Zuletzt aktualisiert: 02.12.2024
Seit Anfang November ist das Selbstbestimmungsgesetz in Kraft, das an die Vereine einige Anforderungen stellt, die man nicht unterschätzen sollte. Wird beispielsweise eine Person, die eine Geschlechtsänderung eintragen ließ noch mit dem zuvor geführten Namen und Geschlecht in einer Mitgliederversammlung benannt, kann dies schon einen Verstoß gegen § 13 SBGG (Offenbarungsverbot) darstellen, der mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§ 14 SBGG).
Das „Selbstbestimmungsgesetz“ (korrekt „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)“) ist seit dem 1. November 2024 in vollem Umfang in Kraft. Es löst das „Transsexuellen-Gesetz“ von 1980 endgültig ab. Im Mittelpunkt dieses Gesetzes stehen drei Zielgruppen:
- Transgeschlechtliche Personen: Hierbei handelt es sich um Menschen, die sich nicht dem Geschlecht zugehörig fühlen, das ihnen bei Geburt zugeordnet wurde. Eine Transfrau ist also eine Person, die sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlt, bei der Geburt aber dem maskulinen Geschlecht zugeordnet wurde.
- Intergeschlechtliche Personen: Intergeschlechtlich sind Menschen, die angeborene körperliche Merkmale bestimmter Geschlechter besitzen, aber in ihrer Gesamtheit keine eindeutige medizinische Zuordnung zum femininen oder maskulinen Geschlecht zulassen.
- Nichtbinäre Personen: Menschen, die sich weder als Mann noch als Frau verstehen, bezeichnen sich selbst als nichtbinär.
Wichtige Anpassungen bei der Vereinsdokumentation
Die Vielfalt unserer Gesellschaft findet sich auch in Vereinen wieder. Um sicherzustellen, dass sich alle Mitglieder respektiert und wertgeschätzt fühlen, sind gegebenenfalls Anpassungen in der Vereinsdokumentation notwendig.
Änderung der Vereinsunterlagen
In den Unterlagen Eures Vereins müsst Ihr alle personenbezogenen Informationen korrekt festhalten. Wenn Vereinsmitglieder ihren Geschlechtsstatus geändert (Mann, Frau oder divers) und dies dem Verein mitgeteilt haben, müssen die Unterlagen entsprechend geändert werden. Das Mitglied hat hierauf einen Anspruch.
Änderung der Anrede
Mitglieder, die ihr Geschlecht geändert haben, solltet Ihr stets entsprechend ihrer geschlechtlichen Identität ansprechen, insbesondere in offiziellen Schreiben des Vereins. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, die betreffende Person direkt zu fragen, welche Ansprache sie bevorzugt.
Das Problem der richtigen Anrede – beispielsweise bei nicht binären Personen, sollte man umgehen, indem man offiziell immer mit Vor- und Nachnamen anspricht und die geschlechtsspezifische Bezeichnung weglässt.
Statistische Zahlen
Bei der Vorstellung der Mitgliederzahlen in der Mitgliederversammlung gibt es zwei Ansätze: Entweder wird die Gesamtzahl aller Mitglieder genannt oder es werden differenzierte Zahlen präsentiert, die geschlechtliche Veränderungen berücksichtigen (z. B. 47 männlich, 35 weiblich, 6 nichtbinär).
Satzungskontrolle
Auch in Eurer Satzung kann es vorkommen, dass geschlechtsspezifische Regelungen getroffen wurden. Hier müssen entsprechende Anpassungen vorgenommen werden.
- Geschlechtsspezifische Formulierungen sollten, wo immer möglich, durch geschlechtsneutrale Begriffe ersetzt werden.
Beispiel: Jede Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, kann Mitglied des Vereins werden - Sind die Angaben bezüglich der Vorstandsmitglieder geschlechtsspezifisch, umgeht diese Formulierungen.
Beispiel: Der Vorstand besteht aus drei Personen.
1) Eine Person wird mit der Aufgabe des Vorstand-Vorsitzes gewählt,
2) Eine Person wird zur Vertretung der vorgenannten Person gewählt,
3) Eine Person wird zu Übernahme der Geschäftsführung des Vereins gewählt. - Geschlechtsbezogene Quotenregelungen müssen grundsätzlich nicht geändert werden. Wenn eine Person ihr Geschlecht nach der Wahl ändert, bleibt die bestehende Regelung unverändert (§ 7 SBGG). Bei Neuwahlen wird das zum Zeitpunkt der Wahl angegebene Geschlecht der Person berücksichtigt. Eine Herausforderung besteht jedoch darin, dass nichtbinäre Personen oft in solchen Regelungen keine Berücksichtigung finden. Eine mögliche Lösung ist es, anstelle einer festen Frauenquote von beispielsweise 30 % festzulegen, dass kein Geschlecht mehr als 70 % der Positionen im Gremium einnehmen darf. Dies schafft mehr Flexibilität und berücksichtigt alle Geschlechtsidentitäten.
Die oben genannten Änderungen sollten auch in den diversen Ordnungen des Vereins (Beitragsordnung, Jugendordnung, Abteilungsordnung usw.) vorgenommen werden.
Das müssen Sportvereine berücksichtigen
Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend erläutert auf seiner Internetseite „Das SBGG tastet die Autonomie des Sports nicht an. Nach geltendem Recht entscheiden Sportvereinigungen und Zusammenschlüsse weitgehend in eigener Zuständigkeit darüber, welche Personen zu welchen Wettbewerben zugelassen werden.“
Für Sportvereine kann es eine Herausforderung sein, Regelungen zu schaffen, die den Bedürfnissen aller Betroffenen gerecht werden – insbesondere bei der Festlegung von Wettkampfregeln, die von Verein zu Verein unterschiedlich ausfallen können. Wo immer es möglich ist, sollte auf Geschlechtsangaben verzichtet werden. Andernfalls empfiehlt es sich, die entsprechenden Vorgaben der zuständigen Verbände zu berücksichtigen.
Gerade für Sportvereine stellt sich häufig die Frage, wie mit sensiblen Themen umgegangen werden soll. Das neue Selbstbestimmungsgesetz bietet hierzu keine konkreten Regelungen. Es legt lediglich fest, dass Personen ihr Geschlecht rechtlich ändern können, ohne auf die daraus resultierenden Auswirkungen auf die rechtliche und praktische Situation der betroffenen Person einzugehen.
Danach ist eine Zurückweisung speziell von transgeschlechtlichen Personen allein aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität unzulässig. Unterschiedliche Behandlungen wegen des Geschlechts sind zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt (§ 20 AGG). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt (§ 20 Absatz 1 Nummer 2 AGG). Auch insoweit wird sich durch das Selbstbestimmungsgesetz nichts ändern. Was heute im Rechtsverkehr zulässig ist, das ist auch künftig zulässig.
Das bedeutet im Wesentlichen:
- Euer Verein hat weiterhin das Recht, über die Aufnahme von Mitgliedern zu entscheiden.
- Diese Entscheidung darf jedoch nicht aufgrund der geschlechtlichen Identität oder eines Geschlechterwechsels getroffen werden. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft muss grundsätzlich nicht begründet werden.
- Solltet Ihr jedoch eine Ablehnung aufgrund der oben genannten Gründe in Erwägung ziehen, muss ein sachlicher Grund gemäß § 20 AGG angegeben werden.
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