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  • 17. Oktober. 2023
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Zuletzt aktualisiert: 12.11.2024

Der Gesetzgeber hält sich gegenüber den Vereinen ziemlich zurück. Die wichtigsten Bestimmungen findet Ihr ab § 21 im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch). Aber viele der Bestimmungen dort könnt Ihr sogar noch ändern und an Euren Verein anpassen. Denn das wichtigste Gesetzbuch schreibt Ihr selbst: die Vereinssatzung. Wie wichtig die Satzung für den Verein ist, zeigt auch der § 25 BGB, in dem die Satzung gewissermaßen als Verfassung des Vereins angesehen wird. In diesem Beitrag möchten wir Euch daher erläutern, wie man eine Satzung erstellt. Ihr erfahrt hier welche grundsätzlichen Voraussetzungen eine Satzung erfüllen muss, was in der Satzung stehen muss, damit Euer Verein ins Vereinsregister eingetragen wird, welche Bestimmungen in die Satzung gehören, damit Euer Verein als gemeinnützig anerkannt wird und was außerdem bei der Abfassung der Satzung beachtet werden muss.

Inhaltsverzeichnis

Die Vereinssatzung erstellen: halb so wild

Wenn es um die Vereinssatzung geht, bekommen viele Vereinsgründer oder -vorstände schon graue Haare, bevor man mit der Erstellung oder Änderung überhaupt begonnen hatte. Aber wenn Ihr strukturiert vorgeht, ist das alles kein großes Problem.

Sollte sich Euer Verein einem Verband anschließen, setzt Euch mit ihm schon bei der Abfassung der Vereinssatzung in Verbindung – dort bekommt Ihr gute Tipps.

Wenn es allerdings um einen großen Verein geht, der auch Immobilien besitzt oder größere Finanzmittel zur Verfügung hat, sollte man sich schon von einem Fachanwalt beraten lassen. Das kostet zwar einiges – aber da die Vereinssatzung zukünftig das Gesetzbuch des Vereins ist, kann sie zum Problem werden, wenn beispielsweise einzelne Passagen unterschiedlich ausgelegt werden.

Voraussetzungen

Grundsätzliche Voraussetzungen einer Vereinssatzung

Weil die Satzung das Vereinsleben maßgeblich nach innen und außen bestimmt, solltet Ihr Euch einige Gedanken über den Aufbau machen. Grundsätzlich muss Eure Vereinssatzung drei Voraussetzungen erfüllen.

  1. Sie muss die Anforderungen des Registergerichts erfüllen, damit die Anmeldung des Vereins erfolgen kann.
  2. Sie muss die Voraussetzungen umfassen, die notwendig sind, um die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt zu erlangen.
  3. Sie bildet die Grundlage für das Zusammenleben des Vereins.

Jede Vereinssatzung muss diese Mindestanforderungen erfüllen, wenn der Verein als gemeinnützig anerkannt werden will.  Aber darüber hinaus sollte man genau überlegen, was in der Satzung zusätzlich geregelt werden soll. Denn über jede Satzungsänderung muss die Mitgliederversammlung entscheiden und das zuständige Registergericht informiert werden.

tipp

Um rechtliche Vorschriften und interne Richtlinien ähnlich wie in Wirtschaftsunternehmen einzuhalten, spielt Compliance im Verein eine entscheidende Rolle. Dies umfasst die Festlegung von Zielen, die Schaffung einer klaren Vereinsstruktur und die Kommunikation von Richtlinien an alle Mitglieder, um einen transparenten und regelkonformen Vereinsbetrieb sicherzustellen.

Eintrag ins Vereinsregister

Anforderungen für den Eintrag ins Vereinsregister

Da der Gesetzgeber mit der Vereinssatzung gewissermaßen einen Teil seiner Gesetzgebungskompetenz an den Verein abgibt, stellt er auch eine Reihe von Anforderungen, die Ihr bei der Abfassung berücksichtigen solltet. Die entsprechenden Paragrafen und ihre Inhalte haben wir in der folgenden Tabelle für Euch zusammengefasst.

§ im BGBInhalt
57In der Vereinssatzung muss der Name des Vereins, sein Sitz und sein Zweck enthalten sein.
58Die Vereinssatzung muss Bestimmungen
– zum Ein- und Austritt der Mitglieder
– über die Beitragsleistung (die Höhe der Beiträge kann in einer Beitragsordnung geregelt werden)
– über den Vorstand (Zusammensetzung und Wahlverfahren)
– über die Voraussetzungen einer Mitgliederversammlung (Gründe zur Einberufung, Form der Einberufung und Beschlussfassung)
enthalten.


Zusätzlich findet Ihr zu diesen gesetzlichen Mindestanforderungen im BGB noch einige ergänzende Bestimmungen. Von diesen Regeln dürft Ihr nur abweichen, wenn dies die einzelnen Paragrafen ausdrücklich erlauben. Werden in der Satzung keine Regelungen getroffen, gelten automatisch die gesetzlichen Grundaussagen.

§ im BGBInhalt
26Der Verein muss einen Vorstand haben – das muss aus der Satzung hervorgehen. Siehe auch § 58 BGB.
27Vorschriften zur Bestellung (Wahl) des Vorstands und zur Geschäftsführung durch den Vorstand
28Art der Beschlussfassung des Vorstandes und Form der Willenserklärungen gegenüber dem Vorstand
32Form der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
36,
37
Verpflichtung, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies die Satzung vorschreibt.  Schutz des Minderheitenvotums zur Einberufung einer Mitgliederversammlung.
33Vorschrift, dass zu Satzungsänderung eine Dreiviertelmehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder notwendig ist. (Ausnahme: Zweckänderung benötigt die Zustimmung aller Mitglieder – also auch der Mitglieder, die nicht zur Versammlung erschienen sind.)
34Ausschluss des Stimmrechts bei Gefahr der Befangenheit oder Beschlüssen über einen Rechtsstreit, von dem das Mitglied betroffen wäre.
38Ausschluss der Übertragung einer Mitgliedschaft beziehungsweise der Mitgliedschaftsrechte.
39Austrittsregeln


Eure Mitgliederversammlung kann noch weitergehende Regeln beschließen, die dem geltenden Recht natürlich nicht zuwiderlaufen dürfen. So werden vereinsinterne Schiedsverfahren von den Gerichten nur akzeptiert, wenn diese Teil der Satzung sind.

Erlangung der Gemeinnützigkeit

Voraussetzungen für die Erlangung der Gemeinnützigkeit

Mit einer Vereinssatzung, die die Anforderungen im vorigen Kapitel erfüllt, könnt Ihr die Anmeldung des Vereins und seine Eintragung ins Vereinsregister vornehmen. Sie reicht aber nicht aus, um die Gemeinnützigkeit zu erlangen. Gemeinnützige Vereine sind steuerlich privilegiert – heißt im Klartext: sie zahlen weniger – manchmal auch gar keine – Steuern.

Wollt Ihr die Anerkennung Eures Vereins als „gemeinnützig“ erreichen, müsst Ihr zusätzlich die Bestimmungen der Abgabenordnung im zweiten Teil, dritten Abschnitt (ab § 51 AO), der die steuerbegünstigten Zwecke regelt, berücksichtigen.

Diese Ziele werden immer als gemeinnützig anerkannt

Hier eine Übersicht der am häufigsten vorkommenden Ziele von Vereinen, denen die Gemeinnützigkeit zugesprochen wird, wenn keine gewerblichen Interessen mit der Erfüllung dieser Ziele verbunden sind. Eine Liste der als gemeinnützig anerkannten Zwecke findet Ihr im § 52 der Abgabenordnung (AO). Hier noch einige Anmerkungen zu den wichtigsten Zwecken:

  • Altenhilfe: In den meisten Fällen sind solche Vereine sogar als Vereine mit „mildtätigen Zwecken“ anzusehen. Die Mildtätigkeit hat eine besondere steuerliche Bedeutung und ist nur unter ganz genau definierten Voraussetzungen zu erlangen.
  • Bildung und Erziehung: Hier spielt es keine Rolle, ob es sich um allgemeine, berufliche oder politische Bildung handelt. Natürlich fallen hierunter keine Nachhilfestunden, die von den Eltern oder Schülern über eine Aufwandsentschädigung hinaus bezahlt werden.
  • Brauchtum: Bei der Brauchtumspflege darf die Pflege der Geselligkeit nicht im Vordergrund stehen. Es gibt hier allerdings auch Grenzfälle, die von den Behörden unterschiedlich behandelt werden. So stellt sich oft die Frage, ob ein Verein, der es sich zur Aufgabe macht, eine traditionelle Kirmes aufrechtzuerhalten, als gemeinnützig anerkannt werden kann.
  • Forschung und Wissenschaft: Unter der Voraussetzung, dass die gemeinnützige Einrichtung nicht überwiegend Auftragsforschung betreibt – die als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu werten wäre – wird die Gemeinnützigkeit auch hier anerkannt. Die geförderten wissenschaftlichen Zwecke und Forschungszwecke müssen der Allgemeinheit dienen.
  • Heimatpflege: Hierzu gehören beispielsweise: Pflege der Volkskultur und -kunst, Heimatmuseen, Brauchtumspflege, Folklore-, Trachten- und Mundartvereine, Vertriebenenvereine, die Herausgabe von Zeitschriften, die die genannten Bereiche zum Thema haben, soweit es sich dabei nicht um einen Gewerbebetrieb handelt. Die Grenzziehung wird beispielsweise bei Folklorefestivals schwierig.
  • Kunst und Kultur: Zu den Vereinen, die Kunst und Kultur fördern, gehören beispielsweise Musik- und Gesangsvereine. Musik- und Theaterschulen, Theater- und Schauspielvereine, Bühnenvereine. Vereine zur Pflege von Kunstsammlungen und Denkmälern. In manchen Bereichen fällt die Abgrenzung zur Heimatpflege schwer, was aber nicht von Bedeutung ist, da auch die Heimatpflege gemeinnützig ist.
    Zum Thema Musik muss angemerkt werden, dass es sich hier nicht nur um die sogenannte E-Musik („Ernste Musik“) handelt, die zur Gemeinnützigkeit führt. Junge Leute, die beispielsweise ein Musikfestival mit Rock- und Popgruppen planen, sollten überlegen, ob sie einen Verein gründen wollen – auch, um das finanzielle Risiko zu minimieren.
  • Sport: Sport im Sinne der körperlichen Ertüchtigung ist gemeinnützig. Skat oder Bridge beispielsweise fallen nicht unter diese Regelung, einzig das „königliche Spiel“ stellt eine Ausnahme dar: Auch Schach wird als Sport anerkannt. Allerdings sind auch bei anderen sportlichen Aktivitäten die Grenzen der „körperlichen Ertüchtigung“ fließend. So gibt es bereits gemeinnützig anerkannte Vereine, die dem „Extrembügeln“ nachgehen, wobei man mit Bügelbrett bewaffnet in einer Felswand seine Wäsche bügelt.
    Als gemeinnützig ist jedoch lediglich die Förderung des Amateursports anerkannt. Der bezahlte Sport darf deshalb nicht Satzungszweck sein. Dennoch kann der Sportverein neben dem Amateursport auch bezahlte Sportler unterhalten. Bezahlter Sport ist zwar nicht gemeinnützig und darf deshalb nicht Satzungszweck sein – ist aber der Hauptzweck die Förderung des Amateursports, kann im Nebenzweck bezahlter Sport gefördert werden.
Info

Neben den vorgenannten Regelungen könnt Ihr auch weitere Bestimmungen in der Satzung festlegen. Aber achtet darauf, dass die Satzung nicht zu viel enthält. Denn jede Änderung muss dem Registergericht gemeldet werden. Oft könnt Ihr beispielsweise die Beiträge in einer Beitragsordnung festlegen, auf die Ihr dann in der Satzung verweist. Bei Beitragserhöhungen wird dann nur die Beitragsordnung geändert und es muss nichts an das Registergericht gemeldet werden.

Dieser Satz darf für die Gemeinnützigkeit nicht fehlen

Um die Gemeinnützigkeit zu erreichen, muss grundsätzlich folgender Satz in Deiner Satzung stehen: „Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.“

Erwerbswirtschaftliche Zwecke müssen ausdrücklich ausgeschlossen werden, sonst wird Euer Verein nicht als gemeinnützig anerkannt.

Die Mitgliedschaft

Jeder kann Mitglied werden – muss aber nicht aufgenommen werden

Die Mitgliedschaft muss grundsätzlich jeder natürlichen Person möglich sein. Das bedeutet, dass beispielsweise die Höhe der Beitrittsgebühren oder Mitgliedsbeiträge bestimmte Bevölkerungsgruppen nicht ausschließen dürfen. Dass jeder die Möglichkeit hat, Mitglied zu werden, heißt aber noch lange nicht, dass Euer Verein auch jeden aufnehmen muss. So kann die Mitgliedschaft beispielsweise auch daran gebunden werden, dass man einem bestimmten Berufsstand angehört. Dann kann theoretisch jeder Mitglied werden – wenn er diesem Berufsstand angehört.

Leider kommt es auch immer häufiger vor, dass extreme Parteien versuchen, Vereine zu unterwandern und für Ihre Zwecke zu missbrauchen. Mit einer entsprechenden Regelung in der Satzung könnt Ihr das verhindern. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ein interessantes Urteil gefällt: Vereine dürfen Extremisten ausschließen.

Außerdem hat jeder Verein das Recht, in der Vereinssatzung zu verankern, dass der Vorstand oder die Mitgliederversammlung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheiden. Somit besteht keine Aufnahmeverpflichtung. Der Interessent hat also die Möglichkeit, die Mitgliedschaft zu beantragen – aber der Verein ist nicht zur Aufnahme verpflichtet. Da die Mitgliederversammlung relativ selten zusammentritt, sollte das Recht zur Aufnahme neuer Mitglieder auf den Vorstand übertragen werden.

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Tipp

Digitalen Mitgliedsantrag nutzen

Als WISO MeinVerein Web Kunde habt Ihr die Möglichkeit, den praktischen digitalen Mitgliedsantrag zu erstellen und für die Mitgliedergewinnung zu nutzen. Euer Vereinsverwalter kann dann die Mitgliedsanfrage für Euren Verein in unserer Vereinssoftware annehmen oder ablehnen.

Da wir aber schon geklärt haben, dass Euer Verein eine juristische Person ist, kann er auf Aufnahme verklagt werden. Deshalb sollte Euer Verein eine Mitgliedsablehnung sachlich begründen. Gerade weil Vereine eine gewisse Machtstellung haben, tendieren die Gerichte dazu, dem Schwächeren recht zu geben – und das wäre das abgewiesene Mitglied. Eine Ablehnung, die den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, ist natürlich ausgeschlossen. So wird eine Ablehnung aus offensichtlich rassistischen Gründen selbstverständlich von keinem Gericht anerkannt.

Wenn Ihr auch finanzielle Förderer als außerordentliche Mitglieder gewinnen wollt, könnt Ihr die Möglichkeit der Mitgliedschaft auch auf sogenannte juristische Personen erweitern. Hierzu gehören beispielsweise Unternehmen, Behörden, Verbände oder Institutionen. Für sie kann dann in der Satzung ein gesondertes Wahl- und Stimmrecht eingeräumt werden. Es ist auch möglich, den Förderern kein Wahl- oder Stimmrecht zu geben.

Wollt Ihr juristischen Personen die Mitgliedschaft ermöglichen, solltet Ihr immer einen Fachanwalt konsultieren, weil hier eine Reihe besonderer Bestimmungen zu beachten sind. Um die Vertretung eines Unternehmens oder einer anderen juristischen Person eindeutig zu klären, solltet Ihre den folgenden Satz in die Satzung aufnehmen: „Juristische Personen als Vereinsmitglieder werden durch ihr gesetzliches Vertretungsorgan in den Mitgliedsrechten vertreten.“

Beitrittsregeln

Beitrittsregeln in Vereinsregeln dokumentieren

Ferner muss in Eurer Vereinssatzung geregelt werden, wie man dem Verein beitreten kann. Normalerweise erfolgt der Mitgliedschaftsantrag schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet dann üblicherweise der Vorstand. Bei Ablehnung muss dem Antragsteller ein Widerspruchsrecht gegenüber der Mitgliederversammlung eingeräumt werden. Hier sollte man eine Widerspruchsfrist von vier Wochen einräumen.

Bei minderjährigen Mitgliedern müsst Ihr beachten, dass der Beitritt ein Rechtsgeschäft darstellt. Das Mitglied muss also durch die Eltern oder Erziehungsberechtigten vertreten werden.

Bei Mitgliedsanträgen von Personen zwischen dem siebten und noch nicht vollendeten achtzehnten Lebensjahr kann eine Aufnahme erfolgen, wenn für den Minderjährigen lediglich rechtliche Vorteile entstehen und keine vermögensrechtlichen Belange berührt werden.

Bei der Aufnahme von Minderjährigen sollte auf jeden Fall eine schriftliche Zustimmung der Eltern eingeholt werden, aus der auch hervorgeht, dass diese die finanziellen Verpflichtungen (Beitragszahlungen) übernehmen. Erfolgt dies nicht, kann von den Minderjährigen grundsätzlich kein Beitrag gefordert werden!

Sieht die Vereinssatzung nichts anderes vor, haben Minderjährige nach ihrem Beitritt auch in der Mitgliederversammlung uneingeschränktes Stimmrecht.

Das Ende der Mitgliedschaft

Das Ende der Mitgliedschaft muss in der Vereinssatzung festgelegt sein

In der Satzung muss geklärt werden, wie ein Mitglied den Verein wieder verlassen kann (§ 58 BGB). Eine Satzung, in denen sich keine Regelungen befinden, wird vom Registergericht nicht anerkannt. Das Gesetz legt allerdings nur fest, dass Regelungen getroffen werden müssen. Ihr habt weitgehend freie Hand, wie diese gestaltet werden. Was nicht geht: den Austritt zu verbieten (§ 39 Abs. 1 BGB).

Normalerweise endet eine Mitgliedschaft durch:

  • Austritt,
  • Ausschluss,
  • Tod,
  • Auflösung des Vereins

Austritt

Grundsätzlich darf der Austritt eines Mitglieds nicht durch die Vereinssatzung behindert werden. Die Festlegung von Kündigungsfristen ist aber erlaubt. Allerdings darf kein Mitglied durch Kündigungsfristen länger als zwei Jahre an den Verein gebunden werden. Normalerweise wird eine Frist zum Quartalsende vereinbart. Beispielsweise: Kündigung bis zu sechs Wochen vor Quartalsende zum Vierteljahresschluss.

Ausschluss

Ein Ausschluss ist in der Praxis eigentlich nur bei einem vereinsschädigenden Verhalten zulässig. Bei Ausschluss muss dem Mitglied ein Widerspruchsrecht eingeräumt werden. Das Widerspruchsverfahren wird ebenfalls in der Vereinssatzung festgelegt. Außerdem muss geklärt werden, was mit den Einlagen und Beiträgen eines Mitglieds geschieht, das den Verein verlässt. In den meisten Fällen besagt die Regelung, dass Einzahlungen beim Verein bleiben.

Beiträge bei Ende der Mitgliedschaft

Die Vereinssatzung regelt die Beitragszahlung Eures Vereins. Ihr solltet hier auch vereinbaren, dass Mitglieder bei Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge haben. Der Ausschluss der Rückzahlung bei Vereinsauflösung ist ein Kriterium, das auch über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entscheidet. In der Satzung solltet Ihr festlegen, was mit dem Vereinsvermögen geschehen soll, wenn der Verein aufgelöst wird.

Beitragsregelung

Beitragsregelung in Vereinssatzung integrieren

Ihr solltet in der Satzung regeln, dass der Verein eine Beitragsordnung erstellt, in der die Zahlungsmodalitäten und -intervalle sowie die Beitragssätze festgelegt werden. Der Vorteil: Wenn die Beiträge oder Zahlungsintervalle geändert werden, handelt es sich nicht um eine aufwendige Satzungsänderung. Ihr spart also Zeit und häufig auch Gebühren. Über die Höhe der Beiträge entscheidet grundsätzlich die Mitgliederversammlung.

Tipp

In WISO MeinVerein Web habt Ihr die Möglichkeit, Eure Beitragsstruktur ganz individuell nach Euren Vorstellungen anzulegen. So könnt Ihr beispielsweise günstigere Beiträge für Kinder und Jugendliche hinterlegen oder einen Familienbeitrag abbilden. Noch kein WISO MeinVerein Web Kunde? Dann testet alle Funktionen unserer Online-Vereinsverwaltung jetzt 14 Tage kostenlos und unverbindlich.

Übrigens sind Mitgliedsbeiträge nur in Ausnahmefällen als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Wann dies der Fall ist erfahrt Ihr in diesem Beitrag: Mitgliedsbeitrag als Spende: Dann sind Mitgliedsbeiträge steuerlich absetzbar.

Normalerweise werden Beiträge als finanzielle Leistungen festgeschrieben. Es können aber auch Sachleistungen oder Arbeitseinsätze für den Verein als Beitrag vorgesehen werden.

Tipp

Nutzt unsere Vereinssoftware WISO MeinVerein Web, um die Arbeitseinsätze in Eurem Verein zu organisieren. So können sich Eure Mitglieder mithilfe unserer freien Listen für den Arbeitseinsatz eintragen, der ihnen zeitlich passt und Ihr könnt in dieser Liste abschließend die geleisteten Stunden festhalten. So habt Ihr alle Arbeitseinsätze im Blick und die Organisation ist super schnell und ohne Papierkram erledigt. Falls Ihr noch kein WISO MeinVerein Web Nutzer seid, könnt Ihr unsere Vereinsverwaltung 14 Tage kostenlos testen und Euch selbst überzeugen.

Mitgliederversammlung

In der Vereinssatzung sollte geregelt werden, wann eine Mitgliederversammlung erfolgen soll. Ihr müsst hierfür keinen bestimmten Tag oder gar ein Datum festlegen. Es reicht, wenn die Satzung bestimmt, dass die Mitgliederversammlung „innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres“ durchzuführen ist.

In der Satzung sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben wahrnimmt:

  • Entgegennahme und Genehmigung oder Ablehnung des Berichts des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr;
  • Entgegennahme und Genehmigung oder Ablehnung des Berichts der Kassenprüfer;
  • Entgegennahme und Genehmigung oder Ablehnung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung;
  • Wahl der Vorstandsmitglieder entsprechend den Bestimmungen der Satzung;
  • Wahl der Rechnungsprüfer entsprechend den Bestimmungen der Satzung;
  • Änderungen der Satzung.

Die Vereinssatzung legt auch das Geschäftsjahr fest. In den meisten Satzungen steht hierzu „Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr“. Ihr könnt aber auch einen anderen Zeitraum von zwölf Monaten festlegen – beispielsweise Monat der Gründung bis zum Vormonat im Folgejahr. Der Vorstand muss auf der Mitgliederversammlung seine Rechenschaftsberichte für das abgelaufene Geschäftsjahr vorlegen. Mehr zum Rechenschaftsbericht lest Ihr in diesem Beitrag: Die Auskunftspflicht des Vorstands im Verein.

In der Satzung wird festgelegt, nach welchen Mehrheiten bei Abstimmungen Beschlüsse gefasst werden sollen. In den meisten Fällen reicht die sogenannte „einfache Mehrheit“, bei der es dann in der Satzung heißt „Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder“. Es kann aber auch vorgeschrieben werden, dass für bestimmte Wahlen eine Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit notwendig ist.  Außerdem schreibt der Gesetzgeber beispielsweise bei der Änderung des Vereinszwecks vor, dass alle Mitglieder zustimmen müssen – es darf also keine Enthaltung und keine Gegenstimme geben und auch die Mitglieder, die nicht zur Mitgliederversammlung erschienen sind, müssen ihre Stimme abgeben.

Weitere Regelungen

Sonstige Festlegungen in der Vereinssatzung

Außerdem wird in der Satzung bestimmt

  • wie lange die Amtszeit der gewählten Vereinsmitglieder ist. Hier sollte auch geregelt werden, dass die Funktionsträger so lange im Amt bleiben, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  • wann außerordentliche Mitgliedsversammlungen stattfinden müssen. Hier soll auch geregelt sein, dass ein Minderheitenvotum möglich ist. Das bedeutet, dass eine Mitgliederversammlung auch abgehalten werden muss, wenn ein bestimmter Prozentsatz der Mitglieder (beispielsweise 25 %) dies fordert.
  • wie die Mittel des Vereins verwendet werden. Hier müsst Ihr ganz klar festlegen, dass die Mittel ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden und Mitglieder keine Zuwendungen aus diesen Mitteln erhalten und sie nach dem Ausscheiden aus dem Verein keine Ansprüche geltend machen können. Das ist wichtig, weil sonst das Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht anerkennen wird.
  • was mit dem Vereinsvermögen geschehen soll, wenn der Verein aufgelöst wird. Ihr könnt das Vermögen nicht jedem X-Beliebigen vermachen – schon gar nicht den Mitgliedern. Es muss so übergeben werden, dass die Mittel im Sinne der Satzung des aufgelösten Vereins verwandt werden. Wenn sich Euer Verein beispielsweise dem Jugendsport widmete, könnt Ihr die Gelder einem anderen Sportverein mit der Maßgabe übertragen, diese ausschließlich für die Jugendarbeit zu verwenden. Die Gelder können aber auch einer Behörde (Jugendamt, Gemeinde usw.) übertragen werden.
TIPP

Eine Satzung sollte eine Finanzordnung beinhalten, um umfassende Regelungen zur Verwaltung des Vereinsvermögens festzulegen und den Vorstand entsprechend zu binden. Dabei ist wichtig, dass gesetzliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten separat berücksichtigt werden müssen, ohne diese zusätzlich in die Finanzordnung aufnehmen zu müssen.

Verabschiedung der Satzung

Verabschiedung der Vereinssatzung

Abschließend muss in der Satzung festgehalten werden, wann und wo sie beschlossen wurde und dass sie mit Beschlussfassung in Kraft tritt. Bei der Gründung des Vereins muss die erste Satzung zusätzlich von mindestens sieben Vereinsgründern unterschrieben werden. Dies geschieht in der Regel im Rahmen der Gründungsversammlung. Eine ganze Reihe von Registergerichten legen Wert darauf, dass die Vor- und Nachnamen der Unterzeichner lesbar sind.

Wenn möglich, lasst Ihr die Vereinssatzung nur von natürlichen Personen und nicht von Vertretern juristischer Personen unterschreiben. Denn bei den Vertretern der juristischen Personen muss auch noch ein Handelsregisterauszug vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass der Unterzeichner überhaupt vertretungsberechtigt ist. Geht dies aus dem Auszug nicht hervor, muss auch eine Vollmacht von einer vertretungsberechtigten Person vorgelegt werden.

Satzungsänderungen

Änderung der Vereinssatzung

Egal, ob Ihr nur einige Passagen der Vereinssatzung ändern wollt oder die gesamte Satzung neu gefasst werden soll – in allen Fällen solltet Ihr zunächst die folgenden Fragen klären:

  • Gibt es juristische Bedenken gegen die Satzungsänderungen?
  • Kann die Änderung dazu führen, dass es Probleme bei der Eintragung im Vereinsregister gibt?
  • Wird dadurch die Steuerbegünstigung des Vereins beeinflusst?
  • Falls der Verein einem Spitzenverband angehört – ist die Satzung noch im Einklang mit den Bestimmungen des Verbands?

Insbesondere bei umfassenden oder tiefgreifenden Satzungsänderungen solltet Ihr Euch hierzu fachkundigen Rat einholen.

Satzungsänderungen müsst Ihr in der Einladung zur Mitgliederversammlung als eigenen Tagesordnungspunkt bekannt geben. In der Einladung müsst Ihr auch mitteilen, welcher Teil der Vereinssatzung geändert werden soll. Eine Erläuterung ist zwar nicht zwingend, aber sinnvoll. Die Erläuterung kann beispielsweise wie folgt aufgebaut werden: § 3 der gültigen Satzung lautet: […]. Er soll in folgende Fassung geändert werden: […]. Dies wird notwendig, weil […].

Je nach Umfang der geplanten Satzungsänderungen solltet Ihr eventuell einen Juristen als Berater zur Versammlung einzuladen. Dieser muss nicht Mitglied des Vereins sein, kann also auch lediglich beratend fungieren. Die Satzungsänderung müsst Ihr dem Registergericht melden. Die Änderungen müssen also von einer vertretungsberechtigten Anzahl der Vorstandsmitglieder unterschrieben und notariell oder – falls möglich – durch eine kommunale Einrichtung (meist das Bürgerbüro) beglaubigt werden.

Zum Jahresende: Satzung prüfen

Im Laufe des Jahres kommt es in fast jedem Verein zu Veränderungen, wie zum Beispiel Änderungen in der Mitgliederstruktur, neue Projekte oder personelle Wechsel. Diese Veränderungen werden meist schnell umgesetzt. Die Satzung hingegen wird dabei oft vernachlässigt, was schwerwiegende Folgen haben kann. Wir empfehlen deshalb jeweils zum Ende eines (Geschäfts-)Jahres ein umfassende Prüfung der Vereinssatzung vorzunehmen. Dabei sollten insbesondere die folgenden Punkte berücksichtigt werden:

  • Als Grundlage der Prüfung sollte die Mustersatzung nach der Abgabenordnung (Anlag 1 zu § 60 AO – Abgabenordnung)
  • Sind alle Gruppen und Abteilungen in der Satzung berücksichtigt? Wurden Gruppen und Abteilungen inzwischen aufgelöst?
  • Hat sich der Vereinszweck verändert oder wurde er erweitert? Wenn ja: Hier wird die Zustimmung aller Mitglieder benötigt. Bei der Mitgliederversammlung nicht anwesende Mitglieder müssen ihre Zustimmung schriftlich nachreichen.
  • Bei Auflösung des Vereins: Kann die Regelung zur Mittelübertragung noch angewandt werden (Beispiel: Bei Auflösung soll ein verbleibendes Vermögen an einen Verein gehen, der inzwischen selbst aufgelöst wurde). Es muss sichergestellt werden, dass ein eventuell vorhandenes Restvermögen nach Auflösung des Vereins weiterhin für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
  • Ist in der Satzung vorgesehen, dass neben Beiträge auch Zulagen erhoben werden dürfen?
  • Ist in der Satzung geregelt, ob und unter welchen Bedingungen Vorstandsmitglieder eine Aufwandsentschädigung erhalten (nicht verwechseln mit Auslagenersatz). Die Aufwandsentschädigung sollte die Höhe der Ehrenamtspauschale nicht überschreiten.
  • Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung laut Satzung an eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern gebunden und ist diese Anzahl weiterhin realistisch?
  • Bei Änderungen: Eventuell zunächst Rücksprache mit dem Finanzamt und dem Registergericht nehmen.
    Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.  (Empfehlung: Alter Text – Neuer Text – Erläuterung zur Änderung). Satzungsänderungen werden immer von der Mitgliederversammlung beschlossen. Eine Satzungsänderung ist genehmigt, wenn ¾ der abgegebenen Stimmen dafür stimmen. Bei Änderung oder Erweiterung des Vereinszwecks müssen alle Mitglieder (auch nicht anwesende) zustimmen.
Checkliste

Checkliste: Mindestanforderungen an die Vereinssatzung

Zu erledigenErledigt
Name des Vereins (eine Verwechslungsgefahr muss ausgeschlossen sein und darf keine falschen Tatsachen vortäuschen, Ort des Vereinssitzes und Gründungsjahr dürfen Teil des Namens sein, Vorsicht bei geschützten Warenzeichen) 
Sitz des Vereins (muss nicht mit dem Verwaltungssitz des Vereins übereinstimmen) 
Zweck und Ziel des Vereins (wichtig: Hinweis auf Gemeinnützigkeit des Vereins) 
Regelungen zur Mitgliedschaft (Beitrittsmöglichkeiten, Ende der Mitgliedschaft) 
Beitragsregelung (Verweis auf eine Beitragsordnung denkbar) 
Vorstand 
Regelungen zur Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen 
Verwendung der Vereinsmittel 
Vorgehensweise bei Auflösung des Vereins 
Datum und Ort der Beschlussfassung 
Bei Gründungs-Satzung: Mindestens sieben Unterschriften 
Fazit

Fazit

Die Vereinssatzung ist für Euren Verein von zentraler Bedeutung. Sie ist das „Gesetz Eures Vereins“. Darum sollten Ihr möglichst umfassende Regelungen getroffen werden. Da aber alle Satzungsänderungen dem Registergericht gemeldet werden müssen, sollte Ihr auch mit Ordnungen arbeiten, auf die dann in der Satzung verwiesen wird (Beitragsordnung, Schiedsordnung, Ehrenordnung usw.). Sowohl für die Eintragung ins Vereinsregister als auch für die Anerkennung als gemeinnütziger Verein sind Pflichtangaben in der Satzung notwendig.

FAQ

Häufig gestellte Fragen zur Vereinssatzung

Was ist die Vereinssatzung?

Die Satzung Eures Vereins ist das „Grundgesetz“ Eures Vereins, in der teilweise auch gesetzliche Regelungen angepasst werden. Die Satzung regelt alle wichtigen Fragen im Vereinsleben und wird von allen Mitgliedern durch den Beitritt als verbindlich anerkannt.

Hat ein Verein eine Satzung?

Ja – eine Satzung ist auch für nicht eingetragene Vereine vorgeschrieben. Um einen Verein eintragen zu können, muss eine Satzung beim Registergericht eingereicht werden.

Wer erstellt eine Satzung?

Die Satzung kann von den Gründungsmitgliedern erstellt werden. Da einige Passagen gesetzlich vorgeschrieben sind, sollte man sich fachlichen Rat holen. Es ist empfehlenswert, einen Satzungsentwurf mit der Einladung zur Gründungsversammlung zu versenden.

Wie ist eine Satzung aufgebaut?

Es gibt keine Vorschrift, wie eine Satzung aufgebaut sein soll. Folgende Regelungen müssen in der Satzung enthalten sein:

  • Zweck des Vereins
  • Namen des Vereins
  • Sitz des Vereins
  • die Aussage, dass der Verein eingetragen werden soll

Darüber hinaus sollen die folgenden Bestimmungen enthalten sein:

  • Ein- und Austritt der Mitglieder
  • Beitragspflichten (ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu entrichten sind)
  • Bildung des Vorstands (wie setzt sich der Vorstand zusammen?)
  • Voraussetzungen und Form zur Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
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