Zuletzt aktualisiert: 12.11.2024
Ein Szenario, das sich niemand herbei wünscht: Der Vereinsvorsitzende ist verstorben. Wie geht es nun weiter?
Diese (leider unschöne) Frage wollen wir heute etwas näher beleuchten und versuchen, euch plausible Lösungsansätze für die verschiedenen Fragen zu liefern, die in diesem Fall zwangsläufig aufkommen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Tod eines Vereinsvorsitzenden stellt eine emotionale und organisatorische Herausforderung dar, da der Vorsitzende oft eine zentrale Rolle für den Verein spielt.
- Es ist wichtig, dem Verein Zeit zur Trauer zu geben, jedoch sollten auch Schritte zur Wahrung der Handlungsfähigkeit eingeleitet werden.
- Die Satzung des Vereins sollte regeln, wie mit dem Ausscheiden des Vorsitzenden umgegangen wird – ansonsten greift das Bürgerliche Gesetzbuch.
- Bleibt der Verein ohne handlungsfähigen Vorstand, kann ein Notvorstand durch das Amtsgericht bestellt werden.
Ein tragisches Ereignis
Der Tod eines Menschen, ob Vereinsvorsitzender oder nicht, ist für alle Beteiligten, Angehörigen und Bekannte immer ein tragisches Ereignis mit weitreichenden Folgen. Der Verlust eines angesehenen Verantwortungsträgers ist zusätzlich nicht nur persönlich und menschlich eine Tragödie, sondern auch für den Fortbestand des Vereins und der Vereinsarbeit meist kritisch. Schließlich fällt – mit einem mal – der charakteristische Repräsentant weg. Im Zweifel war dieser nicht „nur“ das charismatische Gesicht des Vereins, sondern auch der wichtigste Organisator, der alle Fäden stets in seiner Hand hielt und den Erfolg des Vereins maßgeblich vorangetrieben hat.
Einer Sache sind sich die zurückgebliebenen Vostands- und Vereinsmitglieder zumeist jedoch sicher: Es wäre im Sinne des Verstorbenen gewesen, dass die Vereinsarbeit auch über seinen Tod hinaus weitergeht.
Doch wie soll man – nach einem solchen Ereignis – weitermachen?
Was gibt es rechtlich zu beachten? Ist der Verein überhaupt handlungsfähig ohne den 1. Vorsitzenden?
Ob und wie es nach dem Tod des Vereinsvorsitzenden weitergehen kann, möchten wir im Folgenden klären.
Wie kann man im Verein mit dem Tod des Vorsitzenden umgehen?
Zunächst einmal gilt es natürlich, den Tod dieser wichtigen Person menschlich zu verarbeiten. Während alle noch unter Schock stehen, ist es nicht ratsam, auf Biegen und Brechen weiter zu machen. Eine angemessene Zeit (individuell) sollte man dem Verein und seinen Mitgliedern zum Trauern einräumen. In dieser Zeit ist es menschlich wichtig, aufeinander zu zugehen und den Tod gemeinsam zu verarbeiten. Gleichzeitig sollte man aber auch denjenigen Mitgliedern, die mit diesem Ereignis im Stillen umgehen wollen, auch diese Möglichkeit zugestehen. Trauer ist ein sehr individueller Prozess und das sollte man unbedingt respektieren. Dennoch erachte ich es als sehr wichtig, sich gegenseitig Trost, Kraft und Halt zu spenden und den Einzelnen nicht in der Trauer versinken zu lassen.
Wie schnell sollte der Verein handeln?
Da es sich bei einem eingetragenen Verein um eine eigenständige, juristische Person handelt, welche durch den Vorstand und insbesondere den 1. Vorsitzenden nach außen vertreten wird, sollte der verbliebene Vorstand sich nicht allzu viel Zeit lassen, weitere Schritte einzuleiten. Wenn die Satzung es nicht ausdrücklich anders vorsieht, kann der 2. Vorsitzende nicht ohne weiteres die Aufgaben des verstorbenen 1. Vorsitzenden übernehmen. Ein genauerer Blick in die Vereinssatzung ist also richtungsweisend.
Wie äußert sich die Vereinssatzung bezüglich des Ausscheidens des Vorsitzenden?
Da die Satzung im Vereinsleben nur relativ selten zum Einsatz kommt, ist kaum jemandem bekannt, ob es eine entsprechende Regelung hinsichtlich des Ausscheidens eines Vorsitzenden gibt. Dennoch ist die Satzung auch hier richtungsweisendes Dokument. Denn wenn sie keine ausdrücklichen Paragraphen enthält, die das Ausscheiden regelt, gelten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzes.
Ist der Verein ohne den 1. Vorsitzenden handlungsfähig?
Egal, was sie Satzung vorsieht: Der Verein muss auf jeden Fall handlungsfähig bleiben. Wie schon gesagt: Ein eingetragener Verein ist eine juristische Person, die in jedem Fall handlungsfähig sein muss. Wenn der 1. Vorsitzende verstirbt, reißt das eine klaffende Lücke in den Vorstand. Vor allem dann, wenn hinsichtlich der Vertretungsmacht Beschränkungen vorliegen, dass nur 2 oder mehrere Mitglieder des Vorstands den Verein nach außen hin vertreten können. Wenn der Verein dann nur aus 3 Personen besteht (wie es oftmals der Fall ist), wird es schon kritisch.
Kann man eine Notvorstand beantragen?
Sollte es dem Verein nicht möglich sein, zeitnah eine Mitgliederversammlung für die Neuwahl des 1. Vorsitzenden zu realisieren (da dem Stellvertreter im Normalfall – sprich: falls in der Satzung nicht anders vorgesehen) die Verantwortung nicht einfach übertragen werden kann, gibt es folgende Möglichkeit: Durch das zuständige Amtsgericht kann der Verein eine Notvorstand beantragen.
§29 im BGB sieht vor:
„Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.“
Grundsätzlich ist das Amtsgericht frei in der Entscheidung, wer das Amt ausführt. Dennoch kann man diesem eine geeignete Person vorschlagen. Diesem Wunsch wird in der Regel nachgegangen.
Tipp: Kommissarische Berufung in der Satzung festschreiben
Damit der Verein durch den plötzlichen Tod eines Vorsitzenden nicht kurzzeitig handlungsunfähig wird, ergibt es Sinn, eine kommissarische Berufung der Vorsitzenden bzw. Vorstands in der Satzung fest zu verankern.
Wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht, kann eine Vertretung eingesetzt und als handlungsbrechtigte Person und das Vereinsregister eingetragen werden.
Fazit: Der Vereinsvorsitzende ist verstorben – wie geht es weiter?
Wenn der Vereinsvorsitzende plötzlich verstirbt, ist dies ein tragisches Ereignis, das es zunächst menschlich zu verarbeiten gilt. Grundsätzlich sollte aber so schnell wie möglich eine Mitgliederversammlung realisiert werden, um die Neuwahl durchzuführen. Ist dies nicht möglich, kann durch das Gericht ein Notvorstand bestellt werden. Es empfiehlt sich, einen entsprechenden Paragraphen bereits bei der Gründung des Vereins in der Satzung zu verankern, der festschreibt, dass eine kommissarische Berufung des Vorstands bei vorzeitigem Ausscheiden (z.B. wegen Krankheit, Tod oder persönliche Beweggründen) möglich ist. Enthält die Satzung keine Regelungen, greift §29 des BGB.
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