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  • 07. August. 2023
  • hfischer
  • 15

Zuletzt aktualisiert: 12.11.2024

Verlässliche Einnahmequellen sind für viele Vereine überlebenswichtig. Wirklich zuverlässig sind für Euren Verein aber nur Mitgliedsbeiträge. Umso wichtiger ist es, die Beiträge pünktlich einzuziehen. Denn auch Mitgliedsbeiträge können verjähren. In diesem Beitrag möchten wir Euch daher aufzeigen, wie Ihr den Beitragseinzug sicherstellt, damit die Gelder pünktlich auf Eurem Vereinskonto eingehen, wie Ihr vorgehen solltet, wenn ein Mitglied die Beiträge nicht zahlt oder zahlen kann und welche Fristen bei der Verjährung von Mitgliedsbeiträgen gelten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mitgliedsbeiträge verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB) ab dem Beginn des Jahres, das auf den Zahlungsverzug folgt.
  • Flexiblere Zahlungsintervalle oder Ermäßigungen, etwa für Familien oder Senioren, können die Zahlungsbereitschaft erhöhen und Zahlungsausfälle minimieren.
  • Bei ausbleibender Zahlung empfiehlt sich ein gestuftes Mahnverfahren, das von persönlichen Gesprächen bis zum gerichtlichen Mahnverfahren reicht.
Inhaltsverzeichnis

Wann verjähren Mitgliedsbeiträge?

Die Verjährung der Mitgliedsbeiträge beginnt mit dem Jahr, das dem Jahr folgt, in dem das Mitglied in Zahlungsverzug kam. Der Zahlungsverzug entsteht einen Tag nach dem in der Satzung oder Beitragsordnung festgelegten Termin.

Nehmen wir an, dass Ihr in der Satzung oder der Beitragsordnung festgelegt habt, dass die Beiträge bis zum dritten Werktag des ersten Monats eines Quartals auf dem Vereinskonto eingegangen sein müssen. Dann wären Eure nicht zahlenden Mitglieder bereits am 4. Januar im Rückstand. Die Verjährung der Mitgliedsbeiträge beginnt dann am 1. Januar des folgenden Jahres. Hier ein Beispiel:

  • Rückstand ab: 04.01.2023
  • Fristbeginn Verjährung der Mitgliedsbeiträge: 01.01.2024
  • Verjährung der Mitgliedsbeiträge: 01.01.2027
Verjähren von Mitgliedsbeiträgen verhindern

So verhindert Ihr das Verjähren von Mitgliedsbeiträgen: 4 Tipps

Nicht nur, weil Euer Verein auf das Geld angewiesen ist – auch um unnötigen Ärger zu vermeiden, solltet Ihr dafür sorgen, dass es gar nicht erst zu Verzögerungen beim Beitragseinzug oder gar zur Verjährung der Mitgliedsbeiträge kommt. Um hier Probleme zu vermeiden, haben wir vier Tipps für Euch, wie Ihr das Verjähren von Mitgliedsbeiträgen verhindert.

Tipp 1: Faire Beiträge

Tipp 1: Faire Beiträge verhindern das Verjähren von Mitgliedsbeiträgen

Der Beitrag sollte fair und für alle Mitglieder nachvollziehbar sein. Da der Beitragssatz fast immer von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird, solltet Ihr zur Begründung die Kosten Eures Vereins und die Einnahmen offenlegen. Verdeutlicht auch zu erwartende Mindereinnahmen (z. B. bereits bekannte schwierige Situation eines Sponsors) und zu erwartende Kosten (z. B. anfallende Reparaturen, für die Rückstellungen gebildet werden müssen). Erläutert dann, wie die Mitgliederzahlen sich entwickelt haben und prognostiziert die kommende Entwicklung. Anhand der Jahreswerte lässt sich ein fairer Beitrag leicht errechnen.

Tipp zur Berechnung

Ausgaben abzüglich Einnahmen + 10 % Puffer / Anzahl der prognostizierten Mitglieder

Mit Hilfe dieser Formel habt Ihr nun die Basis, auf der Ihr faire Beiträge für Euren Verein festlegen könnt. In der Satzung oder der Beitragsordnung könnt Ihr festlegen, dass die Beiträge auch auf die persönlichen Belange der Mitglieder Rücksicht nehmen. Denkbar sind beispielsweise Familien- oder Partnerbeiträge, Kinder- und Jugendbeiträge oder auch Seniorenbeiträge.

Tipp 2: Vereinssoftware

Tipp 2: Eine Vereinssoftware nutzen

Baut eine sichere und organisierte Vereinsverwaltung auf. Durch den Einzug der Beiträge per SEPA-Lastschrift ist es schon sehr sicher, dass die Beiträge pünktlich auf Eurem Vereinskonto eingehen. Das SEPA-Mandat sollte deshalb auch in den Mitgliedsantrag integriert werden. Wenn Mitglieder selbst überweisen wollen, solltet Ihr diese dringend bitten, einen Dauerauftrag einzurichten. Bareinzahlungen von Mitgliedsbeiträgen solltet Ihr stets vermeiden, da dies schnell unübersichtlich werden kann. Wir empfehlen Euch daher unbedingt bei der Verwaltung Eures Vereins auf eine Vereinssoftware zurückzugreifen. Mit dieser behaltet Ihr stets den Überblick über Eure Vereinsfinanzen sowie Eure anstehenden und fälligen Beiträge und könnt diese automatisiert einziehen.

TIPP

Unsere Vereinssoftware WISO MeinVerein Web hilft Euch, die Mitgliedsbeiträge automatisiert und pünktlich abzurechnen. Behaltet stehts den Überblick über anstehende und fällige Beiträge. Versendet mit nur einem Klick die Beitragsrechnung und zieht die Mitgliedsbeiträge per Lastschrift ein. Sollte der Beitragseinzug bei einem Mitglied einmal fehlschlagen, werdet Ihr sofort informiert und könnt das Mitglied darauf ansprechen. Noch kein WISO MeinVerein Web Kunde? Dann testet unsere Vereinssoftware jetzt 14 Tage kostenlos und überzeugt Euch selbst.

Tipp 3: Regelmäßige Abrechnung

Tipp 3: Mitgliedsbeiträge regelmäßig einziehen

Wenn Ihr Beiträge verspätet einzieht – vielleicht sogar für mehrere Zahlungsintervalle auf einmal – kann das zur Verärgerung Eurer Mitglieder führen. Werden die Beiträge über ein SEPA-Mandat eingezogen, kann es passieren, dass die Konten Eurer Mitglieder nicht die nötige Deckung aufweisen und der Einzug nicht eingelöst wird. Das ist für das Mitglied peinlich und ärgerlich – und für Euren Verein mit zusätzlichen Kosten für die Rückbelastungen verbunden. Verfügt Ihr hier über keine Vereinssoftware, können ausstehende Beiträge schnell übersehen werden und es kommt zum Verjähren der Mitgliedsbeiträge.

TIPP

Unsere Vereinssoftware WISO MeinVerein Web hilft Euch, Mitgliedsbeiträge innerhalb Eurer individuellen Beitragsstruktur zu erfassen, Zahlungsarten für Eure Mitglieder festzulegen und die Beiträge automatisiert und pünktlich abzurechnen. Fehlgeschlagene Beitragseinzüge werden Euch dabei direkt gemeldet, sodass Ihr immer den Überblick über Euer Beitragswesen behaltet. Noch kein WISO MeinVerein Web Kunde? Dann testet unsere Vereinssoftware jetzt 14 Tage kostenlos und überzeugt Euch selbst.

Tipp 4: Verschiedene Zahlmöglichkeiten

Tipp 4: Verschiedene Zahlmöglichkeiten anbieten

Sorgt dafür, dass die Beiträge nicht zu hoch wirken. Wenn Ihr beispielsweise einmal im Jahr 120,00 € einzieht, ist das für manches Mitglied viel Geld – insbesondere, wenn Ihr den Betrag Anfang des Jahres einzieht, wenn beispielsweise auch Versicherungen ihre Beiträge einziehen. 30,00 € pro Quartal wirkt da nicht so erschreckend – obwohl Euer Verein hier den gleichen Gesamtbetrag erhält. Das Angebot verschiedener Zahlmöglichkeiten kann so das Verjähren von Mitgliedsbeiträgen verhindern bzw. das Risiko mindern.

Info

Wartet nicht zu lange, wenn es um Beitragserhöhungen geht. Wenn die Beiträge häufiger, aber dafür um geringere Beträge angehoben werden, ist das leichter durchzusetzen als eine „kräftige Erhöhung“ nach einem längeren Zeitraum.

Welche Beiträge erhoben werden, muss aus der Satzung Eures Vereins hervorgehen (§ 58 Ziffer 2 BGB). Wie der genaue Ablauf des Beitragseinzugs aussieht und wie hoch die Beiträge sein sollen, könnt Ihr in einer Beitragsordnung regeln. Das ist auch empfehlenswert, weil sonst beispielsweise bei jeder Beitragserhöhung eine Satzungsänderung notwendig wird, mit allen Formalien (z. B. Meldung an das Registergericht), die damit verbunden sind.

Eine Muster Beitragsordnung könnt Ihr hier downloaden.

Mitglied zahlt nicht

Das Mitglied zahlt nicht: Das ist zu tun

Zahlt ein Mitglied nicht, sodass es zum Verjähren von Mitgliedsbeiträgen kommen könnte, solltet Ihr zunächst verschiedene Gruppen von „Nichtzahlern“ unterscheiden. Handelt es sich bei dem ausstehenden Beitrag um einen Ausnahmefall? Zahlt das Mitglied immer wieder zu spät oder gar nicht? Oder handelt es sich um einen „notorischen Zahlungsverweigerer“? Für das Mahnverfahren schlagen wir Euch ein fünfstufiges Modell vor, wobei man bei den stets zu spät zahlenden oder dauernden Zahlungsverweigerern direkt mit Stufe 3 beginnen kann.

  1. Sucht zunächst das vertrauliche Gespräch mit dem Mitglied, um die Gründe zu erfahren, warum nicht gezahlt wurde. Hier müsst Ihr behutsam agieren, denn hinter der Nichtzahlung des Mitglieds könnte eine Notlage stehen. Unterstreicht in dem Gespräch, dass man dem Mitglied gerne helfen will (soweit es die Satzung zulässt). Ist ein direktes Gespräch nicht möglich, schreibt dem Mitglied einen Brief – aber das direkte Gespräch sollte immer die erste Wahl sein.
  2. Bringt das erste Gespräch oder der Brief nichts, solltet Ihr nach ein bis zwei Wochen noch einmal nachhaken. Hier solltet Ihr genauso sensibel vorgehen, wie im ersten Gespräch. Unterstreicht dabei auch, dass Euch das Mitglied und seine Arbeit für den Verein wichtig sind.
  3. Wenn Stufe 1 und 2 nichts nutzten oder das Mitglied immer zu spät oder gar nicht zahlt, wird es Zeit offiziell zu werden. Für die nun fällige erste (offizielle) Mahnung sollte es in Deinem Verein einen Vordruck geben, in dem die förmliche Anrede „Sie“ verwendet wird. Dadurch wird deutlich, dass ab jetzt alles seinen formalen Weg gehen wird, was bei vielen Zahlungsunwilligen motivierend wirkt.
  4. Lässt die Satzung den Ausschluss als Sanktionsmaßnahme zu, solltet Ihr diese androhen, wenn sich das Mitglied auch auf die Mahnung nicht meldet. Wenn’s auch manchmal schwerfällt: Bleibt in dem Schreiben höflich – aber bestimmt und distanziert. Jetzt berechnet Ihr auch Mahngebühren, um zu unterstreichen, wie ernst die Lage jetzt ist.
  5. Haben alle Versuche nichts gebracht, solltet Ihr ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, um das Verjähren von Mitgliedsbeiträgen zu verhindern. Das Verfahren stellt gleichzeitig auch eine Warnung an andere säumige Zahler dar, die denken, dass der Verein so etwas nie machen würde.
Gerichtliches Mahnverfahren

Hinweise zum gerichtlichen Mahnverfahren

Ein gerichtliches Mahnverfahren ist keine Klageerhebung. Beim Mahnverfahren beantragt Ihr beim Gericht zuerst einen Mahnbescheid und dann einen Vollstreckungsbescheid. Eine Klageerhebung ist teurer als dieses Mahnverfahren. Das Mahnverfahren beim Verjähren von Mitgliedsbeiträgen läuft folgendermaßen ab:

  1. Der Gläubiger (also Euer Verein) stellt beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Ausstellung eines Mahnbescheids gegen den Schuldner (das Mitglied, das mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist). Ihr könnt den Mahnbescheid online beantragen. 
  2. Ihr erhaltet zunächst eine Rechnung vom Gericht. Die Gebühren richten sich nach der Höhe der geschuldeten Forderung (beispielsweise 36,00 € für bis zu 1.000 € Forderung). Erst nach Begleichung der Rechnung (die mit dem Mahnbescheid auch eingezogen werden können) setzt das Gericht das Mahnverfahren fort.
  3. Das Gericht schickt den Mahnbescheid an den Schuldner, der nun 14 Tage Zeit hat, Widerspruch einzulegen.
  4. Legt der Schuldner Widerspruch ein, kommt es zur Gerichtsverhandlung. Verzichtet er auf den Widerspruch und zahlt immer noch nicht, könnt Ihr einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
  5. Nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids hat der Schuldner wieder 14 Tage Zeit, zu widersprechen.
  6. Nach Ablauf der Frist (ohne dass eine Zahlung erfolgte) können Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontenpfändung, Lohn-/Gehaltspfändung, Vermögensauskunft, Sachpfändung, Taschenpfändung usw.) eingeleitet werden.
TIPP

Häufig klappt es auch mit einem kleinen, legalen Trick, mit dem man das Mitglied zur Zahlung bewegen kann: Füllt das Antragsformular für das gerichtliche Mahnverfahren aus und schickt eine Kopie davon an das Mitglied. Auf die Kopie klebt Ihr eine Haftnotiz, auf der Ihr handschriftlich vermerkt: „Dieser Antrag wird am … beim (zuständige Gericht) eingereicht, wenn bis dahin die Zahlung nicht eingegangen ist“. In einigen Fällen reagiert das Mitglied dann, weil es mit dem Gericht nichts zu tun haben will.

Fazit

Verjähren von Mitgliedsbeiträgen: Unser Fazit

Die Mitgliedsbeiträge sind eine essenzielle Einnahmequelle Eures Vereins. Darum solltet Ihr von vorneherein ein gutes Inkasso-System mithilfe einer Vereinssoftware aufbauen, damit es gar nicht erst zu Beitragsrückständen oder sogar zum Verjähren von Mitgliedsbeiträgen kommt. Zahlt ein Mitglied nicht, ist entscheidend, ob die Satzung eine Reduzierung oder einen Verzicht auf den Beitrag zulässt. Ist dies nicht satzungsgemäß geregelt, kann ein Verzicht unter Umständen sogar die Gemeinnützigkeit kosten. Der Anspruch Eures Vereins verjährt nach § 195 BGB erst nach drei Jahren, doch so lange wird wohl kein Verein warten können.

Ihr habt noch offene Frage? Dann hinterlasst uns gerne einen Kommentar, wir beantworten Eure Fragen so schnell wie möglich ❤️

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen zum Thema Verjähren von Mitgliedsbeiträgen

Muss ein Mitglied Beiträge zahlen?

Die Beitragszahlung habt Ihr wahrscheinlich in der Satzung geregelt. Für die Details besitzt Ihr vielleicht auch eine Beitragsordnung, auf die in der Satzung Bezug genommen wird. Das ist zu empfehlen, denn sonst müsste jede Änderung der Beitragshöhe als Satzungsänderung behandelt werden. Die Beitragsordnung spart also eine Menge unnötige Arbeit. Mit dem Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an und ist damit verpflichtet, auch Beiträge entsprechend der Satzung oder der Beitragsordnung zu zahlen.

Wann müssen Mitgliedsbeiträge gezahlt werden?

Wann und in welchen Abständen Beiträge gezahlt werden müssen, geht aus der Satzung oder der Beitragsordnung hervor. Geht eine Zahlung auch nach einer Karenzzeit nicht ein, prüft erst einmal, ob es sich hier um einen „Ausrutscher“ handelt oder um immer wiederkehrende Zahlungsverzögerungen. Ist es das erste Mal, dass ein Mitglied nicht zahlt, solltet Ihr behutsam vorgehen. Hierzu dienen die ersten beiden Schritte unseres Stufenmodells, das wir Euch in unserem Beitrag empfehlen. Diese beiden „Mahn-Stationen“ könnt Ihr aber überspringen, wenn es sich bei dem Mitglied um einen notorischen Zahlungsverweigerer handelt.

Was ist, wenn ich den Beitrag für einen Verein nicht zahle?

Wird der Beitrag nicht gezahlt, sind Sanktionen möglich, wenn diese in der Satzung oder der Beitragsordnung eindeutig vorgesehen werden. Möglich ist unter anderem das Verbot, Vereinsanlagen zu benutzen, ein zeitlich begrenzter Entzug des Stimmrechts oder in letzter Konsequenz der Ausschluss aus dem Verein. Achtung: Auch wenn einem Mitglied das Stimmrecht entzogen wurde, behält es doch das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

Kann man Vereinsbeiträge auch einklagen?

Wenn Ihr ein Mitglied nicht dazu bringt, seine Beitragsschulden zu begleichen, müsst Ihr den juristischen Weg einschlagen. Um die Kosten so gering wie möglich zu halten, solltet Ihr zunächst einen Mahnbescheid beantragen. Meist kommt man bei diesem Verfahren ohne Gerichtsverhandlung an die ausstehenden Beiträge.

Wann sind Vereinsbeiträge fällig?

Wann die Beitragszahlung erfolgen muss, wird in der Beitragsordnung oder der Satzung festgelegt. Ein Mitglied kommt in Verzug, wenn der Beitrag nicht am angegebenen Termin bei der Bank des Mitglieds in Auftrag gegeben wurde. Deshalb solltet Ihr bei „Selbstzahlern“ immer drei bis vier Bank-Arbeitstag (Mo. – Fr.) warten, bevor Ihr an weitere Maßnahmen ergreift.

Wie lange kann man Mitgliedsbeiträge einfordern?

Grundsätzlich könnt Ihr Beiträge auch rückwirkend verlangen. Für Mitgliedsbeiträge gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Jahr, das dem Jahr folgt, in dem der Rückstand entstand. Aber natürlich ist es auch im Sinne des Mitglieds, dass Beiträge pünktlich und damit einplanbar eingezogen werden.
Wenn Beiträge nach ihrer eigentlichen Fälligkeit eingezogen werden, müsst zwei Fälle unterscheiden: Einerseits der nachträgliche Beitragseinzug, wenn Euch ein Fehler unterlaufen ist und andererseits, wenn Euer Mitglied nicht zahlen will oder kann.
Wenn Euch eine Beitragszahlung entgangen ist, hilft nur eins: Offen zu dem Fehler stehen und mit dem Mitglied einen Weg finden, wie die Nachzahlung erfolgen kann. Dabei solltet Ihr dem Mitglied natürlich, wo immer es geht, entgegenkommen.
Zahlt ein Mitglied aus für Euch nicht nachvollziehbaren Gründen nicht, solltet Ihr zunächst direkten Kontakt aufnehmen und versuchen, die Angelegenheit „auf dem kleinen Dienstweg“ zu klären. Nur wenn es nicht anders geht, sollte man den formalen und am Schluss auch den juristischen Weg gehen.

Kann ein Verein auf Beiträge verzichten?

Bei der Frage des Beitragsverzichts müsst Ihr zwischen einem allgemeinen, für alle gültigen Verzicht oder einer individuellen Beitragsbefreiung unterscheiden.
Nach dem Gesetz muss in der Satzung nur stehen, ob und welche Beiträge erhoben werden (§ 58 BGB). Deshalb kann in der Satzung auch festgelegt werden, dass keine Beiträge erhoben werden. Das Gremium, das über Beitragsfestlegungen entscheidet, kann die Beiträge auch auf null setzen.
Einzelne Mitglieder können allerdings nur vom Beitrag befreit werden, wenn in der Satzung ausdrücklich geregelt wird, wann (unter welchen Umständen) von wem (z. B. der Vorstand) eine teilweise oder komplette Beitragserhöhung aussprechen kann. Ohne diese Satzungsgrundlage können einzelne Mitglieder nicht von der Beitragszahlung befreit werden.

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    • Brigitte Metzger
    • 15
    • 16:34 Uhr am 29. Oktober. 2020

    Also ich lege Mal los, ist ein komischer Fall. Wir hatten im Juni 2020 ein Gespräch im Verein, der Vorwurf lautete Mobbing, meine Tochter an einer Vereinskollegin so dass das Kind nicht mehr ins Training und tanzen möchte und zudem die Schule gewechselt ...

    Also ich lege Mal los, ist ein komischer Fall.
    Wir hatten im Juni 2020 ein Gespräch im Verein, der Vorwurf lautete Mobbing, meine Tochter an einer Vereinskollegin so dass das Kind nicht mehr ins Training und tanzen möchte und zudem die Schule gewechselt hat(Leistung und Verhalten ließen keine andere Möglichkeit zu), natürlich haben wir den Vorwurf zurück gewiesen, ohne Erfolg, alle Beweise von unserer Seite der Gegendarstellung wurden nicht akzeptiert, Schule von der Schweigepflicht entbunden wurden keine Infos seitens des Vereines eingeholt. 12 Mitglieder haben schriftlich bekundet was ich gesagt haben soll (merkwürdig, hat niemand mit mir gesprochen), Verein schriftlich aufgefordert mir die Kopien der Protokolle zukommen zu lassen, keine Antwort, am 15.6.2020 schriftliche fristlose Kündigung für alle Bereiche bekommen, unterschrieben vom sportlichen Leiter mit i.A.(keine Vollmacht vorgelegt) und 2. Vorstand. Darauf habe ich den Jahresbeitrag zurück gebucht, am 24.10.20 Abgabe der ganzen Uniformen (5 Stück), Kaution war damals 100€, während der Abgabe sprach ich unter Zeugen noch Mal mit dem 2.vorstand und es stellte sich heraus dass der Mobbing Vorwurf nur ein Vorwand war um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Gestern habe ich auf meinem Konto nur 68€ Rest Betrag des Vereines gehabt, ist es rechtens mir von der bezahlten Kaution dieses Geld abzuziehen?????
    Zurück zu diesem Verein möchten wir nicht, aber die Mutter des anderen Kindes redet schlecht in anderen Vereinen über uns, so dass wir in keinem anderen Verein aufgenommen werden um Musik weiter zu spielen.
    Polizei war ich schon, möchten aber nicht aktiv werden, da es sich um einen polizeilichen Namen handelt.
    Was kann oder sollte ich jetzt tun.
    Danke für die Info.

    LG Brigitte

    • cmeckel
    • 09:08 Uhr am 02. August. 2023

    Hallo Brigitte,
    vielen Dank für Deinen Kommentar. Hier handelt es sich um eine sehr komplexe Angelegenheit, bei der auch strafrechtliche Aspekte eine Rolle spielen können. Juristische Ratschläge sind uns jedoch gesetzlich untersagt. Bitte habe Verständnis, wenn wir aufgrund der Informationen daher keine Bewertung vornehmen können. So wie sich der Sachverhalt nach Deinen Informationen darstellt, können wir Dir hier nur raten, Dich an einen Rechtsanwalt zu wenden.
    Wir hoffen, dass Ihr bald einen neuen Verein in Eurer nähe findet! Dazu kannst Du gerne unsere Vereinssuche nutzen.

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    • Michel Pelk
    • 15
    • 12:36 Uhr am 26. Oktober. 2020

    Hallo . Es geht bei mir nicht um die Jahresbeiträge,da diese immer zum 01.01 des Jahres von meinem Konto abgebucht werden ,es geht lediglich um nicht geleisteten Arbeitsdienst u. Clubdienst für das Jahr 2016/2017 Der Betrag beläuft sich auf 540€ ...

    Hallo . Es geht bei mir nicht um die Jahresbeiträge,da diese immer zum 01.01 des Jahres von meinem Konto abgebucht werden ,es geht lediglich um nicht geleisteten Arbeitsdienst u. Clubdienst für das Jahr 2016/2017 Der Betrag beläuft sich auf 540€ was mir aber jetzt Oktober 2020 mitgeteilt wurde , und das auch nur weil ich persönlich danach gefragt habe . Ich wurde auch nie schriftlich aufgefordert den oben genannten Betrag zu zahlen. Meine Frage muss ich den Betrag jetzt überhaupt noch begleichen?

    • cmeckel
    • 09:11 Uhr am 02. August. 2023

    Hallo Michel,
    danke für Deinen Kommentar. Grundsätzlich ergibt sich die Zahlungs- beziehungsweise Leistungsverpflichtung aus der Satzung oder einer Beitragsordnung, auf die die Satzung Bezug nimmt. Ob der Anspruch des Vereins verjährt ist, können wir aus diesem Grund nicht abschließend feststellen. Zwar gilt nach § 195 BGB eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die aber aufgrund verschiedener Umstände unterbrochen oder gehemmt werden kann. Hast Du den Sachverhalt einmal mit dem Vereinsvorstand besprochen? Da wir keine juristische Beratung vornehmen dürfen, raten wir Dir, das Thema – sollte eine gütliche Einigung im Verein nicht möglich sein – mit einem Anwalt zu besprechen.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Petra Knöfel
    • 15
    • 13:23 Uhr am 03. Oktober. 2020

    Hallo Herr Calweit, wie verhält es sich denn, wenn der Verein eine Einzugsermächtigung von mir hat und das Geld 4 Jahre nicht abbucht? Beim Eintritt in den Verein bekam ich einen Chip mit dem ich die Räumlichkeiten hätte nutzen können. Als ich die ...

    Hallo Herr Calweit,
    wie verhält es sich denn, wenn der Verein eine Einzugsermächtigung von mir hat und das Geld 4 Jahre nicht abbucht?
    Beim Eintritt in den Verein bekam ich einen Chip mit dem ich die Räumlichkeiten hätte nutzen können. Als ich die Räumlichkeiten betreten wollte funktionierte der Chip nicht ich ging zum Empfang der Chip wurde geprüft und man sagte mir die Mitgliedschaft ist beendet. Okay dachte ich dann soll es nicht sein, lies den Chip liegen und ging. Das war im November 2015 im April bekam ich Post und man forderte den gesamten Beitrag der Letzen Jahre. Ich hilt das für einen blöden Scherz. Im Mai buchte man einfach 900,00 Euro bei mir ab . Das holte ich mir zurück . In der nächsten Woche gleich nochmal. Obwohl die Einzugsermächtigung gar nicht mehr gültig sein konnte da ja am 25.5.2018 alle ein neus Sepa Mandat einholen mussten vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Ist so ein Verhalten korrekt?
    MfG Petra

    • cmeckel
    • 10:39 Uhr am 02. August. 2023

    Hallo Petra,
    vielen Dank für Deinen Kommentar. Aus rechtlichen Gründen dürfen wir hier nur allgemeine Informationen weitergeben, aber keine individuelle Rechtsberatung vornehmen. Grundsätzlich gilt in Deutschland eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese kann aber unter Umständen im Einzelfall unterbrochen oder gehemmt werden. Nach Informationen der Deutschen Bundesbank heißt es bezüglich der Umstellung der Lastschrift- in SEPA-Mandate „Privatkunden brauchen sich um nichts weiter zu kümmern. Bestehende Daueraufträge und erteilte Einzugsermächtigungen, z.B. für Miete, Rundfunkbeiträge oder Strom werden automatisch auf SEPA umgestellt“. Hast Du schon mit den Vereinsverantwortlichen gesprochen? Vielleicht lässt sich die Sache ja auf diesem Weg klären. Ansonsten können wir Dich leider nur an einen Anwalt verweisen, der die rechtliche Lage einschätzen kann und darf.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Anton Maier
    • 15
    • 10:13 Uhr am 09. Juli. 2020

    Hallo. Ich bin im Mai 2020 aus einem Verein ausgetreten. Und zwar hab ich den Eindruck, dass die Mitglieder dort absichtlich dumm gehalten werden. Ich hab den direkten Vergleich, da ich früher im selben Verein war und das Training 90 Minuten ging. Jetzt ...

    Hallo. Ich bin im Mai 2020 aus einem Verein ausgetreten. Und zwar hab ich den Eindruck, dass die Mitglieder dort absichtlich dumm gehalten werden. Ich hab den direkten Vergleich, da ich früher im selben Verein war und das Training 90 Minuten ging. Jetzt geht es 60 Minuten und inhaltlich ist es sehr viel weniger. Der Rest (was früher im Training enthalten war) wird in teuren Seminaren verkauft. Was mich aber letztendlich zur Kündigung bewogen hat, ist dass die Mitgliedsbeiträge in voller Höhe, während der Coronakrise abgezogen wurde. Ohne eine Info oder ähnliches. Es gab dort keine Trainingsmöglichkeit! Ich muss noch jetzt noch weitere 13 Monate volle Mitgliedsbeiträge bezahlen, was mich wirklich schockiert. Das zeigt mir, dass es letztendlich nur um Geld geht, das andere Verhalten ist alles oberflächlich um an die Euros der Mitglieder zu kommen. Ich hab noch nie so eine schlechte Erfahrung gemacht und werde vermutlich in keinem Verein mehr einen Vertrag unterschreiben. Ich lass es nicht auf einen Rechtsstreit ankommen, deswegen nehme ich das als bittere Erfahrung mit.

    • cmeckel
    • 10:46 Uhr am 02. August. 2023

    Hallo Anton,
    vielen Dank für Deinen Kommentar. Es tut uns leid zu hören, dass Du eine solch negative Erfahrung machen musstest.
    Bitte habe jedoch dafür Verständnis, dass wir grundsätzlich keine Bewertung von Vereinen vornehmen. Bezüglich der Beitragszahlung innerhalb der Coronazeit kommt es auch darauf an, was in Deinem Vertrag steht. Normalerweise wird man bei einem Verein durch eine Beitrittserklärung Mitglied. Der Mitgliedsbeitrag stellt dann kein Entgelt für ein bestimmtes Leistungsangebot dar. Er dient allein dem satzungsgemäßen Vereinszweck und ist an keine Gegenleistung gekoppelt. Aus rechtlichen Gründen können wir ansonsten nur an einen Rechtsanwalt verweisen, der eine individuelle Beratung vornehmen kann und darf.
    Wir hoffen, dass Du das Vereinsleben nicht komplett aufgibst, sondern dass Du einen neuen Verein findest. Wenn wir Dir bei der Suche behilflich sein dürfen, kannst Du gerne unsere Vereinssuche nutzen.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Claus Kalweit
    • 15
    • 14:14 Uhr am 22. Januar. 2020

    Hallo Stephan, nun zur Verjährung ist eigentlich alles in dem Beitrag und den Kommentaren gesagt. Wenn Du gegen Ende 2019 noch die Rechnung für 2016 erhalten hast, ist diese wohl knapp fristgerecht bei Dir eingegangen. Was da dann noch (nach Kündigung) ...

    Hallo Stephan, nun zur Verjährung ist eigentlich alles in dem Beitrag und den Kommentaren gesagt. Wenn Du gegen Ende 2019 noch die Rechnung für 2016 erhalten hast, ist diese wohl knapp fristgerecht bei Dir eingegangen. Was da dann noch (nach Kündigung) zu bezahlen ist, sollte die Satzung regeln, welcher Du ja bei Eintritt zugestimmt hast. Wie hier auch geschrieben, ist die Rechnungsstellung (so spät) wie bei Dir sicher nicht schön aber noch im Rahmen der Fristen. Wenn Beiträge über Dein Kündigungsdatum hinaus belastet werden, kommst Du in die Nachweispflicht zur Beendigung Deiner Mitgliedschaft. Persönlich angemerkt: ein wenig „blauäugig“, wenn Du die Kündigung einfach nur verschickst, ohne einen Nachweis bzw. eine Bestätigung für Dich zu erlangen. Zu anderen Kosten, welche Dir der Verein weiter belasten könnte, gelten wohl auch andere Fristen, die zu hinterfragen wären. Wenn Dir Mitgliedsbeiträge nach 2016 berechnet werden, solltest Du ein freundliches Gespräch zur Klärung suchen und ggf. erneut zum nächstmöglichen Zeitpunkt Deine Mitgliedschaft und alle anderen Optionen im Verein kündigen. Dabei natürlich eine schriftliche Bestätigung (incl. Beendigungszeitpunkt) fordern und am „Ball“ bleiben. Gruss Claus Kalweit

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    • Stephan Inhester
    • 15
    • 07:20 Uhr am 31. Dezember. 2019

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin im August 2016 aus einem Verein ausgetreten ( zum 31.12.2016 ) Letzte Woche erhalte ich eine Rechnung über 3 offene Jahresbeiträge . Müssen diese Rechnungen oder Zahlungserinnerungen nicht jährlich verschickt ...

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich bin im August 2016 aus einem Verein ausgetreten ( zum 31.12.2016 )
    Letzte Woche erhalte ich eine Rechnung über 3 offene Jahresbeiträge .
    Müssen diese Rechnungen oder Zahlungserinnerungen nicht jährlich verschickt werden?
    Da ich die Kündigung per Brief verschickt habe, gibt es leider keinen Nachweis!
    Was kann ich jetzt tun ?
    Mit freundlichen Grüßen
    Stephan

    • cmeckel
    • 10:48 Uhr am 02. August. 2023

    Hallo Stephan,
    vielen Dank für Deinen Kommentar. Das Gesetz legt grundsätzlich nur fest, wann ein Schuldner in Verzug gerät (§ 286 BGB). Daraus ergibt sich, dass lediglich eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit notwendig ist (§ 286 Abs. 1 BGB). Eine juristische Beratung ist uns rechtlich untersagt. Wir würden Dir deshalb raten, das Gespräch mit dem Vorstand des Vereins zu suchen, um eine gütliche Lösung zu finden. Zum Thema Verjährung der Forderung haben wir ja bereits Stellung bezogen. Grundsätzlich gilt die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB, die aber unter Umständen gehemmt oder unterbrochen werden kann. Falls Du Dich mit dem Vereinsvorstand nicht einigen kannst, empfehlen wir Dir, einen Anwalt zu diesem Thema zu befragen und Dich rechtlich beraten zu lassen.

    Wir hoffen Du kannst den Konflikt klären.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Martin Weber
    • 15
    • 14:57 Uhr am 19. September. 2018

    Hallo, wenn man unterjährig Vereinsmitglied wird, also noch 2 Monate im Jahr verbleiben. Ist es dann rechtens den vollen Beitrag zu zahlen und dieselben Pflichten zu haben, die sonst auf ein Jahr bemessen werden? Gibt es hier eine Regelung oder einen ...

    Hallo, wenn man unterjährig Vereinsmitglied wird, also noch 2 Monate im Jahr verbleiben. Ist es dann rechtens den vollen Beitrag zu zahlen und dieselben Pflichten zu haben, die sonst auf ein Jahr bemessen werden? Gibt es hier eine Regelung oder einen Usus?
    Danke ansonsten für die guten Tipps!

    • cmeckel
    • 10:56 Uhr am 02. August. 2023

    Hallo Martin,
    vielen Dank für Deinen Kommentar.
    Mit dem Beitritt in einen Verein erkennst Du die Satzung als verbindlich an. In der Satzung oder einer Beitragsordnung, auf die die Satzung Bezug nimmt, ist geregelt, wie Beiträge zu zahlen sind. Das gilt auch für Beiträge in Form von Arbeitsleistung oder Beitragshöhen für unterjährige Vereinsmitgliedschaften. Entscheidend ist also die Satzung Deines Vereins. In den meisten Fällen kommt der Verein den neuen Mitgliedern bei der Beitragshöhe entgegen, wenn die Mitgliedschaft unterjährig begonnen wird. Bei Unklarheiten hilft meist ein Gespräch mit dem Vorstand. Wir hoffen, Du kannst die Unstimmigkeiten lösen.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein TEam

    • Jessica Diehl
    • 08:39 Uhr am 24. September. 2018

    Hallo Martin,
    soweit ich weiß, kann das jeder Verein in seiner Satzung selbst festlegen, wie und wann Mitgliedsbeiträge zu entrichten sind. Ob es „Usus“ ist, das so zu handhaben, wie ihr Verein es macht, weiß ich leider nicht. Vielleicht hilft ein Gespräch mit den Vorsitzenden, um herauszufinden, warumd er Verein so handelt?
    Herzliche Grüße 🙂

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    • Jessica Diehl
    • 15
    • 14:52 Uhr am 18. Mai. 2018

    Hallo Herr Amruni, prima. Vielen Dank Ihnen für die Richtigstellung! Herzliche Grüße, Jessica Diehl

    Hallo Herr Amruni,

    prima. Vielen Dank Ihnen für die Richtigstellung!
    Herzliche Grüße,
    Jessica Diehl

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