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  • 25. Juni. 2018
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Zuletzt aktualisiert: 07.11.2024

Bei der Frage „Wer darf einen Verein gründen?“ müssen wir eine wichtige Tatsache beachten: Vereine spielen für unsere Gesellschaft eine sehr wichtige – wahrscheinlich sogar tragende – Rolle.

Bereits die Väter unserer Verfassung haben Vereine für so wichtig gehalten, dass sie das Recht zur Vereinsgründung als Grundrecht einstuften. In Artikel 19 des Grundgesetzes heißt es:

  1.  Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
  2.  Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
  3. Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Nach dem Grundgesetz hat also jeder Deutsche das Recht, einen Verein zu gründen. 

Wer darf einen Verein gründen: Ausländervereine?

Da im Grundgesetz explizit von „Deutschen“ die Rede ist, könnte man annehmen, dass ausländische Mitbürger keine Berechtigungen haben, Vereine zu gründen. Das stimmt so aber nicht. Das Vereinsrecht spricht auch Ausländern das Recht zu, sich in Klubs und Vereinen zusammenzufinden. Im Gesetz zur Regelungen des öffentlichen Vereinsrechts (kurz: Vereinsgesetz) steht dazu:

  1. Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit). 
  2. Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden. 

Entscheidend ist der Satz: „Die Bildung von Vereinen ist frei“. Damit räumt man auch ausländischen Bürgern das Recht ein, Vereine zu gründen. Allerdings behält sich der Gesetzgeber hier vor, die Vereine zu verbieten, sollte ihr Zweck das friedliche Zusammenleben oder die öffentliche Sicherheit gefährden.

Gründe für ein mögliches Verbot von Ausländervereinen

Sollte die Bestimmung des „Ausländervereins“ den Interessen der Bundesrepublik Deutschland erheblich widersprechen, so kann ein Verbot in Betracht gezogen werden. Das könnten zum Beispiel Missachtung von Grundwerten oder Befürwortung von Gewalt sein.

Es darf aber hier nicht übersehen werden, dass solche Verbote auch bei Vereinen deutscher Bürger greifen können und dass Ausländervereine im Normalfall äußerst positiv zur Integration von ausländischen Mitbürgern beitragen. Somit haben sie in fast allen Fällen eine wichtige gesellschaftliche Funktion. 

Religionsgemeinschaften sind keine Vereine

Vielleicht hast du bereits von dem Begriff des Religionsprivilegs gehört?

Hierbei geht es um die Feststellung, dass es sich bei Religionsgemeinschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe gemacht haben, nicht um Vereine handelt.

So ist es auch in Artikel 137 der Weimarer Verfassung (1919) festgeschrieben und später ins Grundgesetz mit übernommen worden (Artikel 140GG). Dieser bestimmt, dass Religionsgemeinschaften ausdrücklich keine Vereine sind, sondern Körperschaften öffentlichen Rechts. Somit können sie auch nicht nach dem Vereinsrecht sanktioniert werden.

Der Staat und die Vereine

Dass die Vereinsgründung zu unseren Grundrechten gehört, zeigt doch, welche Bedeutung Vereine für die Gesellschaft und somit auch für unseren Staat haben. Zusätzlich schützt der Gesetzgeber die Vereinsmitglieder und stattet sie mit Privilegien aus (zum Beispiel bei der Steuer).

Damit das Grundrecht der Vereinsgründung nicht missbraucht werden kann, gibt es jedoch zahlreiche Aufgaben, die ein Vereinsvorstand erfüllen muss. Diese gelten sozusagen als „Spielregeln“ und sollen die Rolle der Vereine insgesamt schützen.



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