Zuletzt aktualisiert: 24.10.2024
Häufig werden gerade in kleineren Vereinen die Vereinbarungen mit geringfügig entlohnten Trainern oft unbedacht geschlossen, ohne die rechtlichen Folgen ausreichend zu berücksichtigen. Welche Folgen dabei entstehen können, zeigt das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 05.06.2024 (Aktenzeichen 4 Ca 700/23).
Trainer für 700 EUR pro Monat als Selbstständiger beschäftigt
In dem Verfahren wurde der Status eines Trainers geprüft, der für die 1. Herrenmannschaft eines Vereins in der Landesliga tätig war. Der Verein beschäftigte den Trainer als selbstständigen Übungsleiter, der wöchentlich acht Stunden arbeitete. Für seine Leistungen erhielt er eine monatliche Vergütung von maximal 700 EUR. Die Zahlungen, die über den jährlichen Freibetrag der Übungsleiterpauschale von 3.000 EUR hinausgingen, stellte der Trainer in Rechnung.
Nach Kündigung: Streit über den Mitarbeiter-Status
Der Verein kündigte dem Trainer vertragsgemäß. Daraufhin klagte der Trainer vor dem Arbeitsgericht Gera auf Feststellung des Status als Arbeitnehmer. Das Arbeitsgericht sah eine persönliche Abhängigkeit des Trainers, wie sie für ein Arbeitsverhältnis typisch ist und gab dem Trainer recht.
Arbeitsgericht Gera: Trainer war Arbeitnehmer
Das Arbeitsgericht legte hierzu die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zugrunde. Demnach liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn eine persönliche Abhängigkeit besteht. Die Abhängigkeit ist erkennbar, wenn der Mitarbeiter in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist und er an bei Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit weisungsgebunden ist. Die Bedingungen der persönlichen Abhängigkeit trafen in diesem Fall zu: Der Trainer musste das vom Verein zur Verfügung gestellte Trainingsgelände nutzen, erhielt feste Vorgaben für die Trainingszeiten, hatte bestimmte Pflichten als Trainer und musste bei den Spielen der Mannschaft anwesend sein.
Für das Arbeitsgericht spielte die wirtschaftliche Abhängigkeit für seine Entscheidung keine Rolle. Das Gericht stellte fest, dass man auch Arbeitnehmer sein kann, wenn man auf den Arbeitsverdienst nicht angewiesen ist. Durch das Urteil änderten sich nun die Form- und Fristvoraussetzungen für die Kündigung. Bei einem Dienstvertrag richtet sich die Kündigungsfrist üblicherweise nach den Abrechnungszeiträumen (§ 621 BGB) und kann auch mündlich erfolgen. Beim Arbeitsvertrag muss eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen eingehalten werden (§ 622 BGB). Außerdem muss die Kündigung schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).
Urteil hat keine sozialversicherungsrechtliche Relevanz
Dieses Urteil bezieht sich nur auf die arbeitsrechtliche Bewertung. Die Frage, wie der Fall sozialversicherungsrechtlich zu behandeln ist, wird in einem separaten Verfahren vor dem Sozialgericht geklärt. Der Trainer hatte zuvor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt, was nun in einer eigenen Klage verhandelt wird.
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