Amtszeit des Vereinvorstands | WISO MeinVerein Blog
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  • 20. August. 2024
  • hfischer
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Zuletzt aktualisiert: 21.08.2024

In der Regel wird der Vorstand für eine festgelegte Amtszeit gewählt, deren Dauer in der Satzung geregelt ist. Damit der Verein aber nicht ohne Vorstand ist, enthält die Satzung meist eine „Übergangsregelung“, nach der der Vorstand über die Wahlperiode hinaus so lange im Amt bleibt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.

Was passiert jedoch, wenn aus irgendwelchen Gründen keine Neuwahlen stattfinden? In diesem Fall bleibt der Vorstand tatsächlich im Amt, bis Neuwahlen durchgeführt werden. Das OLG Schleswig-Holstein stellte das in einem Urteil vom 29.06.2022 klar (Aktenzeichen 12 U 137/21). In dem Urteil führte das Oberlandesgericht unter anderem aus, dass in der Vereinssatzung geregelt sei, dass der Vorstand „auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt (bleibt), bis ein neuer Vorstand durch eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt sei und das Amt angenommen habe.“ Da die Satzung keine zeitliche Begrenzung für die so verlängerte Amtszeit enthalte, seien die aktuellen Vorstandsmitglieder noch immer im Amt und verträten den Verein gemäß  § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.

Enthält die Satzung also keine zeitliche Begrenzung der „Übergangszeit“, bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Um den Missbrauch der Übergangsregelung zu verhindern, solltet Ihr deshalb in der Satzung festlegen:

„Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes, maximal jedoch sechs Monate über den Ablauf der Wahlperiode hinaus im Amt.“ Der Verlängerungszeitraum könnt Ihr natürlich selbst bestimmen.

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