Zuletzt aktualisiert: 07.11.2024
Wollt Ihr eine neue oder geänderte Satzung beim Registergericht anmelden, müsst Ihr genau die Vorschriften beachten und auch etwaige Fristen einhalten. Wenn Ihr bei der Satzungsanmeldung nicht korrekt seid, kommt eine ganze Menge an (unnötiger) Arbeit auf Euch zu. Das zeigt auch der Beschluss des Berliner Kammergerichts vom 19.09.2023 (Aktenzeichen 22 W 31/23).
Hier ging es um die Satzung eines neu gegründeten Vereins, die korrekt eingereicht wurde. Allerdings hatte man in der Vereinssatzung festgelegt, dass Ehrenmitglieder nicht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen dürfen. Nach § 32 BGB haben aber alle Mitglieder ein Teilnahmerecht (bitte nicht mit dem Stimmrecht verwechseln). Das Registergericht lehnte deshalb die Eintragung ab.
Eine den Wünschen des Gerichts entsprechende Änderung der beschlossenen Satzung müsste durch eine erneute Mitgliederversammlung beschlossen werden. Um dies zu umgehen, solltet Ihr mit einer Satzungsänderung zusätzlich beschließen, dass der Vorstand ermächtigt wird, vom Registergericht oder den Finanzbehörden verlangte Satzungsanpassungen vorzunehmen.
Der Verein änderte die Satzung nach den Vorgaben des Gerichts und fasste hierzu auch einen entsprechenden Beschluss. Doch man hatte die Vereinssatzung auch noch an einer anderen Stelle geändert. Das fiel dem Gericht bei der erneuten Prüfung auf. Und da hierfür kein Beschluss gefasst wurde, ging die Satzung wieder zurück.
Der Verein hatte einen Notar mit der Abwicklung der Satzungsanmeldung beauftragt, der auch den zweiten Ablehnungsbescheid erhielt – am 07.02.2023. Für eine Beschwerde gegen die Ablehnung hatte der Notar einen Monat Zeit (§ 63 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG). Seine Beschwerde ging aber erst am 10.03.2023 beim Gericht ein. Zu spät – für das Registergericht war der Fall nun erledigt und der Verein musste die Eintragung noch einmal komplett vorbereiten und durchführen.
Wenn Ihr keinen Dritten (wie den Notar) beauftragt habt, muss der Vorstand die Beschwerde einreichen. Sie muss vom gewählten geschäftsführenden Vorstand wie in der Satzung vorgeschrieben unterzeichnet werden. Natürlich muss die Beschwerde begründet werden.
Daher unser Tipp: Wenn Ihr eine neue oder geänderte Satzung beim Registeramt einreicht, beachtet die Vorschriften und Richtlinien der Satzungsanmeldung ganz genau! Das erspart Euch eine Menge Arbeit, Zeit und Geld.
Ihr habt Fragen rund um das Thema Satzungsanmeldung und Registeramt? Dann hinterlasst uns einen Kommentar, wir antworten umgehend! ❤️
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