Zuletzt aktualisiert: 21.08.2024
Immer wieder erhalten Vereine, insbesondere nach Gesetzesänderungen, Post von Abmahnvereinen. Abmahnvereine verfolgen Verstöße gegen rechtliche Vorschriften. Entdecken sie Verstöße, schicken sie den Verantwortlichen eine Abmahnung. Das ist die Aufforderung, den Gesetzesverstoß einzustellen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Mit der Abmahnung werden – oft horrende – Gebühren verlangt.
Unseriöse Abmahnvereine haben aus den Abmahnungen ein Geschäftsmodell gemacht. Ihnen geht es ausschließlich um das Kassieren der Gebühren. Obwohl es in Deutschland gesetzliche Regelungen gibt, die den Missbrauch der Abmahnungen eindämmen, gibt es unter den Abmahnvereinen leider immer noch eine ganze Reihe fragwürdiger Akteure.
Der Inhalt einer Abmahnung
Eine Abmahnung ist an keine Form gebunden – Ihr solltet Sie also auch ernst nehmen, wenn sie beispielsweise per Mail zugestellt wird. Die Abmahnung enthält in den meisten Fällen folgende Punkte:
- Den Vorwurf, dass Euer Verein einen Rechtsverstoß begangen hat.
- Meist wird auch auf die Belege verwiesen, die beweisen sollen, dass Euer Verein einen Rechtsverstoß begangen hat.
- Eine – meist sehr kurze – rechtliche Einordnung des vorgeworfenen Rechtsverstoßes.
- Die Aufforderung, den Rechtsverstoß künftig zu unterlassen, verbunden mit der Aufforderung, eine beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. In der fast immer vorgedruckten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Verein, den Rechtsverstoß zu beseitigen oder zu unterlassen. Bei weiterem Rechtsverstoß wird dann eine horrende Strafgebühr verlangt.
- Eine weitere Aufforderung, die durch die Verfolgung des Rechtsverstoßes entstandenen Kosten zu übernehmen. Eine entsprechende Rechnung ist der Abmahnung in den meisten Fällen beigefügt.
Wer kann abgemahnt werden?
Im Normalfall muss sich die Abmahnung gegen den Verein als juristische Person richten. Unter seltenen Umständen kann jedoch auch ein Vorstandsmitglied persönlich abgemahnt werden. Dafür muss der Abmahnverein nachweisen, dass das abgemahnte Vorstandsmitglied den Rechtsverstoß selbst begangen hat, andere zum rechtswidrigen Handeln aufgefordert hat oder von dem Rechtsverstoß eines anderen gewusst hat und nichts unternommen hat, obwohl es als Vorstandsmitglied dazu verpflichtet war.
Wie Ihr Euch bei Einer Abmahnung verhalten solltet
Gleichgültig, ob die Abmahnung Eurer Meinung nach berechtigt ist oder nicht: Reagiert immer umgehend in der Frist, die Euch in der Abmahnung gesetzt wird. Sonst müsst Ihr damit rechnen, dass der Abmahner bei Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt. Dadurch entstehen weitere Kosten und ihr müsst noch mehr Zeit in die Angelegenheit investieren.
Abmahnungen sind eine heikle Angelegenheit, die unbedingt mit einem Juristen besprochen werden sollte, unabhängig davon, ob Ihr die Abmahnung für gerechtfertigt haltet oder nicht. Es kann vorkommen, dass die Unterlassungserklärung, die von Eurem Verein abgegeben werden soll, tatsächlich nicht erfüllbar ist, was man als Laie oft nicht erkennt.
Von Anfang an solltet Ihr alle zum Vorgang einer Abmahnung gehörenden Unterlagen in einem Ordner sammeln, zumindest als Kopie. Dieser Ordner ist dann eine wichtige Arbeitsunterlage für den Anwalt.
Ihr könnt – nach Absprache mit einem Anwalt – folgende Wege einschlagen:
- Anerkennung der Abmahnung und Abgabe der Unterlassungserklärung, ohne diese zu ändern.
- Teilweise Anerkennung und Abgabe einer – möglichst vom Anwalt formulierten – geänderten Unterlassungserklärung. Hier muss man aufpassen. Denn die Gefahr besteht, dass dem Abmahnverein dadurch ermöglicht wird, doch noch eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Vielleicht empfiehlt der Anwalt auch, beim Gericht eine Schutzschrift zu hinterlegen. Das ergibt Sinn, wenn damit zu rechnen ist, dass der Abmahnende eine einstweilige Verfügung erwirken wird. Da diese Verfügung meist ohne rechtliches Gehör und ohne mündliche Verhandlung erlassen wird, ist solch eine Schutzschrift eine Möglichkeit, um Eure Meinung zur Sache bei Gericht darzustellen.
- Sollte die Abmahnung komplett ungerechtfertigt sein, solltet Ihr sie aktiv ablehnen. Auch hier solltet ihr das Vorgehen mit einem Anwalt besprechen. Es kann beispielsweise sinnvoll sein, dass von Eurer Seite eine negative Feststellungsklage angestrengt wird, bei der das Gericht feststellt, dass der in der Abmahnung genannte Tatbestand keinen Rechtsverstoß darstellt.
Theoretisch habt ihr auch die Möglichkeit, eine Abmahnung zu ignorieren. Das ist aber in keinem Fall zu empfehlen. Gerade bei Abmahnvereinen handelt es sich um „Profis“, die genau wissen, wie sie aus der Ignorierung eurerseits noch Kapital schlagen können.
Kosten nicht einfach akzeptieren
Wenn Ihr eine Abmahnung erhaltet, wird die Höhe der geforderten Kostenerstattung möglicherweise erschreckend wirken. In den meisten Fällen wird die Erstattung der Anwaltskosten verlangt. Der Anwalt berechnet für seine Leistungen die Kosten nach dem sogenannten Gegenstandswert des Verfahrens. Hier legt das Gericht schnell einen Wert im fünfstelligen Bereich fest. Anwaltskosten im vierstelligen Bereich sind deshalb keine Seltenheit.
Lasst auch diese Kosten von Eurem Anwalt prüfen. Es ist keine Seltenheit, dass der Gegenstandswert in der Abmahnung bei Weitem überhöht ist, wodurch Euch auch bei einer berechtigten Abmahnung Kosten entstehen, die ihr nicht tragen müsst. Außerdem hat die Praxis gezeigt, dass man häufig mit dem Abmahner über die Kosten reden kann und einen „Nachlass“ herausholen kann. Das weitere Vorgehen sollte deshalb auch hier mit dem Anwalt besprochen werden.
Bei einer berechtigten Abmahnung ist der Kostenerstattungsanspruch, der sich in der Regel auf Ersatz der entstandenen Anwaltskosten bezieht, abhängig von Gegenstandswert. Die Gerichte gehen schon bei einfach gelagerten Fällen schnell von einem Streitwert von über EUR 10.000,00 aus. So kommt schnell für die Kosten der Tätigkeit des gegnerischen Anwalts eine Summe von über EUR 1.000,00 zusammen, die im Falle einer berechtigten Abmahnung vom Verein bzw. dem Vorstand zu bezahlen sind.
Aber auch hier ist Vorsicht geboten, denn immer wieder wird der Gegenstandswert in der Abmahnung zu hoch angesetzt. Es ist daher stets auch bei einer berechtigten Abmahnung zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Kürzung des Kostenerstattungsanspruches besteht. Zudem zeigen die Erfahrungswerte, dass sich die Gegenseite auch oft mit einem geringeren Anwaltskostenersatz, als in der Abmahnung gefordert, zufriedengibt.
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