Zuletzt aktualisiert: 21.05.2024
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands nach § 26 BGB aus, muss dies dem für das Vereinsregister zuständige Gericht mitgeteilt werden (§ 67 BGB). Dies wird dann im Vereinsregister vermerkt, wobei aber weiterhin ersichtlich bleibt in welchem Zeitraum die betreffende Person Mitglied des geschäftsführenden Vorstands war. Dabei bleiben auch der Vor- und Nachname sowie das Geburtsdatum weiterhin sichtbar. Ein ehemaliges Mitglied eines geschäftsführenden Vorstands versuchte, die Löschung seiner Daten im Vereinsregister durchzusetzen – scheiterte jedoch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln (Aktenzeichen 2 Wx 56/23). Mehr zu diesem Urteil und warum das OLG die Klage abwies, erfahrt Ihr im Folgenden.
Der Grund der Klage
Das Mitglied eines geschäftsführenden Vorstands wurde ordnungsgemäß nach seinem Ausscheiden beim zuständigen Vereinsregister-Gericht abgemeldet. Das Ausscheiden wurde auch ins Vereinsregister eingetragen. Da die Daten im Verzeichnis in chronologischer Reihenfolge geführt werden, war aber weiterhin ersichtlich, in welcher Zeit er dem geschäftsführenden Vorstand angehörte.
Dem Ex-Vorstandsmitglied war es nicht recht, dass diese Daten über das „Gemeinsame Registerportal der Länder“ eingesehen werden können. Er verlangte, dass sein Geburtsdatum und der Zeitraum seiner Vorstandstätigkeit nicht mehr allgemein zugänglich sein sollten. Zumindest sollte man die Daten nicht ohne Angabe von Gründen einsehen können. Ein entsprechender Antrag beim Registergericht wurde jedoch abgelehnt. Darum ging das Ex-Vorstandsmitglied vor Gericht.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln
Er scheiterte jedoch bereits vor dem Amtsgericht Bonn und konnte sich auch mit einer Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln nicht durchsetzen. Die Eintragungen im Vereinsregister entsprechen nach Einschätzung des OLG den gesetzlichen Bestimmungen. Auch nach dem Ausscheiden müssten die Eintragungen nachvollziehbar bleiben. Das Gericht verwies darauf, dass auch für das Vereinsregister der Anspruch des öffentlichen Glaubens besteht, wie er für das Handelsregister (§ 15 HGB) gilt. Die Handelsregisterbestimmungen seien analog auch für das Vereinsregister anzuwenden.
Die Urteilsbegründung
Das Gericht sah auch keinen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Insbesondere kann sich das Vorstandsmitglied nicht auf Artikel 17 DSGVO, in dem das „Recht auf Vergessen“ geregelt wird. Dieses Recht wird nämlich im Artikel 17 Absatz 3b DSGVO dahingehend eingeschränkt, dass die Regelungen nicht für die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelten.
Hiergegen sei im vorliegenden Fall auch kein Widerspruch möglich: Die Daten wurden im zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse gespeichert. Das Gericht sah in der Eintragung beziehungsweise deren Erhalt auch keinen Verstoß gegen EU-Recht.
Das OLG Köln stellte in seiner Urteilsbegründung klar, dass aus dem Register nicht nur die aktuelle Situation ersichtlich sein muss. Darüber hinaus müssen auch vergangene Vertretungsbefugnisse rekonstruierbar sein. Diese Informationen können auch Jahre später noch von grundsätzlicher Bedeutung sein.
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Eintragung im Vereinsregister - Geburtsdatum
Ich hab ja ein gewisses Verständnis dafür, dass die Namen der Vorstandsmitglieder und die Zeit, in der sie Vorstand sind bzw. waren, nachvollziehbar sein sollen. Aber wozu das Geburtsdatum für diese Zwecke benötigt wird, erschließt sich mir überhaupt ...
Ich hab ja ein gewisses Verständnis dafür, dass die Namen der Vorstandsmitglieder und die Zeit, in der sie Vorstand sind bzw. waren, nachvollziehbar sein sollen.
Aber wozu das Geburtsdatum für diese Zwecke benötigt wird, erschließt sich mir überhaupt nicht.
Überhaupt hat diese ganze „freiwillige“ Gerichtsbarkeit eine ganz seltsame Anmutung – freiwillig ist da gar nichts, und der Ton von Schreiben vom Registergericht (zumindest bei uns) ist oft mehr als gewöhnungsbedürftig.
Schönen Tag
Klaus Taube (Kassenwart eines gemeinnützigen e.V.)
Hallo Klaus,
vielen Dank für Deinen Kommentar 🙂
Du wirst verstehen, dass wir uns mit Bewertungen zurückhalten. Unsere Aufgabe ist es eher, dafür zu sorgen, dass Ihr möglichst umfassend informiert werdet. Bezüglich des „Tonfalls“: Der ist bei allen Registergerichten nahezu gleich. Das ist leider das übliche „Behödendeutsch“.
Viele Grüße
Dein WISO MeinVerein Team
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