Zuletzt aktualisiert: 19.12.2024
Wusstet Ihr, dass Euer gemeinnütziger Verein im Zuwendungsempfängerregister aufgeführt ist? Dieses öffentlich zugängliche, digitale Verzeichnis listet alle steuerbegünstigten Organisationen – dazu gehört auch Euer Verein, wenn er als gemeinnützig anerkannt ist. Das Register erfasst die wichtigsten Informationen der Organisationen und bietet Spendern so einen einfachen Überblick. Das Zuwendungsempfängerregister wurde im Jahressteuergesetz 2020 vorgesehen und ist seit Februar 2024 online. Es wird vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet und dient als zentrale Anlaufstelle, um die steuerliche Gemeinnützigkeit von Organisationen zu prüfen. So können Spender und Organisationen sicherstellen, dass Spenden steuerlich geltend gemacht werden können. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Aspekte rund um das Register für Euch beantwortet.
Wenn Ihr Fragen zum Thema Zuwendungsempfängerregister für Vereine habt, freuen wir uns über Eure Kommentare unterhalb des Beitrags. Wir beantworten Eure Fragen so schnell wie möglich. Viel Spaß beim Lesen! ❤️
Das Wichtigste in Kürze
- Das Zuwendungsempfängerregister listet alle steuerbegünstigten Organisationen auf und ist in § 60b der Abgabenordnung (AO) geregelt.
- Gemeinnützige Vereine sollten ihre Daten im Register überprüfen, um sicherzustellen, dass alle Angaben korrekt sind.
- Spender können schnell herausfinden, welche Vereine berechtigt sind, Spendenbescheinigungen auszustellen.
Was ist das Zuwendungsempfängerregister?
Das Zuwendungsempfängerregister ist eine zentrale Datenbank, die seit Anfang 2024 online zugänglich ist. Sie listet alle steuerbegünstigten Körperschaften, die Spendenquittungen ausstellen dürfen, also auch gemeinnützige Vereine. Das Zuwendungsempfängerregister wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 eingeführt, um den Prozess der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden einfacher zu gestalten. Gleichzeitig soll es für mehr Transparenz sorgen, indem es eine klare Übersicht über berechtigte Organisationen bietet. Ihr könnt das Zuwendungsempfängerregister auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern öffentlich einsehen.
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Das Zuwendungsempfängerregister ist ein wichtiger Schritt hin zu einer digitalen Spendenabwicklung. Zukünftig sollen Spenden vollständig online abgewickelt werden, um den Ablauf zu vereinfachen und transparenter zu gestalten.
Wichtige Angaben im Zuwendungsempfängerregister
Die Eintragung ins Zuwendungsempfängerregister erfolgt in der Regel automatisch. Die zuständigen Finanzämter übermitteln die notwendigen Daten gemeinnütziger Organisationen, politischen Parteien und Wählervereinigungen direkt an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Auch ausländische Organisationen können sich eintragen lassen, wenn sie die deutschen Gemeinnützigkeitsanforderungen erfüllen, um Spenden in Deutschland steuerlich absetzbar zu machen.
Im Zuwendungsempfängerregister werden folgende Daten erfasst:
- Bankverbindungen, Verbindungen zu Bezahldienstleistern (PayPal, Klarna, Amazon Pay, Apple Pay, Google Pay usw.)
- Name des Vereins
- Anschrift
- Wirtschaftsidentifikationsnummer (falls vorhanden)
- Zuständiges Finanzamt
- Datum des letzten Freistellungsbescheids, der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nach § 60a AO
Wenn Ihr ein gemeinnütziger Verein seid, solltet Ihr die im Zuwendungsempfängerregister hinterlegten Daten prüfen. Dadurch stellt Ihr sicher, dass alle Angaben wie Name, Adresse oder steuerbegünstigte Zwecke korrekt und aktuell sind. Fehlerhafte oder veraltete Informationen könnten die Ausstellung von Spendenbescheinigungen erschweren. Wendet Euch bei Unstimmigkeiten an Euer zuständiges Finanzamt, um die Daten korrigieren zu lassen.
Rechtliche Grundlage
Das Zuwendungsempfängerregister wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 eingeführt und ist in § 60b der Abgabenordnung (AO) rechtlich geregelt. Dieser Paragraf schafft die Grundlage für ein zentrales und bundesweit einheitliches Verzeichnis aller Organisationen, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Ein wesentlicher Aspekt ist, dass die im Register gespeicherten Daten nicht nur für steuerliche Zwecke verwendet werden, sondern auch für Dritte zugänglich gemacht werden können, ohne dabei gegen das Steuergeheimnis (§ 30 AO) zu verstoßen.
Vorteile des Zuwendungsempfängerregisters
Das Zuwendungsempfängerregister bringt einige Vorteile für Spender und gemeinnützige Organisationen. Ein besonders großer Pluspunkt ist, dass Spender nun schnell und unkompliziert sehen können, welche Organisationen als gemeinnützig anerkannt sind und für welche Zwecke sie sich engagieren. Das gibt den Spendern Sicherheit, da sie sicher sein können, dass ihre Spenden nicht nur steuerlich absetzbar sind, sondern auch den gemeinnützigen Zwecken zugutekommen.
Das Zuwendungsempfängerregister erleichtert künftig auch Spenden an ausländische Organisationen innerhalb der EU und des EWR. Spender müssen nicht mehr selbst nachweisen, ob diese Organisationen die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllen. Stattdessen übernimmt das Bundeszentralamt für Steuern die Prüfung und führt die berechtigten Organisationen im Register auf.
Fazit
Das Zuwendungsempfängerregister wurde am 1. Januar 2024 eingeführt, um den Spendenprozess transparenter und einfacher zu gestalten. Es ermöglicht Spendern, schnell zu überprüfen, welche Organisationen berechtigt sind, Spendenquittungen auszustellen. Damit wird nicht nur die Auswahl von unterstützungswürdigen Organisationen erleichtert, sondern auch der gesamte Ablauf der Spendenabwicklung vereinfacht. Langfristig ist das Zuwendungsempfängerregister ein wichtiger Bestandteil für die Digitalisierung der Spendenprozesse.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Zuwendungsempfängerregister
Muss mein Verein Daten an das Zuwendungsempfängerregister melden?
Welche Daten werden im Zuwendungsempfängerregister erfasst?
Im Zuwendungsempfängerregister werden folgende Daten erfasst:
- Name des Vereins
- Anschrift
- Wirtschaftsidentifikationsnummer (falls vorhanden)
- Zuständiges Finanzamt
- Datum des letzten Freistellungsbescheids, der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nach § 60a AO
- Bankverbindungen, Verbindungen zu Bezahldienstleistern (PayPal, Klarna, Amazon Pay, Apple Pay, Google Pay usw.)
Wozu dient das Zuwendungsempfängerregister?
Das Register soll unter anderem Spendenwilligen helfen, zu kontrollieren, ob es sich bei dem Spendenempfänger auch um eine seriöse Einrichtung handelt und ob die Spende auch steuerlich absetzbar ist.
Wer kann auf das Zuwendungsempfängerregister zugreifen?
Das Zuwendungsempfängerregister ist öffentlich zugänglich und auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern einsehbar. Der Zugriff auf die Informationen verstößt nicht gegen das Steuergeheimnis.
Wie kann man die eigenen Daten prüfen?
Die Daten Eures Vereins sollten auf jeden Fall stimmen. Darum schreibt Eurem Finanzamt und teilt die korrekten Daten der Behörde mit.
Wirkt sich das Register auf die Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) aus?
Derzeit noch nicht. Das Register soll zwar in Zukunft das Bestätigungsverfahren beim Verein vereinfachen. Doch grundlegende Änderungen stehen noch nicht fest.
Wer ist Zuwendungsempfänger?
Ein Zuwendungsempfänger ist eine Organisation, die berechtigt ist, Spendenquittungen auszustellen, sodass Spenden steuerlich absetzbar sind. Dies können gemeinnützige Vereine, Stiftungen oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sein, die bestimmte steuerliche Anforderungen erfüllen.
Was ist eine steuerbegünstigte Körperschaft?
Eine steuerbegünstigte Körperschaft ist eine Organisation, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurde. Diese Organisationen, wie Vereine oder Stiftungen, verfolgen bestimmte gemeinnützige Zwecke. Als steuerbegünstigte Körperschaften dürfen sie Spendenquittungen ausstellen, die für die Spender steuerlich absetzbar sind.
Welche Auswirkungen hat das Zuwendungsempfängerregister für Vereine?
Das Zuwendungsempfängerregister erleichtert es Vereinen, ihre steuerbegünstigte Status zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie korrekt als berechtigt für Spendenquittungen eingetragen sind.
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