Zuletzt aktualisiert: 14.11.2024
Die Mitgliederversammlung im Verein gehört zu den wichtigsten Terminen. Sie ist das höchste Organ Eures Vereins und bestimmt somit auch die Leitlinien Eures Vereins. Aufgrund der Bedeutung befasst sich auch das Vereinsrecht mit der Mitgliederversammlung. Die Satzung des Vereins legt fest, wie oft die Mitgliederversammlung einberufen wird. Sie findet statt, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist oder wenn es im Interesse des Vereins notwendig ist (§ 36 BGB). Da die Versammlung rechtliche Voraussetzungen erfüllen muss und von den Mitgliedern entscheidende Beschlüsse gefällt werden, solltet Ihr die ordentliche Mitgliederversammlung gut planen und vorbereiten, damit diese reibungslos verlaufen kann.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Mitgliederversammlung ist das wichtigste Vereinsorgan, das die Leitlinien bestimmt. Sie muss gesetzliche Vorgaben erfüllen, um gültige Beschlüsse zu fassen.
- In der Vereinssatzung wird geregelt, wie die Mitgliederversammlung einzuberufen wird, wer sie organisieren darf und welche Mehrheiten für Beschlüsse erforderlich sind.
- Mitglieder müssen vor der Versammlung über die Tagesordnung informiert werden, und Anträge müssen rechtzeitig eingereicht werden, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden.
- Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kann angefochten werden, wenn er formelle Fehler aufweist.
Wir gehen hier von einer Mitgliederversammlung aus, bei der die Mitglieder auch anwesend sind. Inzwischen sind auch hybride oder virtuelle Mitgliederversammlungen erlaubt, bei denen die Mitglieder z. B. per Smartphone oder Laptop teilnehmen können.
Vorschriften
Die wichtigsten Regeln für eine Mitgliederversammlung habt Ihr selbst in Eurer Satzung festgelegt. Der Gesetzgeber hält sich bei den Vorschriften für eine Mitgliedersammlung zurück. Ein Teil der wenigen Regelungen können auch durch eine Satzungsregelung geändert werden. Besteht keine Satzungsregel, gilt die gesetzliche Vorschrift. Gesetzlich ist folgendes geregelt:
- Wahl und Bestellung des Vorstands (§ 27 BGB)
- Beschlussfassung zu Vereinsangelegenheiten, wenn Satzung oder Gesetz nichts anderes vorschreiben (§ 32 BGB)
- Jedes Mitglied hat eine Stimme (§ 32 BGB)
- Satzungsänderungen benötigen die Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder (§ 33 BGB)
- Frist und Form der Einladung muss in der Satzung festgelegt werden (§ 6 VereinsG – Vereinsgesetz).
Diese Regelungen können teilweise – wir wiesen bereits darauf hin – durch Satzungsbestimmungen geändert werden (§ 40 BGB). Lässt das Gesetz eine Änderung zu, gilt immer „Satzung vor Gesetzesregel“. In Eurer Satzung sollten zumindest die folgenden Punkte geregelt sein:
- Wer die Mitgliederversammlung einberufen kann
- Wie die Einladung erfolgen muss
- Was kommt in die Tagesordnung, wie wird sie bekanntgemacht?
- Wann ist die Versammlung beschlussfähig – was geschieht, wenn sie nicht beschlussfähig ist?
- Welche Mehrheiten für bestimmte Beschlüsse notwendig sind.
- Art des Protokolls, wer Protokollführer ist bzw. als solcher gewählt wird (mehr zum Thema Protokoll findet Ihr hier).
Als gemeinnütziger Verein kann die Mitgliederversammlung nur Beschlüsse fassen, die mit den satzungsgemäßen Zwecken harmonieren. Außerdem müsst Ihr die entsprechenden Vorgaben, die sich aus der Abgabenordnung (AO – ab § 51) ergeben, berücksichtigen.
Vorbereitung der Mitgliederversammlung
Zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung werft Ihr erst einen Blick in die Satzung Eures Vereins. Hier sind die wichtigsten Vorgaben für die Vorbereitung der Mitgliederversammlung festgelegt. Ist in Eurer Satzung ein bestimmter Punkt nicht geregelt, solltet Ihr prüfen, ob es hierzu keine gesetzliche Regelung gibt, die in diesem Moment greift. Haltet Ihr Euch nicht an die Satzungs- oder Gesetzesvorgaben, kann dies dazu führten, dass Beschlüsse der Versammlung oder sogar die ganze Versammlung für ungültig erklärt werden.
Besonders wichtig ist, dass die Mitglieder Eures Vereins sich auf die Mitgliederversammlung vorbereiten können. Darum verlangt auch der Gesetzgeber, dass die Mitglieder vor der Versammlung über die Tagesordnung informiert werden (§ 32 BGB).
Die Vorbereitung einer Mitgliedersammlung besprechen wir detailliert in dem Beitrag Einladung zur Mitgliederversammlung: So geht’s richtig.
Anträge
Wie schon beschrieben, ist die Mitgliederversammlung das höchste Gremium des Vereins, in dem Eure Mitglieder ihre Rechte als Souverän des Vereins wahrnehmen. Ein zentrales Mittel für die Wahrung der Mitgliederrechte sind die Anträge, die von einzelnen Mitgliedern oder Gruppen gestellt werden können und über die alle stimmberechtigten Mitglieder während der Mitgliederversammlung per Abstimmung entscheiden.
Wann müssen Anträge gestellt werden?
Anträge müssen den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt gemacht werden, damit man sich mit den Themen befassen und eine Meinung bilden kann. Darum müssen die Anträge vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Abweichende Regelungen in der Satzung sind zwar denkbar, aber nicht empfehlenswert. Es sollte lediglich geregelt werden, ob und unter welchen Bedingungen die Tagesordnung noch nach der Einladung ergänzt werden kann.
Allerdings kann ein Antrag noch während der Mitgliederversammlung durch einen Änderungsantrag erweitert oder ergänzt werden. Dabei darf aber der Sinn des zu ändernden Antrags nicht verloren gehen.
Das Vorschlagsrecht bei Wahlen hat nichts mit dem Antragsrecht zu tun. Kandidaten für eine Wahl können deshalb – wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt – jederzeit vorgeschlagen werden.
Verfahrensanträge
Verfahrensanträge sind Anträge, die sich erst aus dem Ablauf Eurer Mitgliedsversammlung ergeben. Sie können also gar nicht vorher eingereicht werden. Verfahrensanträge kann deshalb jedes stimmberechtigte Mitglied innerhalb der Versammlung stellen, wenn die Satzung keine anderslautenden Vorschriften enthält. Die Satzung kann das Antragsrecht nicht unterbinden. Sie kann es nur an Bedingungen knüpfen (z. B. „Der Antrag muss von mindestens x Mitgliedern eingebracht werden“).
Zu den Verfahrensanträgen gehören beispielsweise
- Anträge zur Tagesordnung (Zusammenlegung von Anträgen, Änderung der Reihenfolge, Tagesordnungspunkt vertagen usw.). Es ist aber nicht möglich den Verfahrensantrag zu stellen, einen neuen Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber abzustimmen. Dieser Trick funktioniert also nicht!
- Anträge zur Geschäftsordnung (Verkürzung oder Verlängerung von Redezeiten, Schließen einer Rednerliste usw.).
- Antrag auf Vertagung der Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung kann auch bei Beschlussunfähigkeit stattfinden. In diesem Fall können Anträge diskutiert, jedoch nicht zur Abstimmung gebracht werden.
Verfahrensanträge müssen immer vorrangig behandelt werden (noch vor den Sachanträgen). Über den Umgang mit den Verfahrensanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung kann auch auf den Versammlungsleiter/die Versammlungsleitung übertragen werden. Die Versammlung kann aber dennoch jederzeit eine Abstimmung fordern.
Welche Anträge kommen auf die Tagesordnung?
Wenn die Regularien eurer Satzung eingehalten werden (z. B. Abgabetermin), hat grundsätzlich jeder Antragsteller das Recht, dass sein Anliegen auf die Tagesordnung gesetzt wird. Wenn die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, hat das einberufende Organ das Recht, die Tagesordnung der Mitgliederversammlung festzulegen. In den meisten Fällen lädt der Vorstand zur Versammlung ein. Er überprüft zunächst, ob der Antrag Fragen zum Vereinsleben betrifft oder Vorschläge für Veränderungen im Verein enthält. Ist dies der Fall, wird er die Anträge als Tagesordnungspunkt aufnehmen müssen.
Eine Ablehnung ist nur aus rein sachlichen Gründen möglich. Dieser Fall ist aber sehr selten. In der Mitgliederversammlung kann aber noch entschieden werden, ob ein Antrag gestrichen oder vertagt werden soll. Die Streichung eines Minderheitsbegehrens (siehe unten) ist jedoch nicht zulässig.
Was in der Satzung stehen kann
Ihr könnt in der Satzung das Antragsrecht reglementieren – aber nicht aufheben. Möglich ist es beispielsweise Fristen für die Einreichung der Anträge zu setzen (mit Ausnahme bei Verfahrensanträgen) oder eine Mindestanzahl von Mitgliedern verlangen, die den Antrag unterstützen. Dass der Vorstand Anträge einzelner Mitglieder in die Tagesordnung aufzunehmen hat, muss ebenfalls in der Satzung explizit festgelegt werden.
Minderheitsbegehren
Lehnt euer Vorstand einen Antrag ab und hat die Satzung hierfür keine Regeln vorgesehen, bleibt noch der Weg über ein sogenanntes Minderheitsbegehren.
Ein Minderheitenbegehren ist nicht nur zur Einberufung einer Mitgliederversammlung möglich. Es kann auch durchgeführt werden, um neue Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung zu bringe, also die Tagesordnung zu erweitern. Wird der Antrag jedoch während der laufenden Versammlung gestellt, muss er nicht unbedingt direkt diskutiert und besprochen werden. Wie mit solchen Anträgen umgegangen wird, sollte sich aus der Satzung Eures Vereins ergeben. In den meisten Fällen kann nicht während einer laufenden Mitgliederversammlung über einen spontan eingebrachten Antrag entschieden werden, da dieser den Mitgliedern nicht vor der Versammlung bekannt war.
Über ein Minderheitsbegehren können – wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt – 10 % der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung erzwingen (§ 37 BGB). Das Begehren muss schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes erfolgen. Lehnt beispielsweise euer Vorstand die Aufnahme eines Antrags in die Tagesordnung ab, wäre dies der Grund für das Begehren. Der Zweck wäre dann die Diskussion und Beschlussfassung über den vom Vorstand verweigerten Antrag.
Für eine per Minderheitsbegehren erzwungene Mitgliederversammlung gelten die gleichen satzungsgemäßen Bestimmungen wie für eine „normale“ Mitgliederversammlung. Weigert sich der Vorstand die per Minderheitsbegehren korrekt geforderte Mitgliederversammlung einzuberufen, kann die antragstellende Minderheit beim Amtsgericht beantragen, dass sie selbst ermächtigt wird, die Versammlung einzuberufen.
Dringlichkeitsanträge
Dringlichkeitsanträge müssen ebenfalls durch entsprechende Satzungsregelungen ermöglicht und reglementiert werden. Dabei handelt es sich um Anträge, bei denen der Antragsteller die Dringlichkeit nachweisen muss. Für diese Dringlichkeitsanträge gelten die sonst für Anträge festgelegte Fristen nicht. Solche Dringlichkeitsanträge werden meist nicht während einer laufenden Mitgliederversammlung eingebracht. Sie dienen meist zur Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen, die besonders kurzfristig einberufen werden müssen. Beispiele hierfür sind:
- Aufgrund des Verlustes eines Hauptsponsors gerät Euer Verein in eine finanzielle Schieflage – die Insolvenz droht. Für einen Insolvenzantrag, die ein Vorstand bei Zahlungsunfähigkeit des Vereins einreichen muss, gelten enge Fristen. Ein Dringlichkeitsantrag ist nötig, um eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ein Sanierungskonzept diskutiert und beschlossen werden soll.
- Hochwasser hat das Vereinsheim fast komplett zerstört. Es muss schnell über verschiedene Maßnahmen entschieden werden, die sofort ergriffen werden sollen und deren Entscheidung nicht bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung aufgeschoben werden können.
- Ein Vorstand erhält kurzfristig eine gerichtliche Anordnung. Der Dringlichkeitsantrag könnte z.B. gestellt werden, um die Zustimmung zu einer anwaltlichen Vertretung einzuholen oder die Genehmigung von Rechtskosten betreffen.
Überblick: So sollte Eure Mitgliederversammlung ablaufen
Damit Eure Mitgliederversammlung auch nach Euren Erwartungen verläuft und am Ende ertragreich ist, sollte sie einem roten Faden folgen. Wir empfehlen Euch grundsätzlich folgenden Ablauf einer Mitgliederversammlung:
- Begrüßung
- Wahl der Versammlungsleitung
- Schriftführer / Protokollant wählen
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Bekanntgabe der Tagesordnung
- Erledigung der Tagesordnung
- Förmliche Schließung der Versammlung
Bitte beachtet, dass die Tagesordnung der Mitgliederversammlung bereits im Vorfeld feststehen muss. An dieser sollte sich der Ablauf der Mitgliederversammlung unbedingt orientieren, um am Ende des Tages auch Ergebnisse zu liefern, die die Fragen der Tagesordnung beantworten. Natürlich gibt es immer mal wieder Themen und Fragen, die erst vor Ort aufkommen. Beschließen kann die Versammlung aber nur über Anträge, die mit der Tagesordnung bereits bekanntgemacht wurden (ergibt sich aus § 32 Abs. 1 BGB ). Ausgenommen sind hier die „Anträge zur Geschäftsordnung“ (hierzu mehr unter „Bekanntgabe der Tagesordnung“). Anträge auf neue Tagesordnungspunkte können unter „Sonstiges“ diskutiert werden. Darüber beschließen könnt Ihr aber erst bei der nächsten Versammlung.
Der Ablauf der Mitgliederversammlung detailliert erklärt
Nachdem wir den grundsätzlichen Ablauf einer Mitgliederversammlung geklärt haben, möchten wir nun noch einmal detailliert auf die einzelnen Punkte der Agenda eingehen. Denn bei Eurer Mitgliederversammlung solltet Ihr einige gesetzliche Regelungen beachten, um zu vermeiden, dass die Mitglieder im Nachgang gegen Beschlüsse vorgehen.
Die Begrüßung
Der einladende Vorstand begrüßt die teilnehmenden Mitglieder und bestimmt den Versammlungsleiter oder lässt ihn wählen. Die Mitgliederversammlung wird dann vom Versammlungsleiter offiziell eröffnet. In vielen Vereinssatzungen ist verankert, dass die Versammlung erst beschließen kann, wenn sie vom Versammlungsleiter offiziell eröffnet wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, ist es trotzdem sinnvoll und nur logisch, dass der Versammlungsleiter eine Eröffnung vorsieht. Die Eröffnung ist also ein förmlicher Akt, bei dem der Versammlungsleiter erklärt, dass die Versammlung eröffnet ist. Ab diesem Zeitpunkt handeln alle anwesenden Vereinsmitglieder rechtsverbindlich für den Verein.
Achtet darauf, die Versammlung pünktlich zu eröffnen – so, wie es die Einladung vorsieht. Längere Wartezeiten solltet Ihr vermeiden, um pünktlich erschienene Mitglieder nicht zu verärgern. Die Versammlung sollte jedoch unter keinen Umständen früher als in der Einladung angegeben eröffnet werden. Ein verfrühter Beginn kann unter Umständen zur Unwirksamkeit von Beschlüssen oder gar der gesamten Versammlung führen.
Die Wahl des Versammlungsleitung
Ist in der Satzung nichts anderes festgelegt, übernimmt die Aufgabe der Versammlungsleitung in der Regel der Vorstand bzw. bei einem mehrköpfigen Vorstand der erste Vorsitzende. Da aber die Versammlung auch Beschlüsse fasst, in der die Arbeit des Vorstands – auch kritisch – besprochen wird, empfehlen wir Euch, ein Vereinsmitglied ohne Geschäftsführungsfunktion zu wählen, damit gar nicht erst der Eindruck der Befangenheit entsteht. Die Mitgliederversammlung kann einen Versammlungsleiter auch wählen, wenn das nicht in der Satzung vorgesehen ist. In einem eigenständigen Beitrag erklären wir Euch nochmal detailliert, welche Aufgaben der Versammlungsleiter bei einer Mitgliederversammlung hat.
Schriftführer / Protokollant wählen
Nachdem die Versammlungsleitung geklärt ist, muss ein Protokollführer gewählt werden. Dieser kann per Handzeichen auf Vorschlag ernannt werden. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn Beschlüsse gefasst werden, die dem Registergericht gemeldet werden müssen (§ 58 Nr. 4 BGB). Aber auch bei späteren Streitigkeiten ist das Protokoll eine wichtige Grundlage, um Unstimmigkeiten zu klären. Deshalb solltet Ihr für diese Aufgabe eine sehr zuverlässige und aufmerksame Person wählen.
Dem Schriftführer muss die Bedeutung seiner Aufgabe klar sein. Alle Beschlüsse der Versammlung sollten schriftlich festgehalten werden. Grundsätzlich gibt es verschiedene Protokoll-Arten, zwischen die Euer Schriftführer wählen kann.
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Die Feststellung der Beschlussfähigkeit
Nun stellt der Versammlungsleiter fest, ob alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und ob die Teilnehmeranzahl für eine Beschlussfähigkeit ausreicht. Eine Anwesenheitsliste zur Mitgliederversammlung ist zwar keine gesetzliche Pflicht, kann aber von Bedeutung sein, sollte die Beschlussfähigkeit der Versammlung später in Zweifel gezogen werden.
Wurde die Mindestzahl für die Beschlussfähigkeit nur knapp erreicht, sollte der Versammlungsleiter vor jeder Abstimmung erneut prüfen, ob man (noch) beschlussfähig ist, da Eure Mitglieder die Versammlung ja jederzeit verlassen können.
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Die Bekanntgabe der Tagesordnung
Nun wird die Tagesordnung verkündet, die jedem Mitglied bereits per Einladung zugeschickt wurde. Die meisten Mitglieder werden die Tagesordnung nicht zu Versammlung mitbringen. Ihr solltet deshalb einige Kopien parat haben.
An dieser Stelle werden von den Mitgliedern meist Anträge zur Ergänzung und Änderung der Tagesordnung gestellt. Hierbei handelt es sich um Verfahrensanträge, die wir im Kapitel über Anträge bereits besprochen haben. Es ist üblich, dass ein Antrag zur Geschäftsordnung durch das Heben beider Arme signalisiert wird. Ein Antrag kann beispielsweise sein, einen Tagesordnungspunkt zu streichen oder mit einem anderen Tagesordnungspunkt zusammenzufassen. Auch ein Antrag zur Begrenzung der Redezeit im Rahmen der Aussprache gehört hierzu. Über diese Anträge muss umgehend diskutiert und abgestimmt werden.
Übrigens: Auch der Antrag auf Vertagung der Versammlung ist ein Antrag zur Geschäftsordnung!
Ein Dringlichkeitsantrag darf nicht mit einem Antrag zur Geschäftsordnung verwechselt werden. Bei Geschäftsordnungsanträgen geht es um Verfahrensfragen zur laufenden Versammlung. Über diese Anträge wird normalerweise sofort diskutiert und abgestimmt.
Erledigung der Tagesordnung
Nachdem die Tagesordnung bekannt gegeben – und eventuell geändert – wurde, ruft der Versammlungsleiter die einzelnen Punkte auf und stellt sie zur Diskussion. Während der Aussprache der einzelnen Punkte achtet der Versammlungsleiter darauf, dass die Redebeiträge und Anträge zum Tagesordnungspunkt gehören. Er übernimmt quasi die Funktion eines „Moderators“ und kontrolliert die Wortmeldungen, kann aber auch selbst in die Diskussion eingreifen und Beiträge leisten. Dabei sollte er eher zurückhaltend vorgehen, andernfalls könnten die Mitglieder ihm vorwerfen, er beeinflusse die Diskussion zu stark.
Das Informationsrecht der Mitglieder: Der Rechenschaftsbericht
Alle Vereinsmitglieder haben ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die Belange des Vereins. Dabei muss der Auskunftsgebende – in den meisten Fällen der Vorstand – in der Lage sein, die gewünschten Auskünfte zu geben. Allerdings muss der Vorstand nicht auf jede Anfrage direkt reagieren. Das „Informationswerkzeug Nummer Eins“ ist die Mitgliederversammlung. Deshalb sollten sich die Vorstandsmitglieder besonders intensiv auf die Mitgliederversammlung vorbereiten.
Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Der Verein selbst gilt als „juristische Person“, wenn er im Vereinsregister eingetragen ist. Deshalb kann ein einzelnes Mitglied nur in seltenen Fällen (beispielsweise, wenn das Mitglied selbst direkt betroffen ist) Einsicht in die Bücher verlangen. Der Vorstand hat jedoch der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzugeben. In diesem Rahmen hat jedes Mitglied die Möglichkeit, bei deutlich werdenden Unstimmigkeiten
- eine Sonderprüfung zu verlangen,
- die Entlastung einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstands zu verweigern
- die Abwahl des Vorstandes zu beantragen.
Die Entscheidung hierüber liegt wieder bei der Mitgliederversammlung, die auf Antrag die entsprechenden Beschlüsse durch Abstimmung fasst.
Das Rederecht der Mitglieder
In der Mitgliederversammlung dürfen alle mitreden, die zum Verein gehören. Also auch Mitglieder, die aufgrund einer Satzungsregel kein Stimmrecht haben oder einen Sonderstatus genießen (z. B. Ehrenmitglieder).
Wenn einer der Anwesenden während der Mitgliederversammlung nicht zu Wort kommt, kann das im Extremfall einen Beschluss ungültig machen. Die Gerichte gehen hier nach der sogenannten „Relevanztheorie” vor. Vereinfacht heißt das: Jede Meinungsäußerung eines Mitglieds kann die Anschauung eines anderen beeinflussen. Ein Mitglied hätte in einer Mitgliederversammlung vielleicht anders abgestimmt, wenn es die Meinung eines anderen Mitglieds zuvor gehört hätte.
Das Rederecht bei der Mitgliederversammlung ist kein „Dauerrederecht“. Beschließt deshalb, dass die Redebeiträge zeitlich begrenzt werden. Beschließt die Versammlung das, haben sich alle Mitglieder daran zu halten.
Entlastung des Vorstandes
Ist die Arbeit des Vorstandes einwandfrei, erteilt die Versammlung ihm Entlastung. Damit bestätigen sie, dass sie die Arbeit des Vorstands im Sinne des Vereins und der bestehenden Gesetze für korrekt halten. Dadurch geht die Haftung des Vorstandes weitestgehend auf den Verein als juristische Person über.
Damit hier kein Irrtum entsteht: Der Verein haftet als juristische Person mit dem Vereinsvermögen – die Mitglieder haften grundsätzlich nicht
Vor dem Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Abstimmung über die Entlastung sollte der Versammlung noch einmal die Bedeutung der Entlastung klar gemacht werden. Nur bei einer wirklich einwandfrei nachgewiesenen Geschäftsführung sollte die Entlastung auch erteilt werden.
Die Entlastung muss in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung als eigener Tagesordnungspunkt aufgeführt werden. Damit die Mitglieder eine Entscheidung fällen können, muss die Entlastung immer hinter den Rechenschaftsberichten und den Berichten der Kassenprüfer erfolgen.
Die Entlastung ist eine sehr wichtige Entscheidung. Nach der Entlastung kann der Verein gegenüber dem entlasteten Vorstandsmitglied grundsätzlich keine Schadenersatzansprüche mehr geltend machen. Allerdings gilt die Entlastung nur für Tatsachen, die den Mitgliedern bekannt sind. Auch deshalb ist es wichtig, dass die Rechenschaftsberichte vollständig sind. Nur so kann eine umfassende Entlastung erfolgen.
Die Entlastung kann für jedes einzelne Vorstandsmitglied erteilt oder eben auch verweigert werden. Auch eine Entlastung aller Vorstandsmitglieder „im Block“ ist möglich – es sei denn, die Satzung schreibt etwas anderes vor.
Die Entlastung erfolgt, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit. Euer Vorstand wird also entlastet, wenn mindestens eine Stimme mehr dafür gestimmt hat, als dagegen. Enthaltungen spielen keine Rolle. Die Vorstandsmitglieder sind hierbei nicht stimmberechtigt. Einen Rechtsanspruch auf Entlastung haben die Vorstandsmitglieder nicht.
Die Verkündung der Beschlüsse
Nach der Debatte und Abstimmung gibt der Versammlungsleiter noch einmal das Ergebnis des diskutierten Tagesordnungspunktes bekannt und teilt dabei auch die Anzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der Ja- und Neinstimmen, der Enthaltungen und ungültigen Stimmen mit. Diese Angaben sollten exakt ins Protokoll übernommen werden.
Dabei muss der Versammlungsleiter auch feststellen, welches Ergebnis durch die Stimmabgabe erzielt wurde. Für eine Satzungsänderung verlangt der Gesetzgeber beispielsweise eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Wurde bei der Versammlung nur eine einfache Mehrheit erzielt, muss der Versammlungsleiter bekannt geben, dass es zu keiner Satzungsänderung kommt. Für bestimmte Beschlüsse kann auch Eure Vereinssatzung Abstimmungsverfahren vorschreiben.
Dass Beschlüsse in einer Mitgliederversammlung einstimmig gefasst werden, ist relativ selten. In manchen Fällen kommt es dann vor, dass die „unterlegenen“ Mitglieder sich mit dem Ergebnis nicht zufriedengeben wollen. Ganz hartnäckige ziehen dann vor Gericht. Sie verfolgen dort eine Feststellungsklage, in der das Gericht bestimmt, dass der Beschluss nichtig ist, (§ 256 ZPO – Zivilprozessordnung)
Voraussetzung für eine Feststellungsklage ist, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der angestrebten Feststellung hat. Eine Feststellungsklage kann grundsätzlich nur gegen den Verein als juristische Person angestrengt werden. Wird die Klage gegen einzelne Vereinsmitglieder oder den Vorstand erhoben, wird diese vom Gericht abgelehnt. Selbst wenn unklar ist, wer den Verein an sich vertritt, muss eine Feststellungsklage dennoch gegen den Verein und beispielsweise nicht gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder gerichtet werden. (Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 4.11.2009 – Aktenzeichen 8 S 44/09)
Die förmliche Schließung der Versammlung
Der Versammlungsleiter beendet die Versammlung förmlich. Danach ist es nicht mehr möglich, in die Tagesordnung einzutreten. Alle jetzt gemachten Vorschläge und Anmerkungen haben keinen Einfluss mehr auf die Versammlung.
Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Es ist gelegentlich der Fall, dass einzelne oder mehrere Mitglieder eine Abstimmung nicht für sich entscheiden können und daraufhin einen Beschluss der Mitgliederversammlung anfechten möchten. Eine Anfechtung, die allein auf der Niederlage bei der Abstimmung beruht, hat jedoch in der Regel keine Erfolgsaussichten. Dennoch gibt es bestimmte Beschlüsse, die angefochten werden können.
Natürlich wird zunächst versucht, die Angelegenheit intern zu klären. Sollte jedoch keine Einigung erzielt werden, obliegt es den Gerichten zu entscheiden, ob ein Beschluss gültig ist oder nicht. Selbst ein formell fehlerhafter Beschluss kann unter bestimmten Umständen gültig bleiben, da Gerichte oft die Relevanztheorie des Bundesgerichtshofs anwenden. Diese besagt, dass ein Beschluss nur dann ungültig wird, wenn der Verfahrensfehler als gravierend betrachtet wird und einen relevanten Nachteil darstellt.
Ein Beispiel hierfür lieferte das Oberlandesgericht Hamm, als es über eine angefochtene Vorstandswahl entschied, bei der eine Bewerbung nach Ablauf der Meldefrist angenommen wurde. Das Gericht urteilte zugunsten des Satzungsverstoßes, da andere potenzielle Bewerber benachteiligt worden wären, hätten sie sich an die Frist gehalten (Urteil vom 24.06.2013 – Aktenzeichen: 8 U 125/12).
Nur Mitglieder des Vereins sind berechtigt, einen Beschluss anzufechten. Die Mitgliedschaft muss zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehen. Selbst wenn ein Mitglied nach der Mitgliederversammlung austritt, behält es das Recht, einzelne Beschlüsse anzufechten.
Nichtig und anfechtbare Beschlüsse
Man unterscheidet zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen.
Ist ein Beschluss nichtig, gilt er als niemals existent. Er wird also so getan, als ob er nie gefasst worden wäre. Es gibt drei Gründe, die einen Beschluss nichtig machen können:
- Der Beschluss verstößt gegen geltendes Recht. Hier geht es vor allem um die Vereinsvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). So können zwar Vorstandsmitglieder abgewählt werden – das Organ Vorstand kann aber nicht abgeschafft werden, da es im § 26 BGB zwingend vorgeschrieben ist.
- Ein Beschluss verstößt gegen die guten Sitten. Dies ist der beispielsweise der Fall, wenn durch einen Beschluss eine bestimmte Gruppe in eurem Verein nicht zu rechtfertigende Vorteile erhält. Solche Beschlüsse verstoßen gegen § 138 BGB.
- Werden Satzungsregeln nicht eingehalten, die für eine ordnungsgemäße Entscheidungsfindung notwendig sind, kann dies einen Beschluss ebenfalls nichtig machen. Dies wäre beispielsweise möglich, wenn ein Beschluss verabschiedet wird, obwohl die Versammlung nicht beschlussfähig war, weil nicht die von der Satzung vorgeschriebene Mindestanzahl an Mitgliedern anwesend war.
In anderen Fällen, wenn ein weniger schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung vorliegt, bleibt der Beschluss zunächst gültig, aber er kann angefochten werden. Erst wenn er gerügt oder angefochten wird, kann er rückwirkend unwirksam werden, beginnend ab dem Zeitpunkt seiner Entstehung. Daher ist es ratsam, mit der Umsetzung eines Beschlusses zu warten, wenn eine Anfechtung zu erwarten ist oder bereits erfolgt ist. Die Rückgängigmachung bereits umgesetzter Maßnahmen kann äußerst schwierig und oft kostspielig sein.
Wann muss ein Schluss angefochten werden?
Wenn ein Mitglied während der Versammlung einen fehlerhaften Beschluss bemerkt, sollte es diesen unverzüglich beanstanden. Entdeckt es den Fehler erst später, zum Beispiel weil es nicht an der Versammlung teilgenommen hat, kann der Beschluss zu einem späteren Zeitpunkt angefochten werden.
Grundsätzlich müssen Beschlüsse einzeln angefochten und jeweils begründet werden. Es gibt keine Möglichkeit einer Sammelanfechtung, bei der mehrere Beschlüsse gemeinsam gerügt werden könnten.
Die Frist, innerhalb derer ein Beschluss angefochten werden kann, kann in der Satzung festgelegt werden. Es existiert keine gesetzliche Regelung dazu. Die Gerichte gewähren dem anfechtenden Vereinsmitglied jedoch nur begrenzte Zeit. Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied bereits 2008, dass eine Frist von einem Monat ausreicht (Aktenzeichen 1 U 450/07). Das Amtsgericht Göttingen gewährte 2015 eine Frist von vier Monaten (Aktenzeichen 27 C 69/14). Wenn also ein Mitglied die Anfechtung nach mehr als vier Monaten einleitet, ist anzunehmen, dass diese vor Gericht keinen Erfolg haben wird.
Was passiert nach der Anfechtung eines Beschlusses?
Nach der Anfechtung eines Beschlusses wird zunächst geprüft, ob die erhobenen Vorwürfe berechtigt sind. Ist dies der Fall, wird der Beschluss für ungültig erklärt. Sollte der Vorstand den Beschluss dennoch umsetzen, kann er haftbar gemacht werden, während der Verein gegenüber Dritten (wie Lieferanten) haftet, wenn der ungültige Beschluss ausgeführt wird (§ 31 BGB).
Wichtig ist, dass ein Beschluss wegen Verfahrensfehlern spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung zurückgenommen und durch einen neuen, formfehlerfreien Beschluss ersetzt werden muss.
Wenn alle internen Möglichkeiten erschöpft sind und keine Einigung erzielt werden kann, steht es jedem Mitglied frei, gerichtlich vorzugehen und eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO einzureichen. Ein Gerichtsurteil, das die Nichtigkeit des Beschlusses feststellt, gilt dann für alle Mitglieder und muss auch vom Registergericht beachtet werden.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Mitgliederversammlung im Verein
Was ist eine Mitgliederversammlung?
Wer leitet die Mitgliederversammlung?
Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Er wird entweder durch die Satzung bestimmt oder von der Mitgliederversammlung ernannt. Da bei Mitgliederversammlungen die Arbeit des Vorstandes diskutiert wird, sollte die Versammlungsleitung nicht von einem Vorstandsmitglied übernommen werden.
Wie oft findet eine Mitgliederversammlung statt?
Wie oft eine Mitgliederversammlung stattfindet, hängt von der Satzung des jeweiligen Vereins ab. In vielen Vereinen ist festgelegt, dass mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung abgehalten werden muss. Laut § 36 BGB wird die Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist oder wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist.
Wenn die Mitgliederversammlung aufgrund von besonderen Ereignissen oder dringenden Themen einberufen wird, die nicht in der regulären Satzung festgelegt sind, dann spricht man von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Diese kann jederzeit einberufen werden, solange die Voraussetzungen in der Satzung oder im Vereinsrecht erfüllt sind. Wie viele Mitglieder notwendig sind, um eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen zu können, ergibt sich aus der Satzung. Fehlt eine Satzungsregel, gelten 10 % der Mitglieder als ausreichend (§ 37 BGB). Man spricht hier vom Minderheitenvotum.
Wie läuft eine Mitgliederversammlung ab?
Der Ablauf der Mitgliederversammlung ergibt sich aus der Tagesordnung, die mit der Einladung verschickt werden soll. Während der Versammlung sind die Regeln einzuhalten, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und – soweit vorhanden – aus der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung ergeben.
Wichtig ist, dass die Versammlung nicht vor der in der Einladung angegebenen Uhrzeit beginnt und offiziell vom Versammlungsleiter geschlossen wird.
Wer muss das Protokoll der Mitgliederversammlung unterschreiben?
Da ein Protokoll nur vorgeschrieben ist, wenn Beschlüsse gefasst werden, die ins Vereinsregister eingetragen werden müssen, benötigt ein Protokoll über eine Versammlung ohne solche Beschlüsse theoretisch keine Unterschrift. Wir empfehlen aber, das Protokoll immer vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschreiben zu lassen. Ein Protokoll, das ans Registergicht geschickt wird, muss von Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Es muss so unterschrieben werden, wie der Verein nach außen vertretungsberechtigt ist.
Was ist der Unterschied zwischen einer Generalversammlung und einer Mitgliederversammlung?
Eine Generalversammlung im Verein gibt es eigentlich nicht. Der Begriff „Generalversammlung“ stammt aus dem Obligationsrecht und wird im Zusammenhang mit Aktiengesellschaften oder Genossenschaften benutzt. Während bei der Mitgliederversammlung des Vereins natürliche Personen entscheiden, entscheidet bei einer Generalversammlung das Kapital der Aktionäre.
Was ist der Unterschied zwischen einer Mitgliederversammlung und einer Jahreshauptversammlung?
Die Jahreshauptversammlung ist ein umgangssprachlicher Begtriff für die Versammlung, die juristisch als Mitgliederversammlung bezeichnet wird. Inhaltlich besteht hier also kein Unterschied.
Ist eine Mitgliederversammlung Pflicht?
Ob eine Mitgliederversammlung Pflicht ist, hängt von der Satzung eures Vereins ab. Das Vereinsrecht schreibt nicht vor, dass regelmäßig eine Versammlung stattfinden muss. In vielen Fällen legt die Satzung jedoch fest, dass mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung abgehalten werden sollte, um wichtige Entscheidungen zu treffen und den Vorstand zu entlasten. Daher ist es sinnvoll, einen Blick in die eigene Satzung zu werfen, um genau zu wissen, was dort geregelt ist.
Was bedeutet ordentliche Mitgliederversammlung?
Unter der ordentlichen Mitgliederversammlung versteht man die einmal jährlich stattfindende und vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mitgliederversammlung nach § 32 BGB.
Was ist der Unterschied zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Mitgliederversammlung?
Bei der jährlich stattfindenden „Pflichtversammlung“ (§ 32 BGB) spricht man von der ordentlichen Mitgliederversammlung. Werden zusätzliche Mitgliederversammlungen durchgeführt, bezeichnet man sie als außerordentliche Versammlungen.
Wer kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen?
Eine Mitgliederversammlung muss immer vom Vorstand einberufen werden. Wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung gefordert und lehnt der Vorstand die Einberufung ab, können sich die Antragsteller vom Gericht ermächtigen lassen, die Mitgliederversammlung selbst einzuberufen. Wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, muss der Vorstand die Versammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10 % der Mitglieder gefordert wird.
Wer darf an einer Mitgliederversammlung teilnehmen?
Alle Mitglieder des Vereins habe das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Teilnahmerecht hat nichts mit dem Stimmrecht zu tun. Auch Mitglieder, die nicht mit abstimmen dürfen, haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Welche Anträge müssen bei der Mitgliederversammlung behandelt werden?
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen beim Vorstand eingereicht werden. Bis wann Einträge eingereicht werden müssen, geht aus der Satzung hervor. Der Vorstand muss alle Anträge, die sachlich und inhaltlich korrekt sind, zulassen. Die Anträge müssen den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung vorgestellt werden – vorzugweise in der Tagesordnung, die mit der Satzung verschickt wird.
Es können auch Anträge während der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Diese können jedoch nur diskutiert werden – Beschlüsse sind nur bei der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
Wann ist eine Mitgliederversammlung beschlussfähig?
Grundsätzlich wird in der Satzung festgelegt, bei wie vielen anwesenden Mitgliedern eine Mitgliederversammlung beschlussfähig ist. Ist dies dort nicht geregelt, wäre eine Mitgliederversammlung schon bei einem anwesenden Mitglied beschlussfähig. Wird die in der Satzung vorgeschriebene Zahl der Mitglieder nicht erreicht, sollte die Satzung eine Regelung beinhalten, die festlegt, dass dann die Versammlung bei gleicher Tagesordnung wiederholt wird, wobei dann eine geringere Zahl an Teilnehmern zur Beschlussfähigkeit ausreicht.
Wann muss eine Mitgliederversammlung wiederholt werden?
Eine Mitgliederversammlung muss wiederholt werden, wenn sie nicht beschlussfähig ist.
Wann ist eine Mitgliederversammlung ungültig?
Eine Mitgliederversammlung ist ungültig, wenn nicht ordnungsgemäß eingeladen wurde. Auch eine Mitgliederversammlung, die nicht beschlussfähig ist, ist eine gültige Versammlung, die aber keine Beschlüsse fassen kann und deshalb wiederholt wird. Stehen keine Beschlüsse an, muss die Versammlung auch nicht zwingend wiederholt werden. Abweichende Reglungen können in der Satzung festgelegt werden.
Unser Fazit zur Mitgliederversammlung
Der Ablauf einer Mitgliederversammlung ist durch einige feste Punkte und Regeln strukturiert. Es ist empfehlenswert, sich an diese Struktur zu halten. Auch, wenn es einem manchmal etwas „übertrieben“ vorkommt, eine Mitgliederversammlung so „förmlich“ zu gestalten – Genauigkeit zahlt sich hier aus. Doch nicht nur bei der Mitgliederversammlung , auch bei vielen anderen Bereichen des Vereinslebens profitiert Ihr von einer geordneten Vorgehensweise. Unsere online Vereinsverwaltung MeinVerein Web bietet Euch vielfältige Möglichkeiten, Struktur in Euren Vereinsalltag zu bringen.
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Der Abschnitt "Ist eine Mitgliederversammlung Pflicht?" und insbesondere der Hinweis darauf, diese jährlich stattfinden zu lassen, stimmt so eher nicht, in § 32 BGB, auf den verwiesen wird, steht nichts davon, dass sie jährlich zu erfolgen hat. Auch ...
Der Abschnitt „Ist eine Mitgliederversammlung Pflicht?“ und insbesondere der Hinweis darauf, diese jährlich stattfinden zu lassen, stimmt so eher nicht, in § 32 BGB, auf den verwiesen wird, steht nichts davon, dass sie jährlich zu erfolgen hat. Auch der Abschnitt
„Wie oft findet eine Mitgliederversammlung statt?“ ist durch nichts belegt. § 36 BGB regelt das: „Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.“
Oder wurde was übersehen?
Hallo,
vielen Dank für deinen Kommentar und dein Feedback. In Deutschland ist eine jährliche Mitgliederversammlung in der Regel erforderlich, wenn dies in der Satzung des Vereins festgelegt ist. Das Vereinsrecht fordert zwar nicht explizit eine jährliche Versammlung, viele Satzungen sehen jedoch vor, dass regelmäßig – oft einmal jährlich – eine Mitgliederversammlung stattfindet, um wichtige Beschlüsse zu fassen und den Vorstand zu entlasten. In § 32 BGB steht tatsächlich nichts über den Turnus der Mitgliederversammlung, da haben wir uns vertan.
Wir danken dir auch für deine zweite Anmerkung. § 36 BGB regelt, dass die Mitgliederversammlung in den von der Satzung bestimmten Fällen einberufen werden muss, sowie wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist. Da stimmen wir dir vollkommen zu.
Es ist uns wichtig, dass in unserem Blog die Informationen klar und verständlich im Vordergrund stehen. Wir möchten vermeiden, dass die Texte von rechtlichen Quellenangaben überladen sind.
Viele Grüße
Dein WISO MeinVerein Team
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Müssen Kassenprüfer entlastet werden? Ich bin der Meinung, nicht. Sie gehören ja nicht zur Vorstandschaft.
Müssen Kassenprüfer entlastet werden? Ich bin der Meinung, nicht. Sie gehören ja nicht zur Vorstandschaft.
vielen Dank für Deinen Kommentar 🙂
Grundsätzlich sind Kassenprüfer im BGB nicht vorgesehen. Darum entsteht die Legitimation der Kassenprüfer entweder aus der entsprechenden Regelung in der Satzung oder einem Beschluss der Mitgliederversammlung. Aus dieser Legitimation kann eine Entlastung der Prüfer vorgesehen werden. Liegt keine Regelung vor, ist auch keine Entlastung notwendig. Bei finanziellen Schäden kann auch nur in extrem seltenen Ausnahmefällen ein Regressanspruch gegenüber den Prüfern entstehen. Grundsätzlich ist hier primär der geschäftsführende Vorstand in der Pflicht.
Ich hoffe wir konnten Deine Frage ausreichend beantworten.
Viele Grüße
Dein WISO MeinVerein Team
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Was ist der Unterschied zwischen einer Mitgliederversammlung und einer Generalversammlung?
Was ist der Unterschied zwischen einer Mitgliederversammlung und einer Generalversammlung?
Hallo Klausdieter,
vielen Dank für Deinen Kommentar und die damit verbundene Frage. Gerne möchten wir Dir diese beantworten.
Im Vereinswesen gibt es unterschiedliche Bezeichnungen für die Mitgliederversammlung, beispielsweise Hauptverssammlung, Vollversammlung und eben auch Generalversammlung. Da im Gesetz lediglich von „einer Versammlung der Mitglieder“ (§ 32 Abs. 1 BGB) ist der Name nicht entscheidend – „Generalversammlung” ist also lediglich eine andere Bezeichnung für eine Mitgliederversammlung.
Wir hoffen, dass wir Deine Frage ausreichend beantworten konnten, ansonsten melde Dich gerne erneut bei uns 🙂
Viele Grüße
Dein WISO MeinVerein Team
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Muss in der Mitgliederversammlung jedes einzelne Vorstandsmitglied gewählt werden oder ist es möglich, dass der Vorstand im Nachhinein die einzelnen Positionen wählt? Würde ein Gesamtvorstand reichen ohne die einzelnen Positionen zu besetzen?
Muss in der Mitgliederversammlung jedes einzelne Vorstandsmitglied gewählt werden oder ist es möglich, dass der Vorstand im Nachhinein die einzelnen Positionen wählt?
Würde ein Gesamtvorstand reichen ohne die einzelnen Positionen zu besetzen?
Hallo Susanne,
vielen Dank für Kommentar und die damit verbundenen Fragen. Gerne beantworten wir Dir diese.
Hier hilft, wie so oft, der Blick in die Satzung. Dort ist festgelegt, wie viele Personen den geschäftsführenden Vorstand bilden, wie er den Verein nach außen vertritt und eventuell auch, welche Positionen gewählt werden. Grundsätzlich sind die Positionen (Vorsitzender, Stellvertreter, Kassenwart usw.) durch die Mitgliederversammlung zu wählen, die in der Satzung vorgeschrieben werden. Es ist möglich, in der Satzung festzulegen, dass beispielsweise ein „geschäftsführender Vorstand mit drei Personen“ gewählt wird. Die Aufgaben kann dann der gewählte Vorstand unter sich aufteilen. Auch wenn keine Positionen zur Wahl stehen, müssen die Vorstandsmitglieder einzeln gewählt werden, wenn die Satzung nicht ausdrücklich eine Blockwahl erlaubt. Übrigens kann auch festgelegt werden, dass beispielsweise der Kassenwart von der Mitgliederversammlung gewählt wird, ohne dass er Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist.
Wir hoffen, dass wir Deine Frage ausreichend beantworten konnten, ansonsten melde Dich gerne erneut bei uns 🙂
Viele Grüße
Dein WISO MeinVerein Team
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