Zuletzt aktualisiert: 21.08.2024
Mitte Mai wurde das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) durch das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) abgelöst. Auch das Telemediengesetz (TMG) wurde durch ein neues Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst. Diese Änderungen führen zu einigen Anpassungen, die Euer Verein vornehmen sollte. Die Änderungen sind zwar meist nur redaktioneller Natur, dennoch solltet Ihr die notwendigen Anpassungen zeitnah vornehmen, da bereits windige Abmahnvereine versuchen, aus diesen Änderungen Kapital zu schlagen.
Darum solltet Ihr zeitnah reagieren
Natürlich gilt für jeden Verein, dass er die gesetzlichen Bestimmungen einhalten muss. Allerdings dürfte es bei den redaktionellen Änderungen von offizieller Seite nur in Ausnahmefällen Probleme geben. Doch leider entsteht gerade bei scheinbar unbedeutenden gesetzlichen Änderungen ein anderes Problem: Abmahnungen. In den vergangenen Wochen sind bei Vereinen vermehrt solche Abmahnungen bezüglich der Änderungen aufgrund der „Umbenennung“ der Gesetze eingegangen. Abmahnungen sorgen immer für viel Ärger und zusätzliche Kosten. Mehr über Abmahnungen lest Ihr in unserem Blogbeitrag zum Thema Abmahnungen. Solltet Ihr eine Abmahnung erhalten haben, wendet Euch sofort an einen Anwalt und besprecht mit ihm das weitere Vorgehen.
Das TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz)
Aufgrund der notwendigen Anpassungen an EU-Bestimmungen wurde das TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz) durch das TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) abgelöst. Hier wurden aber keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen. Lediglich der Begriff „Telemedien“ wurde durch „Digitale Dienste“ ersetzt. Für Euch ergibt sich hieraus nur, dass Ihr die entsprechenden Gesetzes- und Paragrafenbezeichnungen anpassen müsst. Die Paragrafen-Ziffern haben sich nicht geändert.
Das DDG (Digitale-Dienste-Gesetz)
Mit dem neuen DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) wird der DAS (Digital Service Acts) der Europäischen Union in deutsches Recht eingeführt. Damit sollen die rechtlichen Vorgaben gegenüber den anderen EU-Staaten angepasst werden. Gleichzeitig soll damit der Umgang mit digitalen Diensten transparenter werden und die Rechte der Nutzer von digitalen Diensten gestärkt werden. Das DDG ersetzt das TMG (Telemediengesetz) und das NetzDG (Netzdurchsetzungsgesetz).
Wie verhaltet Ihr Euch bei einer Abmahnung?
Wir haben bereits festgestellt, dass es sich in den meisten Fällen um redaktionelle Änderungen handelt, die Ihr vornehmen müsst. Es ist deshalb mehr als fraglich, ob eine Abmahnung aufgrund nicht vorgenommener Korrekturen überhaupt abmahnbar ist. Aber das muss im Einzelfall immer mit einem Anwalt geklärt werden. Abmahnungen sind fast immer mit Erledigungsterminen versehen. Diese sollten immer eingehalten werden. Bevor Ihr aber etwas unterschreibt und zurücksendet, solltet Ihr Euch umgehend rechtlichen Beistand holen. Näheres zu diesem Thema haben wir in einem eigenen Beitrag zum Thema Abmahnungen zusammengefasst.
Erforderliche Änderungen und Anpassungen
Weil das Telemediengesetz (TMG) am 14.05.2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt wurde, müssen die Paragrafenhinweise geändert werden. Wenn Ihr in Eurem Impressum beispielsweise auf den § 5 TMG hinweist, müsst Ihr das auf § 5 DDG abändern. Allerdings ist der Hinweis auf den Paragrafen nicht verpflichtend. Ihr könnt diesen Eintrag also auch einfach löschen und zukünftig darauf verzichten.
Im Impressum waren nach dem TMG die Privatadressen der Vorstandsmitglieder zu finden. Erfreulicherweise ist das nun nicht mehr nötig. Nach dem DDG gebt Ihr stattdessen die Geschäfts- oder die Kontaktadresse des Vereins an.
Es muss sich dabei um eine „ladungsfähige Anschrift“ handeln, an die auch rechtlich relevante Korrespondenz gesendet werden kann. Hierfür reicht eine Postfach-Adresse nicht aus. Die Adresse muss also aus der Straßenangabe, der Postleitzahl und der Ortsangabe bestehen.
Die Privatanschrift(en) von Vorstandsmitgliedern könnt Ihr zwar aus dem Impressum entfernen, nicht aber die Vor- und Nachnamen.
Im Cookie-Banner wird auf § 25 TTDSG verwiesen, der jetzt durch § 25 TDDDG ersetzt wird. Auch hier muss nur die Bezeichnung geändert werden, da es ansonsten keine (inhaltlichen) Änderungen gibt.
Überprüft auch alle anderen internen und (vor allem) externen Unterlagen und fügt die richtigen Paragrafenbezeichnungen ein. Für diese Änderungen müssen keine Beschlüsse der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, da sie sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben.
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