Zuletzt aktualisiert: 12.11.2024
Damit die Mitgliederversammlung einen Beschluss herbeiführen kann, muss bereits in der Einladung oder der beigefügten Tagesordnung der Gegenstand, über die entschieden werden soll, „bezeichnet“ werden (§ 32 BGB). Wie detailliert diese Bezeichnung sein muss, lässt das Gericht offen und muss im Einzelfall entschieden werden. Die Beschlussvorlage muss aber nur in seltenen Ausnahmefällen erfolgen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Heidelberg in einem Urteil vom 22.04.2024 (Aktenzeichen 5 O 62/23).
Klage der Mitglieder aufgrund unzureichender Erläuterung in der Tagesordnung
Das Gericht hatte über eine Klage von Vereinsmitgliedern zu entscheiden, die unter anderem beanstandeten, dass ein Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung nicht ausreichend erläutert wurde. In der Einladung hieß es:
- Status: XXX-Stift (Bezeichnung für das ehemalige Altenheim)
- Genossenschaftsmodell
- Information über die Verhandlung mit [Landkreis] bzgl. einer Flüchtlingsunterkunft
- Abstimmung und Beschluss: Kann das A-S vorübergehend als Flüchtlingsunterkunft zur Verfügung gestellt werden?
Die klagenden Mitglieder hielten unter anderem die Formulierung „vorübergehend“ für zu unpräzise und verlangten, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung für nichtig erklärt wird (16 für, 2 gegen vorübergehende zur Verfügung-Stellung, keine Enthaltungen).
Landgericht bestätigt Gültigkeit von Vereinsbeschlüssen
Das Landgericht wies die Klage ab. Es erklärte, dass ein Beschluss eines Vereins nur dann ungültig ist, wenn es formelle Fehler bei der Einberufung oder Durchführung der Mitgliederversammlung gibt, die gegen wichtige gesetzliche Regeln oder die Vereinsstatuten verstoßen. Selbst wenn ein formeller Fehler gemacht wurde, wird der Beschluss nur dann für ungültig erklärt, wenn ein Mitglied ohne diesen Fehler wahrscheinlich anders abgestimmt hätte.
Nach Auslegung des Gerichts soll § 32 BGB (Abs. 1 Satz 1)
- die Vereinsmitglieder vor Überraschungen in der Mitgliederversammlung schützen und
- ihnen Gelegenheit geben, über die Notwendigkeit einer Teilnahme zu entscheiden und
- sich auf die zur Beratung anstehenden Themen vorzubereiten.
Einladung muss Verhandlungsgegenstand nur allgemein umreißen
Das Gericht stellte klar, dass es grundsätzlich ausreicht, dass die Mitglieder in der Einladung mit dem Verhandlungsgegenstand im Allgemeinen vertraut gemacht werden. Eine wörtliche Übermittlung der Anträge ist nicht erforderlich. Der Beschlussgegenstand muss aber so klar umrissen werden, dass
- jedes Mitglied seine Bedeutung erfassen,
- eine sinnvolle Entscheidung über die Notwendigkeit seiner Anwesenheit treffen und,
- wenn es dies wünscht, in die Meinungsbildung darüber eintreten kann, wie es sich in der Abstimmung verhalten will.
Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des Gerichts durch die Angaben in der Tagesordnung erfüllt. Die Angaben lassen eindeutig erkennen, dass im Rahmen der Mitgliederversammlung über die Frage beraten werden soll, ob das XXX-Stift vorübergehend als Flüchtlingsunterkunft zur Verfügung gestellt werden kann.
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