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  • 04. Oktober. 2024
  • hfischer
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Zuletzt aktualisiert: 04.11.2024

Es ist bekannt, dass Übungsleiter bis zu 3.000 Euro im Jahr steuerfrei erhalten können (§ 3 Nr. 26 EStG – Einkommensteuergesetz). Auch andere ehrenamtlich tätige Kräfte im Verein haben Anspruch auf eine steuerfreie Vergütung von bis zu 840 Euro pro Jahr (§ 3 Nr. 26a EStG). Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil klargestellt, dass es unerheblich ist, wer die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale zahlt. Der Verein muss also lediglich die Aufgabe an eine Person vergeben. Die steuerfreie Zuwendung kann somit auch von Dritten, wie beispielsweise einem Sponsor, gezahlt werden.

Ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein: Bedeutung des Urteils vom Bundesfinanzhof

In einem Urteil vom 08.05.2024 (Aktenzeichen VIII R 9/21) wurde die ehrenamtliche Tätigkeit im Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH behandelt. Da die Regelungen des § 3 Nr. 26 EStG auch für gemeinnützige Vereine gelten, ist eine analoge Anwendung dieser Entscheidung möglich.

Welche Bedeutung hat das Urteil für Euren Verein? Ihr habt die Möglichkeit, einen Trainer oder Übungsleiter direkt von einem Sponsor finanzieren zu lassen. Sponsoren sind in der Regel leichter zu gewinnen, wenn die Sponsorleistung einen direkten Bezug zur Vereinsarbeit aufweist. Darüber hinaus können Mitarbeiter, die von ihrem Unternehmen für freiwillige Tätigkeiten im Verein freigestellt werden, den Ehrenamtsfreibetrag in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen Eurem Verein und dem unterstützenden Arbeitgeber.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Ehrenamtsfreibetrag und die Übungsleiterpauschale nur gewährt werden dürfen, wenn der Verein grundsätzlich in der Lage wäre, die entsprechenden Leistungen selbst zu erbringen. Außerdem dürfen diese Pauschalen auch im Falle von Zahlungen durch Dritte ausschließlich für Leistungen gewährt werden, die im gemeinnützigen Bereich oder im Zweckbetrieb Eures Vereins erbracht werden.

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