• 13. Februar. 2024
  • hfischer
  • 8

Zuletzt aktualisiert: 22.03.2025

Häufig hört man, dass ein Verein, der ins Vereinsregister eingetragen wurde, automatisch auch ein gemeinnütziger Verein sei. Doch das ist so nicht ganz richtig. Zwar ist ein gemeinnütziger Verein in den meisten Fällen im Vereinsregister eingetragen – doch die Gemeinnützigkeit muss gesondert beim Finanzamt beantragt werden und wird dort auch bewilligt. Um alle Unklarheiten zu beseitigen, möchten wir uns in diesem Beitrag ausführlich mit dem Thema Gemeinnützigkeit befassen. In diesem Zusammenhang klären wir, was es bedeutet ein gemeinnütziger Verein zu sein, welche Vor- und Nachteile mit der Gemeinnützigkeit einhergehen, wie die Satzung eines gemeinnützigen Vereins aussieht und wie ein Verein überhaupt die Gemeinnützigkeit erlangt. Zudem möchten wir Euch erklären, unter welchen Umständen Euch die Gemeinnützigkeit aberkannt werden kann und wie Ihr die diese wieder zurückerlangen könnt.

Solltet Ihr offene Fragen rund um das Thema gemeinnütziger Verein haben, stellt sie uns gerne in den Kommentaren unterhalb des Beitrags. Viel Spaß beim Lesen! ❤️

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Verein muss beim Finanzamt die Gemeinnützigkeit gesondert beantragen, auch wenn er im Vereinsregister eingetragen ist.
  • Die Satzung des Vereins muss klare Ziele zur Förderung der Allgemeinheit verfolgen und darf keine eigenwirtschaftlichen Interessen verfolgen.
  • Gemeinnützige Vereine genießen steuerliche Erleichterungen wie die Befreiung von Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sowie das Recht, Spendenbescheinigungen auszustellen.
  • Ein Verein verliert seine Gemeinnützigkeit, wenn er gegen die steuerlichen Vorschriften verstößt, seine Mittel nicht ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet oder Gewinne an Mitglieder ausschüttet.
Inhaltsverzeichnis

    Der gemeinnützige Verein

    Was ist ein gemeinnütziger Verein?

    Von Gemeinnützigkeit spricht man, wenn etwas zum Wohle der Allgemeinheit geschieht, wobei die dahinterstehende Organisation – hier also Euer Verein – dabei keine materiellen Interessen vertritt. Weil der Staat erkannt hat, dass er durch die gemeinnützige Arbeit auch finanziell entlastet wird, will er den Organisationen entgegenkommen und hat für sie einige Steuererleichterungen vorgesehen. Um diese Privilegien in Anspruch zu nehmen, muss der Verein aber vom Finanzamt als gemeinnütziger Verein anerkannt werden.

    Wie wird ein Verein gemeinnützig?

    Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass ein Verein schon durch die Eintragung ins Vereinsregister ein gemeinnütziger Verein wird. Die Gemeinnützigkeit wird von Eurem zuständigen Finanzamt festgestellt. Sie muss deshalb auch dort beantragt werden. Der Antrag muss vom geschäftsführenden Vorstand formlos per Brief gestellt werden.

    Mit dem Antrag müsst Ihr bei einer Neugründung die folgenden Unterlagen beim Finanzamt einreichen:

    • Satzung, die die Anforderungen nach der Anlage 1 zu § 60 AO erfüllt.
    • Protokoll der Gründungsversammlung mit mindestens sieben Unterschriften von Teilnehmern an der Gründungsversammlung.
    • Beitragsordnung oder andere Informationen zur Regelung der Mitgliederbeiträge (soweit nicht im Gründungsprotokoll enthalten)
    • Vereinsregisterauszug (oder Kopie des Antrags auf Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister)
    • Bestätigung des in der Vermögensbindung der Satzung ausgewiesenen Empfängers, dass er als steuerbegünstigt anerkannt ist.

    Nachdem das Finanzamt anhand der von Euch eingereichten Unterlagen geprüft hat, ob Euer Verein die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit erfüllt hat, erhaltet Ihr einen sogenannten Feststellungsbescheid, der bestätigt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Damit wird Euer Verein zum gemeinnützigen Verein.

    Hinweis

    Grundsätzlich kann auch ein nicht eingetragener Verein die Gemeinnützigkeit erhalten. Da der nicht eingetragene Verein aber keine „juristische Person“ ist, haften die Mitglieder und tragen gemeinsam das Risiko des Vereins. Grundsätzlich kann man auch davon ausgehen, dass das Finanzamt bei der Gewährung der Gemeinnützigkeit Schwierigkeiten macht. Darum gehen wir in diesem Beitrag immer von einem eingetragenen, gemeinnützigen Verein aus.

    Grundsätzliche Voraussetzung eines gemeinnützigen Vereins

    Es gibt eine Reihe von Mindestvoraussetzungen, die Euer Verein erfüllen muss, wenn er als gemeinnützig anerkannt werden will. Die folgenden Punkte solltet Ihr deshalb bei der Erstellung der Satzung für Euren gemeinnützigen Verein beachten. 

    Der Zweck des Vereins

    Euer Verein muss die Allgemeinheit in materiellen, geistigen oder sittlichen Bereichen fördern. Er darf nicht in erster Linie wirtschaftliche Interessen vertreten – weder im Sinne des Vereins noch zugunsten seiner Mitglieder. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Voraussetzungen erfüllt werden, wenn Euer Verein in Bereichen tätig wird, die in § 52 AO (Abgabenordnung) aufgeführt sind.

    Verfolgt Ihr Ziele, die nicht im § 52 AO aufgeführt sind, ist eine Anerkennung als gemeinnütziger Verein dennoch möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass von Eurem Verein die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos gefördert wird. Dann kann der Zweck von einer Finanzbehörde anerkannt werden. Welche Behörde hierfür zuständig ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

    Satzung und Geschäftsführung

    Aus der Satzung des gemeinnützigen Vereins muss hervorgehen, welche Ziele er verfolgt. Die Geschäftsführung Eures Vereins muss nachweislich ausschließlich diesen Zielen dienen. 

    Unmittelbare Tätigkeit

    Als gemeinnütziger Verein müsst Ihr und alle Mitglieder und Mitarbeiter seine Ziele unmittelbar verwirklichen. Die Ziele können nicht durch die Unterstützung anderer gemeinnütziger Vereine oder Organisationen verwirklicht werden. Für Fördervereine gelten Ausnahmeregeln. 

    Mittelverwendung

    Ein gemeinnütziger Verein kann seine Einnahmen nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden. Das gilt auch für Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 55 AO). Insbesondere gilt bezüglich der Mittelverwendung, dass Eure Vereinsmitglieder aus dem Vereinsvermögen keine Gewinnanteile oder andere Zuwendungen erhalten dürfen. Mit den Geldern des Vereins dürfen auch keine politischen Parteien unterstützt werden.

    Wird Euer gemeinnütziger Verein aufgelöst oder aufgehoben, darf den Mitgliedern maximal so viel erstattet werden, wie sie in den Verein eingezahlt haben. Auch andere Personen dürfen nicht durch Zuwendungen aller Art (auch Vergütungen) begünstigt werden. Für Löhne und Gehälter gilt, dass diese nicht unverhältnismäßig hoch sein dürfen. Bleibt nach der Abwicklung eines gemeinnützigen Vereins noch Geld übrig, muss dies an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel der Gemeinde) für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden.

    Die Mittel des Vereins müssen zeitnah – das heißt innerhalb von zwei Jahren – für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Dies gilt allerdings nur für Vereine, die jährlich Gesamteinnahmen (inklusive der Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) von mehr als 45.000 € erzielen. Außerdem gibt es Möglichkeiten, Rücklagen zu bilden. Mehr zu diesem Thema lest Ihr in unserem Blogbeitrag „Rücklagen für Euren Verein“.

    Die Satzung

    Die Satzung eines gemeinnützigen Vereins

    Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit muss die Satzung Eures Vereins Voraussetzungen erfüllen, die über das hinausgehen, was für die Eintragung ins Vereinsregister verlangt wird. Die Anforderungen sind in einer Mustersatzung zusammengestellt, die Ihr in der Anlage 1 zu § 60 AO (Abgabenordnung) findet. Hier geht es aber nur um die Anforderungen für eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit Eures Vereins. Für eine Eintragung ins Vereinsregister sind zusätzliche Anforderungen zu erfüllen. Für Euren gemeinnützigen Verein muss die Satzung folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • In der Satzung muss ausdrücklich erklärt werden, dass Euer Verein ausschließlich und unmittelbar entweder gemeinnützige oder mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.
    • Aus der Satzung muss hervorgehen, wie die Satzungsziele verfolgt werden.
    • Euer Verein muss in der Satzung erklären, dass er gemeinnützig tätig ist und in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt.
    • Es muss eindeutig festgehalten werden, dass Euer Verein seine Mittel ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke einsetzt und die Mitglieder keine Zuwendungen hieraus erhalten.
    • Eine Begünstigung von Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, wird ausgeschlossen. Auch eine Begünstigung durch hohe Vergütungen darf nicht erfolgen.
    • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall der Gemeinnützigkeit muss das Vereinsvermögen einer Organisation oder Behörde übertragen werden, die die Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet. In der Satzung sollte der Empfänger namentlich genannt werden. Außerdem sollte man angeben, für welche Zwecke der Empfänger die Mittel verwenden darf.
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    Um die Vereinsverwaltung für gemeinnützige Vereine so einfach wie möglich zu gestalten, haben wir unsere Vereinssoftware WISO MeinVerein Web entwickelt. Testet jetzt alle Funktionen kostenlos und unverbindlich für 14 Tage und überzeugt Euch selbst!

    Vorteile

    Vorteile eines gemeinnützigen Vereins

    Für Vereine gehen mit der Gemeinnützigkeit erhebliche Vorteile einher – insbesondere in Bezug auf Steuern. Welche Vorteile ein gemeinnütziger Verein genau genießt, erklären wir Euch im Folgenden.

    Steuererleichterungen für gemeinnützige Vereine

    Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann für Euren Verein ein großer Vorteil sein, denn für gemeinnützige Vereine gelten eine Reihe von Steuerprivilegien, mit denen der Staat die Vereine fördern und indirekt unterstützen will. Steuererleichterungen gibt es in den folgenden Bereichen:

    • Körperschaftsteuer
    • Gewerbesteuer
    • Umsatzsteuer
    • Grundsteuer
    • Kraftfahrzeugsteuer
    • Erbschaft- und Schenkungssteuer

    Spendenbescheinigungen ausstellen

    Neben den Steuervorteilen haben gemeinnützige Vereine einen weiteren Vorteil: Ein gemeinnütziger Verein ist berechtigt, Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbescheinigungen) auszustellen, die der Spender im Rahmen seiner Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer geltend machen kann. Dies ist für potenzielle Spender und Geldgeber ein zusätzlicher Anreiz, Euren Verein finanziell zu unterstützen. Als gemeinnütziger Verein seid Ihr im Zuwendungsempfängerregister erfasst, wodurch Förderer auf einen Blick sehen können, welchen gemeinnützigen Zweck Ihr verfolgt. Dadurch wird die Transparenz erhöht und Euer Verein für Spender noch greifbarer.

    Wenn es um das Ausstellen einer Spendenbescheinigung geht, solltet Ihr jedoch sorgfältig arbeiten. denn es gibt einige wichtige Dinge zu beachten. Was genau ihr zum Thema Spendenbescheinigungen erstellen wissen solltet, erklären wir Euch in unserem Beitrag „Spendenbescheinigungen erstellen – Alles was Ihr dazu wissen solltet“.

    Tipp

    Wenn Ihr als Verein häufig und regelmäßig Spenden erhaltet, kann das Ausfüllen von Spendenbescheinigungen einiges an Zeit kosten. Mit unserer Online-Vereinsverwaltung WISO MeinVerein Web könnt Ihr Eure Spendenbescheinigungen ganz automatisch erstellen, nachdem die Einnahme als Spende verbucht wurde. So müsst Ihr nicht mehr drauf achten, ob Ihr die Zuwendungsbestätigung auch ordnungsgemäß ausgefüllt habt und alle Spender diese erhalten haben, sondern könnt Euch wieder den schönen Dingen des Vereinslebens widmen. Testet jetzt WISO MeinVerein Web 14 Tage kostenlos und erstellt Eure Spendenbescheinigung in nur wenigen Sekunden.

    Staatliche Zuschüsse

    Zuschüsse von Stiftungen oder der öffentlichen Hand werden in den meisten nur gemeinnützigen Vereinen gewährt. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten spielen diese finanziellen Unterstützungen auch für Euren Verein sicher eine immer wichtigere Rolle. Da diverse staatliche Fördermittel an die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit gebunden sind, ist es wichtig, dass die Gemeinnützigkeit Eures Vereins durch die Satzung bestimmt ist.

    Hinweis

    Erhaltet Ihr als gemeinnütziger Verein staatliche Zuschüsse oder Fördergelder, solltet Ihr unbedingt darauf achten, dass Satzungsänderungen nicht die Gemeinnützigkeit gefährden. Sonst kommt es nicht nur steuerlichen Schwierigkeiten für Euren Verein, sondern es müssen ggf. auch die bereits erhaltenen Zuschüsse zurückgezahlt werden.

    Übungsleiterpauschale und Ehrenamtsfreibetrag

    Gemeinnützige Vereine können den für den Verein Tätigen die sogenannte Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26) und die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a) steuerfrei auszahlen.

    Nachteile

    Nachteile für gemeinnützige Vereine

    Die Vorteile der Gemeinnützigkeit überwiegen zwar, Ihr solltet Euch aber auch über einige – zum Teil nicht zu unterschätzende – Nachteile der Gemeinnützigkeit im Klaren sein.

    Satzungsanforderungen

    Für einen gemeinnützigen Verein müssen einige Voraussetzungen in der Satzung erfüllt werden. Das Finanzamt, das die Gemeinnützigkeit Eures Vereins feststellt, verlangt ganz bestimmte Festlegungen innerhalb Eurer Satzung. Euer Verein muss zur Eintragung ins Vereinsregister andere Voraussetzungen erfüllen, als die, vom Finanzamt zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangt werden. Die Satzung muss deshalb geprüft werden, ob die Voraussetzungen zur Eintragung ins Vereinsregister und zur Anerkennung als gemeinnütziger Verein erfüllt werden. (Auf die erforderlichen Satzungsbestimmungen gehen wir noch genauer ein.)

    Erweiterte Buchhaltungspflichten

    Mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit geht auch ein Mehraufwand in Form von erweiterten Buchhaltungspflichten einher. Denn um die Steuervorteile nutzen zu können, müsst Ihr in der Buchführung Eures Vereins zwischen den vier Steuerbereichen des Vereins trennen, da die Steuerbefreiungen grundsätzlich nur für den ideellen Bereich und die Vermögensverwaltung eines Vereins gelten. Zudem müssen gemeinnützige Vereine detaillierte Aufzeichnungen und Belege bereitstellen, um den gemeinnützigen Status zu erhalten und zu belegen, dass alle Mittel des Vereins zweckgebunden und zeitnah verwendet werden.

    Mittelverwendung & Rücklagenbildung

    Grundsätzlich muss Euer Verein die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zeitnah (innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen) verwenden. Nur unter strengen Grenzen ist die Bildung von Rücklagen möglich. Die zeitnahe Mittelverwendung stellt für Euren Vorstand oft eine Herausforderung dar. In unserem Blogbeitrag zum Thema Umlagen im Verein erläutern wir, wie Ihr Rücklagen, die aus Umlagen gebildet werden, verwenden dürft.

    Gemeinnützigkeit verlieren

    Verlust der Gemeinnützigkeit

    Wenn Euer Verein als gemeinnütziger Verein anerkannt wurde, müsst Ihr die damit verbundenen Regeln unbedingt einhalten. Wird die Gemeinnützigkeit aberkannt, hat das für Euren Verein weitgehende Folgen, die bis zur Insolvenz Eures Vereins führen kann. Die Aberkennung führt beispielsweise dazu, dass

    • Zuschüsse, die für die laufende Vereinstätigkeit eingeplant sind, nicht mehr gezahlt werden, weil die Gemeinnützigkeit zwingende Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist.
    • das Spendenaufkommen auf Null geht, da den Spendern keine Bescheinigung für die steuerliche Absetzung der Spenden ausgestellt werden kann.
    • bei einem rückwirkenden Entzug der Gemeinnützigkeit hohe Steuernachforderungen und Kosten der Spendenhaftung auf den Verein zukommen.

    Das Finanzamt prüft im Normalfall anhand der Steuerunterlagen alle drei Jahre, ob Ihr die Anforderungen zur Gemeinnützigkeit eingehalten habt. Die meisten Finanzämter fordern Euch dann zur Abgabe der Steuererklärung und der Anlage GEM auf. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Gemeinnützigkeit aberkannt werden und zwar – je nach Grund der Aberkennung – bis zu zehn Jahre zurück. Damit müssen alle Steuern für diesen Zeitraum nachgezahlt werden. 

    Im Vordergrund steht bei der Prüfung immer, dass die Mittel des gemeinnützigen Vereins auch tatsächlich im Sinne der Gemeinnützigkeit genutzt werden. Es gibt verschiedene Gründe, die zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen können. Hier einige Beispiele:

    • Die Satzung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
    • Der geschäftsführende Vorstand verstößt gegen die Anforderungen der tatsächlichen Geschäftsführung.
    • Ein neuer Empfänger des Vereinsvermögens bei Auflösung wird bestimmt, der jedoch die Voraussetzungen nicht erfüllt.
    • Der Verein erfüllt primär politische Ziele.
    • Der Verein verfolgt überwiegend kommerzielle Aktivitäten.
    • Der Verein betreibt eine Quersubventionierung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
    • Die Prüfung durch das Finanzamt ist nicht möglich.
    Rückgewinnung

    Gemeinnützigkeit nach Verlust zurückerlangen

    Ihr könnt die Gemeinnützigkeit jederzeit erneut beantragen. Dafür genügt ein formloser Antrag, auf dessen Grundlage das Finanzamt prüft, ob die Voraussetzungen für die (erneute) Gemeinnützigkeit erfüllt sind. Sobald Ihr die vorläufige Bescheinigung erhalten habt, dürft Ihr auch wieder Spendenbescheinigungen ausstellen.

    Wenn Ihr eine Steuererklärung zusammen mit der Anlage GEM und den Tätigkeitsberichten eingereicht habt, wird das Finanzamt Euch für die betreffenden Zeiträume erneut als gemeinnützig einstufen – vorausgesetzt, die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit sind erfüllt.

    Info

    In der Regel wird die Gemeinnützigkeit erst ab dem Jahr anerkannt, das auf die Wiedererteilung folgt, da die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit für das gesamte Jahr erfüllt sein müssen.

    Werdet selbst aktiv

    Solltet Ihr selbst feststellen, dass Ihr gegen Vorschriften der Gemeinnützigkeit verstoßen habt, solltet Ihr aktiv werden und Kontakt mit dem für Euch zuständigen Finanzamt aufnehmen. Die Mitarbeiter haben einen gewissen Spielraum, mit dem sie Euch helfen können und die Aberkennung vielleicht noch abgewendet werden kann. Diese Möglichkeit besteht aber nicht mehr, wenn ein Bescheid über die Aberkennung bereits ergangen ist.

    Einspruch einlegen

    Erhaltet Ihr einen Bescheid, mit dem die Gemeinnützigkeit aberkannt wird (unter anderem den bereits angesprochenen Null-Bescheid zur Körperschaftsteuer), könnt Ihr gegen diesen Bescheid Einspruch beim Finanzamt erheben. Hierzu habt Ihr aber nur einen Monat Zeit.

    Prüft deshalb zunächst, warum Euch die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde und klärt, ob es Gründe gibt, die gegen diese Aberkennung sprechen. Wird etwa die Gemeinnützigkeit aberkannt, weil Steuerunterlagen fehlten, könnt Ihr diese mit dem Einspruch nachreichen. Unbegründete Einsprüche haben praktisch keine Aussicht auf Erfolg.

    Euren Einspruch sendet Ihr an das Finanzamt, das den Aberkennungsbescheid ausgestellt hat. Dort wird geprüft, ob der Widerruf der Gemeinnützigkeit zurückgenommen werden kann. Falls dies nicht geschieht, wird Euer Einspruch an die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts weitergeleitet. Diese trifft die endgültige Entscheidung und informiert Euch über das Ergebnis.

    Klage vor dem Finanzgericht

    Wenn Euer Einspruch abgelehnt wird, habt Ihr die Möglichkeit, beim Finanzgericht Klage gegen den Bescheid einzureichen. Dafür benötigt Ihr jedoch überzeugende Argumente, um Erfolg zu haben. In der Praxis zeigt sich, dass eine direkte Klärung mit dem Finanzamt oft zielführender ist als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Bevor Ihr diesen Schritt geht, solltet Ihr Euch unbedingt von einem Fachjuristen beraten lassen.

    Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids über die Entscheidung zu Eurem Einspruch beim zuständigen Finanzgericht eingereicht werden.

    Fazit

    Fazit

    Als gemeinnütziger Verein genießt Ihr eine ganze Reihe von (Steuer-)Privilegien, mit denen Ihr Eure Kosten stark senken könnt. Allerdings müssen auch Auflagen erfüllt werden, die insbesondere die Vereinsbuchhaltung erschweren. Stellt man die Vor- und Nachteile gegenüber, wird sich in den meisten Fällen herausstellen, dass es sich für Euren Verein doch lohnt, ein gemeinnütziger Verein zu werden. Ihr habt noch offene Fragen rund um das Thema Gemeinnützigkeit? Dann schreibt sie uns gerne in die Kommentare! ❤️

    FAQ

    Häufig gestellte Fragen

    Was versteht man unter einem gemeinnützigen Verein?

    Ein gemeinnütziger Verein ist ein Verein, der die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Hierzu gehören auch mildtätige Zwecke, bei denen hilfsbedürftige Personen selbstlos unterstützt werden.

    Wann ist man ein gemeinnütziger Verein?

    Euer Verein wird zum gemeinnützigen Verein, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt werden, die vom Finanzamt geprüft werden. Ein eingetragener Verein ist nicht automatisch gemeinnützig.

    Wie viel Geld darf ein gemeinnütziger Verein haben?

    Ein gemeinnütziger Verein ist grundsätzlich verpflichtet, seine Mittel zeitnah zu verbrauchen. Zeitnah bedeutet hier innerhalb der nächsten zwei Jahre nach dem Erhalt. Unter besonderen Umständen kann der Verein auch Rücklagen bilden.

    Welche Vorteile hat ein gemeinnütziger Verein?

    Der gemeinnützige Verein genießt eine Reihe von Steuerprivilegien und hat das Recht, für Spenden entsprechende Bescheinigungen auszustellen, die der Spender steuermindernd in seiner Steuererklärung einsetzen kann.

    Was darf ein gemeinnütziger Verein nicht?

    Ein gemeinnütziger Verein darf seine Mittel grundsätzlich nur für die als gemeinnützig anerkannten Zwecke verwenden. Mitglieder und andere Personen dürfen keine wirtschaftlichen Vorteile aus dem Verein erhalten. Auch bei Auflösung des Vereins dürfen Mitglieder lediglich geleistete Einlagen zurückerhalten. Noch vorhandene Mittel müssen nur an andere gemeinnützige Organisationen übergeben werden, die ebenfalls verpflichtet sind, diese Gelder nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

    Welche Steuern zahlt ein gemeinnütziger Verein?

    Die wichtigsten Steuern, die ein Verein grundsätzlich zahlen muss, sind die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer. Gemeinnützige Vereine zahlen bei Gesamteinnahmen (inklusive wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe) bis 45.000 € keine Körperschaftsteuer. Zweckbetriebe sind von der Gewerbesteuer befreit. Im ideellen Bereich gilt für gemeinnützige Vereine ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %. In der Lohnsteuer gibt es für gemeinnützige Vereine keine Ermäßigungen.

    Wie viel Umsatz darf ein gemeinnütziger Verein erzielen?

    Auch für gemeinnützige Vereine gilt die Kleinunternehmerregelung. Danach darf ein Verein nur 22.000 € Umsatz im Vorjahr erzielen und im laufenden Jahr maximal 50.000 € erwarten, um von der Umsatzsteuer befreit zu bleiben.

    Wann ist ein Verein nicht gemeinnützig?

    Damit Euer Verein als gemeinnütziger Verein anerkannt wird, müsst Ihr einen formlosen Antrag (mit einigen zusätzlichen Unterlagen) beim Finanzamt stellen. Erst wenn der Freistellungsbescheid des Finanzamts vorliegt, ist Euer Verein gemeinnützig.

    Unter welchen Voraussetzungen wird ein Verein als gemeinnützig anerkannt?

    Ein gemeinnütziger Verein muss die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern. Hierzu gehören auch mildtätige Zwecke, bei denen hilfsbedürftige Personen selbstlos unterstützt werden. Die Satzung muss diesen Zweck widerspiegeln und die Geschäftsführung muss ihn aktiv und direkt umsetzen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungszwecke verwendet werden. Die Anerkennung erfolgt nach Antragstellung durch das Finanzamt.

    Wie prüft das Finanzamt die Gemeinnützigkeit?

    Das Finanzamt prüft die Gemeinnützigkeit anhand von Unterlagen, die Ihr mit dem Antrag einreichen müsst. Normalerweise werden bei Neugründung folgende Unterlagen verlangt:

    • Satzung,
    • Gründungsversammlungsprotokoll (mit 7 Unterschriften),
    • Unterlagen zur Beitragsregelung,
    • Auszug aus dem Vereinsregister oder Kopie des Antrags auf Anmeldung zur Eintragung,
    • Bestätigung des Empfängers der Mittel des Vereins bei Auflösung, dass er gemeinnützig ist.

    Muss ein Verein gemeinnützig sein?

    Kein Verein ist verpflichtet, die Gemeinnützigkeit zu beantragen. Je nachdem, welche Ziele der Verein verfolgt, kann er nicht als gemeinnützig anerkannt werden.

    Wie hoch dürfen Rücklagen bei einem gemeinnützigen Verein sein?

    Neben zweckgebundenen Rücklagen kann ein Verein eine jährliche freie Rücklage anlegen (§ 62 BGB). In diese Rücklage können überführt werden:

    • je 10 % der Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich, dem Überschuss aus dem Zweckbetrieb, dem Überschuss aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und
    • ein Drittel aus der Vermögensverwaltung.
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    8 Kommentare

      • Bethge
          
      • 1 03:56 Uhr am 24. Sep.. 2024

      Die Bank will den „ vollständigen Freistellungs-Bescheid zur Körperschaftssteuer“ und nicht nur die Anlage „Anerkennung der Gemeinnützigkeit“. Steht das der Bank zu?

      Die Bank will den „ vollständigen Freistellungs-Bescheid zur Körperschaftssteuer“ und nicht nur die Anlage „Anerkennung der Gemeinnützigkeit“. Steht das der Bank zu?

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      Bethge 24. September 2024 - 3:56
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Bethge
            
        • 15:25 Uhr am 11. Okt.. 2024

        Hallo, vielen Dank für deinen Kommentar. Die Bank ist berechtigt, den vollständigen Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer anzufordern, da dieser den offiziellen Nachweis für die Steuerbefreiung eines gemeinnützigen Vereins liefert. Der ... Weiterlesen

        Hallo,

        vielen Dank für deinen Kommentar. Die Bank ist berechtigt, den vollständigen Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer anzufordern, da dieser den offiziellen Nachweis für die Steuerbefreiung eines gemeinnützigen Vereins liefert. Der Bescheid bestätigt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und enthält alle relevanten steuerlichen Informationen. Die Anlage „Anerkennung der Gemeinnützigkeit“ alleine reicht oft nicht aus, da sie nur die formale Bestätigung der Gemeinnützigkeit darstellt, jedoch keine detaillierten Informationen zum steuerlichen Status enthält. Für die Bank ist der vollständige Bescheid wichtig, um sich rechtlich abzusichern, etwa bei der Kontoeröffnung oder steuerlich relevanten Transaktionen des Vereins.

        Bitte beachte, dass wir keine rechtliche oder steuerliche Beratung anbieten können. Unser Fokus liegt auf unserer Vereinssoftware und wir sind keine Steuer- oder Rechtsexperten. Die Informationen beruhen lediglich auf unseren eigenen Recherchen und wir können keine Gewähr für deren Richtigkeit geben. Wir empfehlen, sich an einen Steuerberater, Anwalt, Vereinsberater oder anderen Experten zu wenden.

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

        Weniger lesen
        lvandenryt 11. Oktober 2024 - 15:25
      • Lena
          
      • 1 08:35 Uhr am 09. Sep.. 2024

      Hallo Zusammen, ist ein "gemeinnützig anerkannter Verein" immer und automatisch im Vereinsregister eingetragen oder kann ein Verein entweder "gemeinnützig anerkannt" oder "e.V." oder geht beides kombiniert? Liebe Grüße!

      Hallo Zusammen,
      ist ein „gemeinnützig anerkannter Verein“ immer und automatisch im Vereinsregister eingetragen oder kann ein Verein entweder „gemeinnützig anerkannt“ oder „e.V.“ oder geht beides kombiniert?

      Liebe Grüße!

      Weniger lesen
      Lena 9. September 2024 - 8:35
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Lena
            
        • 16:06 Uhr am 09. Sep.. 2024

        Hallo, vielen Dank für deinen Kommentar. Wir von WISO MeinVerein sind keine Juristen. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir, einen Juristen oder Vereinsberater zu Rate zu ziehen. Daher können wir nur allgemeine Informationen anbieten. Die ... Weiterlesen

        Hallo,

        vielen Dank für deinen Kommentar.

        Wir von WISO MeinVerein sind keine Juristen. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir, einen Juristen oder Vereinsberater zu Rate zu ziehen. Daher können wir nur allgemeine Informationen anbieten.

        Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgt nicht automatisch. Der geschäftsführende Vorstand muss den Verein im Vereinsregister anmelden, erst dann darf der Verein den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein) tragen. Für die Eintragung ins Vereinsregister haben wir auch einen Blogbeitrag verfasst, schau auch dort gerne vorbei.

        Ein „e.V.“ ist jedoch nicht automatisch gemeinnützig. Ein Verein wird zunächst durch die Eintragung nur rechtlich anerkannt. Um als gemeinnützig zu gelten, muss der Vereinszweck mildtätig, kirchlich oder gemeinnützig sein und dabei ausschließlich selbstlos und unmittelbar verfolgt werden. Diese Vorgaben müssen in der Satzung verankert sein.

        Die Gemeinnützigkeit (für steuerrechtliche Vorteile) muss gesondert beim Finanzamt beantragt werden. Nach erfolgreicher Prüfung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt erhält der Verein einen Feststellungsbescheid.

        Es ist also beides möglich: Der Verein kann sowohl im Vereinsregister eingetragen als auch als gemeinnützig anerkannt werden, wenn die entsprechenden Anträge gestellt werden.

        Ich hoffe, wir konnten deine Fragen beantworten.

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

        Weniger lesen
        lvandenryt 9. September 2024 - 16:06
      • Schorr
          
      • 1 22:13 Uhr am 28. Aug.. 2024

      Hallo , meine Frage betrifft den Versicherungsschutz für Teilnehmer an Workshop/ Training im Ausland ( Afrika) Unsere gemeinnütziger Verein möchte in Ghana Workshops und Trainingseinheiten ( Fußball/ Team Coaching) machen. Besteht die Möglichkeit ... Weiterlesen

      Hallo , meine Frage betrifft den Versicherungsschutz für Teilnehmer an Workshop/ Training im Ausland ( Afrika) Unsere gemeinnütziger Verein möchte in Ghana Workshops und Trainingseinheiten ( Fußball/ Team Coaching) machen. Besteht die Möglichkeit eine Haftpflichtversicherung in Deutschland abzuschließen welche dann in Deutschland sowie auch in Afrika gelten würde ? Vielen lieben Dank schon einmal für die Hilfe

      Weniger lesen
      Schorr 28. August 2024 - 22:13
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Schorr
            
        • 16:33 Uhr am 29. Aug.. 2024

        Hallo, vielen Dank für deinen Kommentar. Leider können wir dir hierzu keine Antwort geben, da wir uns mit diesem Thema nicht ausreichend auskennen. Nach unserem Wissen bieten viele Haftpflichtversicherungen zwar einen weltweiten Schutz, allerdings ... Weiterlesen

        Hallo,

        vielen Dank für deinen Kommentar. Leider können wir dir hierzu keine Antwort geben, da wir uns mit diesem Thema nicht ausreichend auskennen. Nach unserem Wissen bieten viele Haftpflichtversicherungen zwar einen weltweiten Schutz, allerdings oft mit bestimmten Einschränkungen. Am besten wendest du dich direkt an einen Versicherungsanbieter, der Vereinshaftpflichtversicherungen im Programm hat, um eine verlässliche Auskunft zu erhalten.

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

        Weniger lesen
        lvandenryt 29. August 2024 - 16:33
      • Fürst
          
      • 1 12:07 Uhr am 17. Apr.. 2024

      Zuwendungen an die Mitglieder

      Kann der gemeinnützige Verein seinen Mitgliedern Zuschüsse leisten, für - Betriebsbesichtigungen - Ausflüge - Weiterbildungsmaßnahmen? Und wenn ja, in welcher Höhe?

      Kann der gemeinnützige Verein seinen Mitgliedern Zuschüsse leisten, für
      – Betriebsbesichtigungen
      – Ausflüge
      – Weiterbildungsmaßnahmen?
      Und wenn ja, in welcher Höhe?

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      Fürst 17. April 2024 - 12:07
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Fürst
            
        • 19:02 Uhr am 20. Apr.. 2024

        Vielen Dankk für Deinen Kommentar :) Hier müsst Ihr unterscheiden: Vorgelegte Kosten (z. B. Einkauf Büromaterial für Vereinsgeschäftsstelle): Erstattung zu 100 % nach Vorlage der Belege. Durch Vereinsarbeit entstandene Kosten (z. B. Ausbildungsmaßnahmen ... Weiterlesen

        Vielen Dankk für Deinen Kommentar 🙂
        Hier müsst Ihr unterscheiden:

        Vorgelegte Kosten (z. B. Einkauf Büromaterial für Vereinsgeschäftsstelle): Erstattung zu 100 % nach Vorlage der Belege.
        Durch Vereinsarbeit entstandene Kosten (z. B. Ausbildungsmaßnahmen für Trainer, Verbandsschulung usw.): Erstattung zu 100 % nach Vorlage der Belege
        Reisekosten für vom Verein veranlasste Reisen (siehe vorherige Zeile): Unterbringungskosten nach Belegen, Verpflegungsmehraufwand 14 / 28 € pro Tag.
        Für Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug 0,30 € pro km.
        Kosten für gemeinsame Feiern und Ähnliches (z. B. Weihnachtsfeier, Vereinsausflug usw.): Pro Mitglied und Jahr 60,00 €
        Kosten für Präsente zu besonderen Anlässen (Mitgliedschaftsjubiläum, runder Geburtstag, Geburt eines Kindes, Hochzeit usw.): Pro Anlass bis zu 60,00 € (keine Geld- oder Goldgeschenke)

        Ich hoffe wir konnten Deine Frage zufriedenstellend beantworten.

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

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        cmeckel 20. April 2024 - 19:02

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