zuletzt aktualisiert: 12.11.2024
Die Renovierung des Vereinsheims, die Anschaffung neuer Geräte oder die Instandhaltung von Sportplätzen – ohne die nötigen finanziellen Mittel können viele Ideen nicht umgesetzt werden. Besonders unerwartete Ausgaben lassen sich oft nicht abdecken, da die regelmäßigen Mitgliedsbeiträge und Spenden im Verein dafür nicht ausreichen. Für Vereine besteht daher die Möglichkeit, eine Umlage zu erheben. Dabei handelt es sich um einen Beitrag, der dazu dient, unerwartete Ausgaben oder finanzielle Engpässe zu decken. Natürlich solltet Ihr eine Umlage im Verein nicht leichtfertig einführen, da sie eine zusätzliche finanzielle Belastung für die Mitglieder bedeutet. Die Umlage kann eine wertvolle Gelegenheit für Euren Verein und Eure Mitglieder darstellen, um wichtige Projekte und Vorhaben für ein attraktiveres Vereinsleben zu verwirklichen.
Entdeckt in unserem Blogbeitrag, was eine Umlage im Verein ist, welche satzungsrechtlichen Vorgaben zu beachten sind und wie Ihr die Investitionsumlage effektiv plant und kommuniziert. Wir hoffen, dass Ihr hilfreiche Informationen und Tipps findet, um Eure Umlage im Verein erfolgreich umzusetzen. Wenn Ihr noch Fragen zum Thema Umlagen im Verein habt, hinterlasst uns gerne einen Kommentar unter unserem Blogbeitrag. Wir werden diese so schnell wie möglich beantworten. Viel Spaß beim Lesen! ❤️
Das Wichtigste in Kürze
- Umlagen im Verein sind einmalige, außerordentliche Beiträge zur Finanzierung von Projekten oder unerwarteten Ausgaben, die mit den regulären Mitgliedsbeiträgen nicht gedeckt werden können.
- Eine Umlage darf nur erhoben werden, wenn die Satzung des Vereins diese ausdrücklich erlaubt und klare Regelungen zur Höhe und Erhebung enthält.
- Im Ausnahmefall, etwa zur Sicherung des Fortbestands des Vereins, kann eine Sonderumlage ohne Satzungsregelung durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die gesammelten Umlagen dürfen nur für das genehmigte Projekt verwendet werden und überschüssige Gelder können nach Abschluss des Projekts an die Mitglieder zurückgezahlt werden.
Umlagen im Verein: Definition und Beispiel
Manchmal stehen Vereine vor besonderen finanziellen Herausforderungen, die mit den regulären Mitgliedsbeiträgen nicht gedeckt werden können. In solchen Fällen kann eine Umlage im Verein helfen, gezielt Geld für bestimmte Projekte oder dringend notwendige Ausgaben aufzubringen. Bei den Umlagen im Verein handelt es sich daher um außerordentliche Mitgliedsbeiträge, um unerwartete oder einmalige finanzielle Bedürfnisse abzudecken. Typische Einsatzbereiche für Umlagen im Verein sind:
- Größere Bauvorhaben wie ein neues Vereinsheim
- zusätzliche Gebühren für die Nutzung bestimmter Einrichtungen oder
- Beiträge, um außergewöhnliche Verluste oder einmalige Kosten zu decken.
Für Umlagen im Verein werden teilweise verschiedene Begrifflichkeiten verwendet. Häufige Bezeichnungen sind unter anderem Investitionsumlage, Sonderumlage und Mitgliederumlage.
Unterschied zwischen einer Umlage und einem Mitgliedsbeitrag im Verein
Der Mitgliedsbeitrag im Verein ist eine regelmäßige, festgelegte Zahlung, die alle Mitglieder leisten, um die allgemeinen Vereinskosten zu decken. Eine Umlage im Verein hingegen ist eine einmalige oder zeitlich begrenzte zusätzliche Zahlung, die nur bei besonderem Finanzbedarf erhoben wird, etwa für Projekte oder notwendige Anschaffungen.
Beispiel für eine Umlage im Verein
Ein Golfclub bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, auf einem Golfplatz zu spielen, der in letzter Zeit etwas vernachlässigt wurde. Um die Qualität des Platzes wiederherzustellen und die dringend notwendigen Renovierungsarbeiten zur Erneuerung der Greens durchzuführen, wird eine Umlage im Golfclub erhoben. Diese Umlage im Verein dient der Finanzierung der Rasenpflege und der Verbesserung der Spielflächen, um optimale Spielbedingungen für die Mitglieder zu gewährleisten
Vereinsrecht: Regelungen zur Umlage im Verein
In Eurem Verein dürfen Investitionsumlagen nur erhoben werden, wenn es die Vereinssatzung ausdrücklich erlaubt. Um Umlagen im Verein zu erheben, reicht es nicht aus, in Eurer Vereinssatzung lediglich von Beiträgen zu sprechen. Es muss eine klare Regelung vorhanden sein, die den Mitgliedern deutlich macht, welche zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen auf sie zukommen können.
Daher sollte Eure Satzung die Bedingungen definieren, unter denen Umlagen im Verein erhoben werden dürfen und eine nachvollziehbare Höchstgrenze angeben. Falls nötig, sollte auch eine Angabe zur Ermittlung der Investitionsumlage getroffen werden. Außerdem solltet Ihr in der Vereinssatzung das zuständige Vereinsorgan für die Festlegung der Umlagen eindeutig benennen.
In der Satzung könnte beispielsweise festgelegt werden, dass Umlagen nur bei außergewöhnlichem Finanzbedarf erhoben werden dürfen, der nicht durch die regulären Mitgliedsbeiträge gedeckt ist. Darüber hinaus kann zum Beispiel geregelt sein, dass die Höhe einer Umlage im Verein maximal das Dreifache des jährlichen Mitgliedsbeitrags pro Mitglied betragen darf und dass der Vorstand verantwortlich für die Festlegung der Umlagen ist.
Ausnahmeregelung zum Fortbestand des Vereins
In Ausnahmefällen hat Euer Vorstand die Möglichkeit, gemeinsam mit der Mitgliederversammlung eine Umlage im Verein zu verlangen, ohne dass diese zuvor in der Vereinssatzung festgelegt wurde. Diese ist dann gerechtfertigt, wenn die Umlage notwendig ist, um den Verein am Leben zu halten und die einzige Alternative die Auflösung des Vereins wäre. Sollte der Verein ohne diese Zahlung nicht weiterbestehen können, sind die Mitglieder gegenüber dem Verein zur Zahlung verpflichtet. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist hierfür jedoch unbedingt erforderlich.
In diesem speziellen Fall haben Eure Mitglieder im Verein für die Umlage ein Sonderkündigungsrecht. Ein Mitglied, das dieses Sonderkündigungsrecht nutzt und nach dem Beschluss zur außersatzungsmäßigen Umlage kündigt, ist nicht verpflichtet, die Umlage zu zahlen. Der Vereinsaustritt sollte jedoch zeitnah nach dem Beschluss zur Sonderumlage erfolgen.
Sonderumlage: Maximale Höhe
Umlagen müssen nicht immer in Geldform gezahlt werden – auch Beiträge in Form von Sach- oder Dienstleistungen im Verein sind möglich. Das bedeutet, dass Mitglieder beispielsweise durch ihren Arbeitseinsatz zum Fortbestehen des Vereins beitragen können. Wie bei Mitgliedsbeiträgen können die Investitionsumlagen für verschiedene Gruppen von Mitgliedern unterschiedlich gestaltet sein. Bezüglich der Obergrenze ist festgelegt, dass die finanziellen Belastungen für die Mitglieder im Voraus in einem nachvollziehbaren und vertretbaren Umfang bleiben müssen.
In einem Urteil des Bundesgerichtshofs, in dem ein Verein eine Umlage zur Sicherung seines Fortbestands ohne entsprechende Satzungsregelung beschlossen hatte, erklärte das Gericht eine Umlage in Höhe des sechsfachen Mitgliedsbeitrags für zumutbar (BGH, Urteil vom 24.09.2007, II ZR 91/06).
Die maximale Umlage pro Mitglied in einem Verein, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich „Freizeitgestaltung“ liegt, beträgt einmalig in 10 Jahren bis zu 7.200 EUR. Die Mitglieder haben zudem die Möglichkeit, die Zahlung der Umlage in bis zu 10 Jahresraten zu leisten, auch wenn nicht der volle Betrag von 7.200 EUR erhoben wird. Zu Vereinen mit Schwerpunkt Freizeitgestaltung gehören beispielsweise Karnevalsvereine, Schützenvereine oder auch Sportvereine. Die Umlage gilt pro Mitglied im Durchschnitt. Wird beispielsweise bei jugendlichen Mitgliedern eine geringere Umlage verabschiedet, kann sie bei Erwachsenen auch über 7.200 Euro liegen. Unterschiedliche Regelungen müssen sachlich begründet werden.
Ein gemeinnütziger Verein kann Investitionsumlagen zusätzlich zu Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren erheben, ohne dabei die Gemeinnützigkeit zu gefährden. Die gemeinnützigen Zwecke werden lediglich gefährdet, wenn die Mittel nicht zeitnah für die Investitionen verwendet werden. Es ist jedoch für die Gemeinnützigkeit unbedenklich, Rücklagen für zukünftige Investitionsprojekte gemäß den rechtlichen Vorgaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO zu bilden. Zudem dürfen die Mittel auch zur Tilgung von Darlehen verwendet werden, die zur Finanzierung von Investitionen aufgenommen wurden.
Was passiert, wenn ein Mitglied die Umlage im Verein nicht zahlt?
Wenn ein Mitglied die Umlage in Eurem Verein nicht zahlt, können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden. Euer Verein hat das Recht, in der Satzung festzulegen, dass die Nutzung von Vereinsangeboten oder das Ausüben von Mitgliedsrechten nur möglich ist, wenn die fälligen Beiträge beglichen sind. Diese Regelung sollte allerdings klar und verständlich in der Satzung verankert sein, damit alle Mitglieder informiert sind. Zudem kann Euer Verein bestimmen, dass Mitglieder, die im Rückstand sind und trotz mehrfacher Mahnungen nicht zahlen, aus dem Verein ausgeschlossen werden können. Es ist wichtig, dass Ihr diese Schritte transparent kommuniziert, um Missverständnisse zu vermeiden.
Planung und Kommunikation der Umlagen im Verein
Wenn Ihr in Eurem Verein eine Umlage plant, zum Beispiel für die Renovierung des Vereinsheims, sollten die Kosten sorgfältig kalkuliert und die geplante Investitionsumlage klar und offen an alle Mitglieder kommuniziert werden. Dabei ist es wichtig, den Zweck der Umlage verständlich darzustellen – ob sie für Investitionen in die Vereinsinfrastruktur, die Finanzierung besonderer Projekte oder die Abdeckung unerwarteter Kosten gedacht ist. Die Mitglieder sollen wissen, dass die Umlage im Verein zur Stärkung und Förderung des Vereins dient.
Insbesondere für neue Mitglieder gilt: Alle Regelungen zu Beiträgen und Umlagen sollten von Anfang an offen erklärt werden, damit sie genau wissen, welche finanziellen Verpflichtungen auf sie zukommen. Für bestehende Mitglieder ist es ebenfalls empfehlenswert, dass Informationen zu Beitragspflichten jederzeit leicht zugänglich sind.
Mit WISO MeinVerein Web könnt Ihr im Profil Eurer Mitglieder wichtige Dokumente hinterlegen und sie regelmäßig per Newsletter auf dem Laufenden halten – etwa zu geplanten Umlagen im Verein.
Zweckgebundene Nutzung der Umlage
Die Gelder, die durch eine Investitionsumlage gesammelt werden, sind nur für das genehmigte Projekt gedacht. Wenn Euer Projekt abgeschlossen ist und weniger Geld benötigt wurde als ursprünglich eingeplant, entscheidet die Mitgliederversammlung, was mit dem übrig gebliebenen Geld passiert. Um diese Situation zu vermeiden, kann bereits im Umlagebeschluss festgelegt werden, dass überschüssige Beträge an Eure Mitglieder zurückgezahlt werden. Wenn Euren Verein verspricht, nicht benötigte Gelder zurückzuerstatten, muss er den Mitgliedern eine klare Abrechnung präsentieren.
Wichtig zu beachten ist, dass die eingezahlten Investitionsumlagen auch dann als Vereinsvermögen zählen, wenn der Verein Rückzahlungen verspricht. Sie sind also keine Treuhandgelder der Mitglieder.
Ein Kleingartenverein erhebt eine Umlage von 50 Euro pro Mitglied für die Renovierung der Gemeinschaftsanlage. Nach Abschluss der Arbeiten und Kosten von nur 3.000 Euro beschließt die Mitgliederversammlung, die verbleibenden 1.000 Euro anteilig an die Mitglieder zurückzuzahlen.
Fazit
Wenn Ihr in Eurem Verein eine größere Ausgabe plant und unsicher seid, wie Ihr die Finanzierung realisieren sollt, könnt Ihr eine Umlage in Erwägung ziehen. Allerdings ist es wichtig, dass Eure Vereinssatzung eine klare Regelung enthält, die die Voraussetzungen für die Erhebung einer Umlage sowie deren Obergrenze definiert. In diesem Fall sind die Mitglieder zur Zahlung verpflichtet. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Existenz Eures Vereins gefährdet ist, könnt Ihr eine Sonderumlage ohne entsprechende Satzungsregelung durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung einführen. Dabei ist zu beachten, dass den Mitgliedern ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird.
Plant Ihr eine Investitionsumlage, solltet Ihr bedenken, dass dies eine zusätzliche finanzielle Belastung für Eure Mitglieder bedeutet. Wie bei allen anderen Beitragspflichten ist es entscheidend, dass der Umlagebetrag gut begründet und finanziell vertretbar ist – andernfalls könnte dies Unzufriedenheit unter Euren Mitgliedern hervorrufen. Sollten nach Abschluss des Projekts Gelder übrig bleiben, ist es ratsam, den Mitgliedern einen Anteil zurückzuzahlen, um das Vertrauen in die Finanzverwaltung des Vereins zu stärken.
Eure Fragen – Unsere Antworten
Was ist eine Umlage im Verein?
Was muss in der Vereinssatzung stehen, um eine Umlage im Verein erheben zu können?
Generell ist es erforderlich, dass in der Vereinssatzung eine Regelung zu Umlagen festgeschrieben ist, um diese überhaupt erheben zu können. Darüber hinaus muss diese zwingend die Kriterien festlegen, die erfüllt sein müssen, um Umlagen im Verein zu erheben und eine klare Höchstgrenze für diese Umlagen angeben.
Wie hoch darf eine Umlage im Verein maximal sein?
Die maximale Umlage in einem Verein muss so festgelegt werden, dass die finanziellen Belastungen für die Mitglieder im Voraus nachvollziehbar und vertretbar bleiben. Bei Vereinen, deren Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich „Freizeitgestaltung“ liegt (z.B. Sportvereine), dürfen die Mitglieder bis zu 7.200 EUR innerhalb von 10 Jahren als maximale Umlage zahlen.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs erklärte eine Umlage zur Sicherung des Fortbestands des Vereins, die ohne entsprechende Satzungsregelung erhoben wurde, in Höhe des sechsfachen Mitgliedsbeitrags als zumutbar. Bitte beachtet jedoch, dass jede Umlage eine zusätzliche finanzielle Belastung für Eure Vereinsmitglieder darstellt. Daher sollte die Entscheidung zur Erhebung einer Umlage nicht leichtfertig getroffen, sondern sorgfältig überlegt werden.
Wie kann man eine Sonderumlage steuerlich geltend machen?
Eine Sonderumlage ist steuerlich nicht abzugsfähig. Umlagen, die in der Satzung des Vereins festgelegt sind und zu deren Zahlung die Mitglieder verpflichtet sind, stellen keine freiwilligen Zahlungen dar. Dies ist jedoch eine wichtige Voraussetzung für den Steuerabzug.
Wie unterscheidet sich die Investitionsumlage von einem Mitgliedsbeitrag?
Die Investitionsumlage unterscheidet sich vom Mitgliedsbeitrag durch ihre Einmaligkeit und den spezifischen Zweck. Während der Mitgliedsbeitrag regelmäßig von allen Mitgliedern gezahlt wird, um die laufenden Kosten des Vereins zu decken, dient die Investitionsumlage dazu, gezielt Mittel für besondere Projekte oder unerwartete Ausgaben zu sammeln.
Wann und wie lange wird eine Investitionsumlage erhoben?
Die Investitionsumlage wird in der Regel erhoben, wenn der Verein vor besonderen finanziellen Herausforderungen steht oder gezielte Investitionen tätigen möchte. Die Dauer der Erhebung hängt vom jeweiligen Projekt ab, kann also zeitlich begrenzt sein, bis die erforderlichen Mittel zusammengekommen sind. Ob die Investitionsumlage als Einmalzahlung oder in Raten gezahlt wird, entscheidet der Verein. In vielen Fällen kann eine Ratenzahlung angeboten werden, um die finanzielle Belastung für die Mitglieder zu reduzieren. In gemeinnützigen Vereinen haben Mitglieder die Flexibilität, die Umlage in bis zu 10 Jahresraten zu begleichen.
Was passiert, wenn ein Mitglied die Umlage im Verein nicht zahlen kann?
Wenn ein Mitglied die Umlage in Eurem Verein nicht zahlen kann, sollte der Vorstand das Gespräch mit diesem Mitglied suchen. Oft gibt es Möglichkeiten, eine Lösung zu finden, etwa durch Ratenzahlungen. Euer Verein hat das Recht, in seiner Satzung festzulegen, dass die Nutzung von Vereinsangeboten oder das Ausüben von Mitgliedsrechten nur möglich ist, wenn die fälligen Beiträge beglichen sind. Bei anhaltenden Zahlungsproblemen kann das Mitglied, trotz mehrmaliger Mahnungen, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Haben Vereinsmitglieder durch die Umlage im Verein ein Sonderkündigungsrecht?
Nein, wenn die Umlage satzungsgemäß festgelegt wurde, haben die Mitglieder kein Sonderkündigungsrecht und sind zur Zahlung verpflichtet.
Der Verein kann jedoch eine außerordentliche Umlage erheben, wenn seine Existenz gefährdet ist und die einzige Alternative eine Auflösung des Vereins wäre. In diesem speziellen Fall haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht.
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