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  • 27. Januar. 2017
  • Administrator
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Zuletzt aktualisiert: 07.11.2024

Weißt du, was mit „Impressumspflicht für Vereine“ gemeint ist? Nicht? Dann empfehle ich dir, weiterzulesen.

Nahezu jeder Verein präsentiert sich heutzutage im Netz.

Ob auf der eigenen und liebevoll selbst gestalteten Vereinshomepage oder auf sozialen Medien wie Facebook, Twitter und Co.: Die Digitalisierung unseres Lebens macht auch vor Vereinen nicht halt.

Doch was gibt es für den Internetauftritt eigentlich auf rechtlicher Seite zu beachten? Gilt die gesetzliche Pflicht der Anbieterkennzeichnung – und damit die Impressumspflicht – auch für Vereine?


Der Impressumspflicht für Vereine gehen wir heute einmal näher auf den Grund und schauen uns an, wie so ein Impressum auf eurer Vereinswebsite eigentlich aussehen muss, wo es platziert werden sollte und welche Informationen es zwingend enthalten muss.

 Impressumspflicht für Vereine

Warum überhaupt Impressumspflicht? Und für wen gilt sie?

Kurz gesagt:
Ein Impressum dient in erster Linie dazu, die Nutzer bzw. Leser der Website darüber in Kenntnis zu setzen, wer Seitenbetreiber ist. Das Internet ist schließlich ein öffentlicher Ort, an dem grundsätzlich jeder mitwirken und sich präsentieren kann. Aus Gründen der Transparenz ist es daher natürlich sinnvoll, einen verantwortlichen Ansprechpartner anzugeben
Das ist aber längst keine freiwillige Angabe. Sie ist gesetzlich zwingend verpflichtet.

Hier kommt das Telemediengesetz (TMG) ins Spiel. In diesem verpflichtet §5 alle Dienstanbieter zur Anbieterkennzeichnung. Die gilt „für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“.
Darunter fallen zunächst einmal alle Seitenbetreiber, es sei denn, die Homepage dient ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken. Da ein Verein grundsätzlich Angebote bzw. Telemedien auf seiner Homepage bereithält, die über private und familiäre Zwecke hinausgehen, fällt er nicht unter diese Befreiung.

Das heißt: Es gilt eine Impressumspflicht für Vereine bzw. die Vereins-Website und alle anderen Kommunikationsmedien.

Gilt die Impressumspflicht auf für soziale Medien?

Unter dem Begriff „Telemedien“ werden im Allgemeinen alle elektronischen Kommunikationsdienste (mit Ausnahme der reinen Datenübertragung und der Telefonie) verstanden. Deshalb bezieht sich die Impressumspflicht nicht nur auf die Vereinshomepage, sondern auch auf sämtliche Social-Media-Kanäle und Apps.
Wer eine Vereins-Seite auf Facebook pflegt, sollte also auch hier den Seitenbetreiber im Impressum kennzeichnen.  Grundsätzlich reicht ein Link zum Impressum der Vereinshomepage aus, solange dieser direkt zum Impressum führt. Vereins-Apps sollten ebenfalls über ein gut zugängliches Impressum verfügen.

Noch keine eigene Facebook-Vereinsseite? Wir erklären hier ausführlich, wie es geht. 

An dieser Stelle noch ein Hinweis:
Natürlich gilt eine Impressumspflicht ebenfalls für Print-Medien (z.B. Info-Flyer oder Vereinszeitung). Dies ergibt sich allerdings aus dem Presserecht.

Welche Angaben sollte das Impressum unbedingt enthalten?

Auch hierzu äußert sich das §5 des TMG recht deutlich. Demnach sollte euer Vereins-Impressum folgende Angaben unbedingt enthalten:

  • Vollständiger Name des Vereins
  • Anschrift des Vereinssitzes
  • Eine vertretungsberechtige natürlich Person (i.d.R. der Vorstandsvorsitzende)
  • Emailadresse (als elektronische Kontaktmöglichkeit) und Telefonnummer (als unmittelbare Kontaktmöglichkeit)
  • Zuständiges Registergericht und Vereinsregisternummer
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer und Wirtschaftsidentifikationsnummer (sofern erteilt)
  • Falls soziale Kanäle (wie Facebook, Twitter und Co.) genutzt werden, der Hinweis, dass das Impressum auch für eben jene sozialen Medien gilt. Dort sollte allerdings dann auch, wie oben bereits erwähnt, ein Link zum Impressum platziert werden.

Falls die Vereinswebsite über eigene journalistisch-redaktionelle Inhalte (z.B. Berichte, Blogartikel etc.) verfügt, ist auch die Angabe eines Verantwortlichen (vollständiger Name und Anschrift) für diese Angebote zu nennen.
Dies kennzeichnet man in der Regel so:

„Verantwortlicher i.S. d. 55 Abs. 2 RStV: Name des Verantwortlichen

Im Übrigen solltet ihr auch darauf achten, weitere Fehler im Internet zu vermeiden. 

Wie sollte man das Impressum auf der Vereinswebsite platzieren?

Eine recht deutliche Definition liefert das TMG im §5: Das Impressum muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein.

Im Klartext: Platziert das Impressum so, dass es von allen Seiten (auch den Unterseiten) aus wahrnehmbar und direkt zugänglich ist. Hier gilt die sogenannte „Zwei-Klick-Regel“: Nutzer sollten nicht öfter als zwei Mal auf einen Link oder Button klicken müssen, um das Impressum aufzurufen.

Erstellt für das Impressum eine eigene Seite und einen eigenen Menüpunkt. Es sollte nicht als Unterpunkt der Kontaktseite oder einer anderen Seite erscheinen.
Damit das Impressum für alle Seitennutzer klar erkennbar ist, sollte es möglichst auch als „Impressum“ bezeichnet werden.

Gute Platzierungsmöglichkeiten für das Impressum bietet z.B. das obere Menü eurer Website. Falls ihr aus ästhetischen Gründen auf diesen Menüpunkt im verzichten wollt, bietet sich eine Platzierung des Impressums im Fußbereich der Website (Footer) oder einer dauerhaft sichtbaren Seitenleiste (Sidebar) an.

Außerdem müsst ihr die ständige Verfügbarkeit eures Impressums gewährleisten können.
Das bedeutet wiederum, dass der Link dauerhaft funktionstüchtig sein sollte. Gegebenenfalls sollte man sich hier die Mühe machen, den Link in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen.
Auf eine Bereitstellung des Impressums als PDF Datei solltet ihr aus o.g. Gründen verzichten. Große Bilddateien oder Grafiken auf der Impressums-Seite können – zumindest im Bereich der mobilen Endgeräte – zu Ladeverzögerungen führen oder das Laden der Seite sogar gänzlich verhindern. Deshalb empfiehlt es sich, das Impressum als reine Textseite anzulegen, die von jedem Endgerät aus geladen werden kann.

Mit welchen Konsequenzen muss ich bei einer Abmahnung rechnen?

Eine falsche Darstellung des Impressums oder Nichteinhaltung der Impressumspflicht ist wettbewerbsrechtlich abmahnfähig. Die Folgen können Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche, sowie Kostenerstattungsansprüche (z.B. für Anwaltskosten) sein.
Weiterhin stellt die Nichteinhaltung der Impressumspflicht eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach den §§ 16 TMG und §49 RStV mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000,00€ bestraft werden kann.

Ebenso ist eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung zu unterschreiben, in der sich der oder die Abgemahnte verpflichtet, das Verhalten zukünftig zu unterlassen.

Wir sind uns bestimmt einig, dass es sich absolut nicht lohnt, die Impressumspflicht nicht einzuhalten.
Und wenn doch mal eine Abmahnung eintreffen sollte: Einen Anwalt aufsuchen und unbedingt reagieren! Abwarten und Teetrinken bringt in diesem Fall gar nichts und führt nicht zu einer Besserung der Situation – im Gegenteil!

Impressumspflicht für Vereine –  Fazit

Um ein Impressum auf eurer Vereinshomepage bzw. in euren Social Media Kanälen kommt ihr in der Regel nicht herum. Die Angaben, die §5 im TMG fordert sind jedoch grundsätzlich Angaben, über die ihr im Verein ohnehin verfügt. Deshalb ist es aus meiner Sicht auch gar nicht so schwierig, ein ordentliches und ordnungsgemäßes Impressum zu erstellen. Also: Informieren – Impressum erstellen – gut sichtbar und ständig verfügbar auf eurer Vereinswebsite platzieren und damit lästigen Abmahnungen aus dem Weg gehen. 🙂

In unserer Vereinslounge entsteht ein umfassender Ratgeber zum Thema: Verein online – Vereinswebsite und die sozialen Netzwerke. Hier sammeln wir alle Informationen rund um die Internetpräsenz deines Vereines. 



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