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  • 10. April. 2024
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Zuletzt aktualisiert: 02.12.2024

Wenn man einen eingetragenen Verein auflösen will, muss man einige Regeln beachten. Darum wollen wir uns in diesem Beitrag damit befassen, welche Voraussetzungen geschaffen werden müssen, wenn man einen eingetragenen Verein auflösen will. Wir erklären Euch, wie man einen Verein auflöst ohne Beschluss der Mitgliederversammlung sowie durch den Beschluss der Mitgliederversammlung. Zudem zeigen wir Euch die Voraussetzungen auf und wie Ihr die Auflösung des Vereins öffentlich bekanntmacht. Außerdem betrachten wir das Sperrjahr und die Information des Registergerichts. Abschließend erhaltet Ihr eine Checkliste von uns, wie Ihr den Verein auflöst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Vereinsauflösung kann entweder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder in Ausnahmefällen ohne solchen Beschluss erfolgen, wenn dies in der Satzung festgelegt oder gesetzlich erforderlich ist.
  • Ein Verein verliert seine Rechtsfähigkeit, wenn er weniger als drei Mitglieder hat oder gegen das Vereinsgesetz verstößt, was eine Auflösung notwendig macht.
  • Die Liquidation des Vereins erfolgt nach der Auflösung und umfasst das Abwickeln offener Rechtsgeschäfte und die Begleichung aller Verbindlichkeiten.
  • Nach der Bekanntmachung der Auflösung beginnt das sogenannte Sperrjahr, in dem alle Gläubiger ein Jahr lang ihre Ansprüche anmelden können, bevor das restliche Vereinsvermögen verteilt wird.
Inhaltsverzeichnis

Den Verein auflösen ohne Beschluss der Mitgliederversammlung

Wollt Ihr Euren eingetragenen Verein auflösen, geht das nur in Ausnahmefällen ohne einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Auflösung ohne Versammlungsbeschluss ist beispielsweise in folgenden Fällen denkbar:

Ihr wollt ein bestimmtes Ziel erreichen und danach Euren Verein auflösen. Dies kann schon in der Satzung festgelegt werden. Es kann entweder ein bestimmter Zeitraum (Auflösung zu einem bestimmten Datum) oder ein Ereignis (z. B. Erreichen des satzungsgemäßen Ziels) zur Auflösung festgelegt werden. Solange Euer Verein existiert, kann diese Satzungsregel auch geändert werden.

Außerdem kann ein Verein zwangsweise aufgelöst werden, wenn er gegen das Vereinsgesetz (VereinsG) verstößt. Zudem kann das Bundesverfassungsgericht einen Verein auflösen (§ 39 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz [BVerfGG]).  

Entzug der Rechtsfähigkeit

Eurem Verein kann auch unter Umständen die Rechtsfähigkeit entzogen werden. Dann müsst Ihr den Verein auflösen und die Liquidation durchführen. Gründe für den Entzug der Rechtsfähigkeit sind:

Der Verein hat weniger als drei Mitglieder. Das Amtsgericht kann dann die Rechtfähigkeit entziehen. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Amtsgericht auf Anfrage die Mitgliederzahl mitzuteilen (§ 72 BGB). Der Beschluss des Entzugs der Rechtsfähigkeit wird dem Vorstand vom Gericht mitgeteilt. Hiergegen kann der Vorstand Widerspruch einlegen. Hierzu solltet Ihr einen Anwalt hinzuziehen. Meist bringen juristische Schritte aber nichts mehr und ihr müsst den Verein auflösen.

Ein Verein ohne Mitglieder erlischt ohne vorherige Auflösung. Hierzu reicht ein notariell oder öffentlich beglaubigtes Schreiben an das Registergericht. In dem Schreiben muss erklärt werden, dass alle Mitglieder den Verein verlassen haben und er liquidationslos erloschen ist. Dieses Schreiben kann von jedem ehemaligen Vereinsmitglied an das Registergericht gerichtet werden. (Seht hierzu auch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.09.2022, Aktenzeichen 25 W 16/22.) Das Gericht prüft die Angaben und wird den Verein löschen, indem er im Register gestrichen wird.

Ein Verein verliert auch seine Rechtsfähigkeit, wenn die Mitgliederversammlung einen gesetzwidrigen Beschluss fasst, der das Gemeinwohl gefährdet. Dasselbe gilt auch, wenn der Vorstand das Gemeinwohl durch sein Verhalten gefährdet. Euren Verein auflösen kann in diesem Fall bei bundesweiter Tätigkeit das Bundesinnenministerium. Ist Euer Verein lediglich in einem Bundesland tätig kann die nach Landesrecht zuständige Behörde den Verein auflösen (§ 3 VereinsG).

Auch wenn das Handeln des Vereins im Widerspruch zur Satzung steht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden.  

Auflösung durch Beschluss

Den Verein auflösen durch Beschluss der Mitgliederversammlung

Normalerweise beschließt die Mitgliederversammlung, dass man den Verein auflösen will. Schreibt die Satzung keine andere Mehrheit vor, müssen dreiviertel der abgegebenen Stimmen dafür stimmen, dass man den Verein auflösen will  (§ 41 BGB).

Zur Vorbereitung des Auflösungsbeschlusses solltet Ihr die folgenden Berichte für die Vereinsmitglieder zur Verführung stellen.

  • Abschlussbericht
  • Kassenbericht
  • Kassenprüfungsbericht
  • Inventurbericht
  • Rechenschaftsbericht

Will die Mitgliederversammlung den Verein auflösen, kann sie diesen Beschluss zurücknehmen, bis das Liquidationsverfahren abgeschlossen ist. Es gelten hierfür dieselben Mehrheitsvorschriften, wie beim Auflösungsbeschluss.

Die Liquidation

Die Liquidation: Voraussetzung, um den Verein aufzulösen

Wollt Ihr Euren Verein auflösen und habt den entsprechenden Beschluss gefasst, existiert er zunächst als „Verein in Liquidation“ weiter. Bis er endgültig als aufgelöst gilt, sind noch einige Dinge zu erledigen. Die Abwicklung der noch zu erledigenden Aufgaben nennt man Liquidation, die in den § 45-53 BGB geregelt sind.

Hierfür kann die Mitgliederversammlung Liquidatoren benennen. Werden keine Liquidatoren bestellt, übernimmt diese Funktion der bisherige geschäftsführende Vorstand (§ 48 BGB). Wenn kein anderer Beschluss von der Mitgliederversammlung erfolgt, vertreten die Liquidatoren den Verein gemeinschaftlich.

Wurde die Auflösung beschlossen, schicken die Liquidatoren zunächst eine notariell oder öffentlich beglaubigte Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung an das Registergericht. Etwaige Wechsel der Liquidatoren müssen dem Registergericht ebenfalls gemeldet werden.

Außerdem müssen die Liquidatoren binnen eines Monats mitteilen, dass man den Verein auflösen will und die Liquidation eingeleitet hat.

Die Liquidatoren wickeln nun die noch offenen Geschäfte und Aufgaben ab. Hierzu gehören unter anderem die folgenden Positionen:

  • Abschluss der noch offenen Rechtsgeschäfte,
  • Abwicklung noch offener Dienste und Arbeitsverhältnisse,
  • Erfüllung noch offener steuerlicher Verpflichtungen,
  • Vermögensgegenstände des Vereins verwerten,
  • Rückstellung von Beträgen zur Deckung der bei der Abwicklung entstehenden Kosten.

Die Liquidatoren vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie können für die Abwicklung notwendige Geschäfte abschließen. Verletzen die Liquidatoren ihre Pflichten schuldhaft, können sie von den Gläubigern haftbar gemacht werden.

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung der Auflösung

Vor der Löschung Eures Vereins im Vereinsregister müssen die Liquidatoren öffentlich bekanntmachen, dass der Verein aufgelöst wird. Die Bekanntmachung muss in den Medien erfolgen, die in der Satzung hierfür vorgesehen sind. Ist die Veröffentlichung in der Satzung nicht geregelt, wird die Abwicklung in einer amtlichen Bekanntmachung des für Euren Verein zuständigen Amtsgerichts veröffentlicht. 

Mit der Veröffentlichung müssen die Gläubiger des Vereins aufgefordert werden, ihre Ansprüche bei den Liquidatoren anzumelden. Gläubiger, die dem Verein bekannt sind, müssen direkt aufgefordert werden, ihre Forderungen geltend zu machen (§ 50 BGB).

Einen Beleg der Veröffentlichung müsst Ihr gut aufbewahren, da dieser noch gebraucht wird, wenn der Verein im Vereinsregister gelöscht werden soll. Nach der Veröffentlichung beginnt dann das sogenannte „Sperrjahr“.

Das Sperrjahr

Das Sperrjahr

Die Forderungen der Gläubiger, die sich aufgrund des Aufrufs melden, dürfen erst nach einem Jahr befriedigt werden. Dem Verein bekannte Gläubiger werden ebenfalls erst nach Ablauf eines Jahres befriedigt (§ 51 BGB). Man spricht hier vom sogenannten Sperrjahr. In diesem Sperrjahr wickeln die Liquidatoren die Aufgaben des Vereins ab.

Das nach der Befriedigung aller Ansprüche verbleibende Vermögen wird nach Ablauf des Jahres an die in der Satzung vorgesehene Institution übergeben. Dies gilt immer bei gemeinnützigen Vereinen. Wird in der Satzung keine Institution genannt, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Die Mitgliederversammlung bestimmt, dass das Vermögen einer öffentlichen Anstalt oder Stiftung zufällt, oder
  • das Vermögen wird an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder verteilt oder geht an den Fiskus, wenn die Regelungen des § 45 Abs. 3 BGB dies zulassen.
Das Registergericht informieren

Das Registergericht informieren

Mit der Befriedigung der Gläubigerforderungen, der Abwicklung aller steuerlichen Verpflichtungen und der Übergabe des verbliebenen Vereinsvermögens ist die Liquidation abgeschlossen. Die Liquidatoren können nun mit einem öffentlich oder notariell beglaubigten Schreiben das Registergericht über die Auflösung und Liquidation informieren.

Musteranschreiben Registergericht

Dem Schreiben müsst Ihr einen Beleg des veröffentlichten Aufrufs an die Gläubiger des Vereins beifügen. Das Vereinsregister prüft den Vorgang und streicht den Verein aus dem Vereinsregister. Damit ist der Verein aufgelöst und existiert nicht mehr.

Fazit

Verein auflösen: Unser Fazit

Ein Verein hört nicht einfach auf, zu existieren. Er muss nach klaren Regeln abgewickelt werden. Dabei steht die Befriedigung der noch offenen Forderungen und die Übertragung eines noch verbliebenen Vereinsvermögens im Mittelpunkt. Erst durch die Löschung im Vereinsregister nach der Abwicklung (Liquidation) endet die Existenz Eures eingetragenen Vereins.

FAQ

Häufig gestellte Fragen zum Thema Verein auflösen

Was genau hat es mit der neuen Onlinelösung auf sich?

Als innovativer Softwarehersteller ist es unsere Herzensangelegenheit eurem Verein eine fortschrittliche Softwarelösung zur Seite zu stellen, die Euch nicht nur bei der Verwaltung Eurer Vereinsangelegenheiten unterstützt, sondern ebenso den stetig neuen Anforderungen durch digitale Fortschritte gerecht wird. Mit der neuen Onlinelösung WISO MeinVerein Web vereinen wir ein modernes Softwarekonzept, altbewährte sowie völlig neue Funktionsbereiche und unsere langjährige Expertise zu einer zukunftsorientierten Cloud-Software. Speziell für die Anforderungen des Vereinswesens entwickelt, profitiert Ihr als Anwender der Onlinelösung von praktischen Features, die die „klassische“ Desktop-Software niemals besitzen wird. Ihr greift per Internet auf unsere mehrfach geschützte IT-Struktur zu und greift auf eure Vereinsdaten ganz bequem von überall zurück. Das ist nicht nur produktiv, sondern auch effizient, denn Ihr könnt somit sämtliche Vereinsangelegenheiten zeit- und ortsunabhängig managen. Da sich so euer gesamtes Vereinsleben digital abbilden lässt, seid Ihr auch für die Zukunft bestens gerüstet.

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Unsere neue Cloudlösung, die als „Software as a Service“ fungiert, besitzt aufgrund ihrer technischer Beschaffenheit zahlreiche Vorteile, die eine klassische Desktop­anwendung wie WISO MeinVerein Desktop nicht bieten kann:

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  • Mit der neuen Online-Vereinssoftware wird kollaboratives Arbeiten möglich. Als Verwalter und Mitglied nutzt Ihr die verschiedensten Funktionsbereiche der Anwendung, um Euch gegenseitig bei der Verwaltung eurer Vereins­angelegen­heiten zu unterstützen. Dabei könnt Ihr mit mehreren Nutzern auf denselben Datenstand zugreifen. Als Verwalter bestimmt Ihr selbstverständlich, welcher eurer Mitglieder Zugriff auf die Anwendung erhalten.
  • Wir stellen Euch mit unserer Cloud-Software zusätzlich eine kostenlose Mobile App bereit, mit der Ihr über eurer Smartphone oder Tablet auf bestimmte Funk­ti­ons­bereiche der Anwendung zugreifen könnt.

Was kann die neue Onlinelösung?

Die Onlinelösung ist KEINE 1 zu 1 Kopie eurer Softwarelösung WISO MeinVerein Desktop, trotzdem beinhaltet sie einen Großteil der Funktionen, die Ihr aus der Desktopanwendung gewohnt seid. Ein wesentlicher Vorteil der Onlinelösung ist, dass sie hilfreiche neue Funktionalitäten wie beispielsweise den SKR49, einen Chatbereich oder das Ausweisen von Mehrwertsteuer besitzt und zukünftig funktional immer weiter ausgebaut wird.

Hier unsere funktionellen Highlights, die jeden Verein glücklich machen:

Die neue Onlinelösung …

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… bietet ein ausführliches Kalender- und Terminmanagement.

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Sicherlich stellen die hier aufgeführten funktionellen Highlights nur einen Bruchteil des Funktionsumfangs unserer Cloud-Software dar, deshalb raten wir Euch, unsere Anwendung kostenlos und unverbindlich für 14 Tage zu testen. 

Wie sieht es mit der Sicherheit unser Daten aus?

Wir setzen auf maximale Sicherheit, um eure Daten in unserer Cloud zu schützen!

Unsere Webanwendung läuft auf unseren eigenen mehrfach geschützten Servern am Hauptsitz der Buhl Data Service GmbH in Deutschland. Unser Rechenzentrum unterliegt dabei hohen Sicherheitsanforderungen und verwendet zudem aktuelle Verschlüsselungstechniken für den Datenverkehr. Mit der Registrierung bei unserer Onlinelösung WISO MeinVerein geht Ihr mit uns einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach DSGVO ein. Dieser vereinbart die recht- und ordnungsgemäße Verarbeitung Eurer Daten. Der AVV wird gut sichtbar beim Anlegen eures Online-Vereins abgeschlossen.

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8 Kommentare

    • Miteinander - Füreinander i.L.
        
    • 1 14:20 Uhr am 02. Dez.. 2024

    Hallo, ich vermisse einen Hinweis, wie bei einem unterjährig aufgelösten gemeinnützigen Verein am Ende des Jahres ein Jahresabschluss gemacht werden kann (ohne Entlastung durch die Mitglieder). Können Sie helfen?

    Hallo, ich vermisse einen Hinweis, wie bei einem unterjährig aufgelösten gemeinnützigen Verein am Ende des Jahres ein Jahresabschluss gemacht werden kann (ohne Entlastung durch die Mitglieder).
    Können Sie helfen?

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    Miteinander - Füreinander i.L. 2. Dezember 2024 - 14:20
      • TeamBild MeinVerein Antwort auf Miteinander - Füreinander i.L.
          
      • 09:00 Uhr am 03. Dez.. 2024

      Hallo, vielen Dank für deinen Kommentar. In diesem Fall können wir dir leider nicht weiterhelfen. Wir werden das Thema jedoch genauer recherchieren und in absehbarer Zeit in dem Blogbeitrag ergänzen. Vielen Dank für deinen Hinweis! 😊 Viele Grüße Dein ... Weiterlesen

      Hallo,

      vielen Dank für deinen Kommentar. In diesem Fall können wir dir leider nicht weiterhelfen. Wir werden das Thema jedoch genauer recherchieren und in absehbarer Zeit in dem Blogbeitrag ergänzen. Vielen Dank für deinen Hinweis! 😊

      Viele Grüße
      Dein WISO MeinVerein Team

      Weniger lesen
      Lisa 3. Dezember 2024 - 9:00
    • Giuseppina Sansone
        
    • 1 14:11 Uhr am 22. Nov.. 2024

    der Verein ist nur Bestandteil,um das finanzielle gut leben von 1.vorsitzender. von Mitgliedern bezahlte Rechnungen, setzt der Vorstand vom Verein vermögen noch ab..wie kann man diese n betrügen+Verein löschen lassen? Dankeschön und Gruß Sansone ... Weiterlesen

    der Verein ist nur Bestandteil,um das finanzielle gut leben von 1.vorsitzender.
    von Mitgliedern bezahlte Rechnungen, setzt der Vorstand vom Verein vermögen noch ab..wie kann man diese n betrügen+Verein löschen lassen? Dankeschön und Gruß Sansone

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    Giuseppina Sansone 22. November 2024 - 14:11
      • TeamBild MeinVerein Antwort auf Giuseppina Sansone
          
      • 07:22 Uhr am 25. Nov.. 2024

      Hallo Sansone, vielen Dank für deinen Kommentar. Wenn du den Eindruck hast, dass im Verein etwas nicht korrekt läuft, kannst du das am besten zuerst bei den Mitgliedern oder dem erweiterten Vorstand ansprechen. Als Mitglied hast du auch das Recht, ... Weiterlesen

      Hallo Sansone,

      vielen Dank für deinen Kommentar. Wenn du den Eindruck hast, dass im Verein etwas nicht korrekt läuft, kannst du das am besten zuerst bei den Mitgliedern oder dem erweiterten Vorstand ansprechen. Als Mitglied hast du auch das Recht, Einsicht in einige Unterlagen des Vereins zu bekommen, um Klarheit zu schaffen. Falls das nicht hilft, könntest du überlegen, rechtlichen Rat einzuholen oder dich an das Vereinsregister zu wenden.

      Viele Grüße
      Dein WISO MeinVerein Team

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      Lisa 25. November 2024 - 7:22
    • Günther Maas
        
    • 1 13:33 Uhr am 20. Okt.. 2024

    Hallo, was passiert, wenn die Mitgliederversammlung der Auflösung nicht zustimmt und es auch keinen Vorstand mehr gibt. Der Verein ist nicht mehr zu erreichen bzw. Reagiert nicht auf Anschreiben. Wer beschließt dann den Verein zu „eleminieren“ ... Weiterlesen

    Hallo, was passiert, wenn die Mitgliederversammlung der Auflösung nicht zustimmt und es auch keinen Vorstand mehr gibt. Der Verein ist nicht mehr zu erreichen bzw. Reagiert nicht auf Anschreiben. Wer beschließt dann den Verein zu „eleminieren“ zu löschen. Danke für Ihre Rückmeldung. BG G. Maas

    Weniger lesen
    Günther Maas 20. Oktober 2024 - 13:33
      • TeamBild MeinVerein Antwort auf Günther Maas
          
      • 16:56 Uhr am 24. Okt.. 2024

      Hallo, vielen Dank für deinen Kommentar. In einem solchen Fall bleibt der Verein zwar formal bestehen, ist aber nicht mehr handlungsfähig, wenn weder ein Vorstand existiert noch die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist. Wenn der Verein nicht ... Weiterlesen

      Hallo,

      vielen Dank für deinen Kommentar.
      In einem solchen Fall bleibt der Verein zwar formal bestehen, ist aber nicht mehr handlungsfähig, wenn weder ein Vorstand existiert noch die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist. Wenn der Verein nicht mehr erreichbar ist und auf Anschreiben nicht reagiert, empfehlen wir dir, sich an das zuständige Vereinsregister zu wenden, um das weitere Vorgehen zu klären.

      Bitte beachte, dass wir keine rechtliche oder steuerliche Beratung anbieten können. Unser Fokus liegt auf unserer Vereinssoftware und wir sind keine Steuer- oder Rechtsexperten. Die Informationen beruhen lediglich auf unseren eigenen Recherchen und wir können keine Gewähr für deren Richtigkeit geben. Wir empfehlen, sich an einen Steuerberater, Anwalt, Vereinsberater oder anderen Experten zu wenden.

      Viele Grüße
      Dein WISO MeinVerein Team

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      lvandenryt 24. Oktober 2024 - 16:56
    • Ahlborn-Gemein
        
    • 1 13:51 Uhr am 19. Aug.. 2024

    Sehr geehrte Damen und Herren, gibt es einen ähnlichen Artikel oder Hinweise auch für nicht eingetragene, gemeinnützige Vereine? Mit freundlichen Grüßen Ramona Ahlborn-Gemein

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    gibt es einen ähnlichen Artikel oder Hinweise auch für nicht eingetragene, gemeinnützige Vereine?
    Mit freundlichen Grüßen
    Ramona Ahlborn-Gemein

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    Ahlborn-Gemein 19. August 2024 - 13:51
      • TeamBild MeinVerein Antwort auf Ahlborn-Gemein
          
      • 15:54 Uhr am 21. Aug.. 2024

      Hallo Ramona, vielen Dank für deinen Kommentar! Leider haben wir aktuell keinen Artikel zur Vereinsauflösung eines nicht eingetragenen Vereins. Wir nehmen dein Anliegen aber gerne als Anregung für unsere nächsten Blogbeiträge auf und werden das ... Weiterlesen

      Hallo Ramona,

      vielen Dank für deinen Kommentar! Leider haben wir aktuell keinen Artikel zur Vereinsauflösung eines nicht eingetragenen Vereins. Wir nehmen dein Anliegen aber gerne als Anregung für unsere nächsten Blogbeiträge auf und werden das Thema berücksichtigen.

      Viele Grüße
      Dein WISO MeinVerein Team

      Weniger lesen
      lvandenryt 21. August 2024 - 15:54

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