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  • 09. Juni. 2022
  • hfischer
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Zuletzt aktualisiert: 07.11.2024

Der Verein „Sport-Spiel-Spaß“ unterhält einen Fanshop, der unter normalen Umständen einen Überschuss erzielt, welcher der Vereinsfinanzierung zugutekommt. Doch durch die Corona-Pandemie fielen fast alle Veranstaltungen aus, bei denen der Fanshop sonst besonders gut besucht war. Nun hat der Shop 2022 rote Zahlen geschrieben und dementsprechend Verluste gemacht. Die Frage: Darf der Verein das Minus aus Mitteln des gemeinnützigen Bereichs ausgleichen?

Regel für wirtschaftliche Ausfälle

Wirtschaftliche Verluste dürfen nicht aus und mit gemeinnützigen Mitteln ausgeglichen werden! Das kann bis zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit und (rückwirkenden) Versteuerung des Vereins führen.

Ausnahme für Verluste durch Corona

Doch für Verluste, die coronabedingt entstanden sind, hat das Finanzministerium eine Ausnahmeregelung zugelassen. In den „FAQ ‚Corona‘ (Steuern)“ im Abschnitt „XI Maßnahmen im Gemeinnützigkeit-Sektor und für gesellschaftliches Engagement in der Coronakrise“ unter Ziffer 10 führt das Ministerium aus:

„Eine steuerbegünstigte Körperschaft darf Mittel aus ihrem ideellen Bereich, wie zum Beispiel Spenden und Mitgliedsbeiträge, an die wirtschaftlichen Einheiten weiterleiten. Voraussetzung ist jedoch, dass mit diesen Mitteln auf die Corona-Krise zurückzuführende Verluste, die bis zum 31. Dezember 2022 entstanden sind, ausgeglichen werden. Eine Finanzierung von dauerhaften Verlusten der wirtschaftlichen Betätigung durch Mittel aus dem ideellen Bereich wird durch die Finanzverwaltung hingegen nicht akzeptiert.“

Ihr müsst also nachweisen, dass

  • die Verluste vor dem 01.01.2023 entstanden sind,
  • einmaligen Charakter haben und
  • nachweislich auf die Coronapandemie zurückzuführen sind.

Ihr könnt davon ausgehen, dass hier die Finanzämter sehr genau hinschauen werden. Deshalb raten wir Euch, möglichst frühzeitig Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen und zu klären, welche Nachweise von Euch erwartet werden.



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