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  • 11. Juli. 2024
  • hfischer
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Zuletzt aktualisiert: 21.08.2024

Ist unser Trainer selbstständig tätig oder gilt er als abhängig Beschäftigter? Diese Frage ist nicht immer leicht zu beantworten, wie ein Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 02.05.2024 zeigt (Aktenzeichen L 1 BA 22/23).

Inhaltsverzeichnis

Reitlehrerin als Selbstständige geführt

In dem Verfahren ging es um die Trainerin eines gemeinnützigen Vereins zur Förderung des Pferdesports, insbesondere auch im Rahmen der Jugendpflege (Hier: Ausbildung in Reiten, Fahren und Voltigieren). Haupteinnahmequelle der Trainerin war ihre selbstständige Tätigkeit als Richterin im Reitsport.

Die Trainerin – selbst Vereinsmitglied – unterrichtete im streitigen Zeitraum andere Vereinsmitglieder im Reiten mit den vereinseigenen Schulpferden (einschließlich Sättel und Zaumzeug) auf dem Vereinsgelände (Reithalle/Freiplatz). Sie hierbei an durchschnittlich drei Tage pro Woche zwischen 12 und 20 Stunden im Einsatz. Hierfür erhielt sie vom Verein pro Reitstunden 18,00 € und pro Longen-Stunde 8,00 €. Ein schriftlicher Vertrag hierüber wurde nicht geschlossen.

Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung erkennt Status nicht an

Die Deutsche Rentenversicherung prüfte den Betrieb des Reitvereins. Sie stellte fest, dass die Reitlehrerin abhängig beschäftigt ist und forderte von dem Verein Rentenversicherungsbeiträge nach. Der Reitverein wandte hiergegen ein, dass die Reitlehrerin selbstständig tätig sei. 

Klage gegen die Entscheidung

Klage des Vereins erfolglos

Der Verein klagte gegen die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung zunächst vor dem Sozialgericht Darmstadt. Nachdem man hier unterlag ging man in Berufung vor das Hessische Landessozialgericht.

Doch auch dort gab man der Rentenversicherung Recht. Die Beitragsnachforderung sei rechtmäßig. Das Gericht bestätigte zwar grundsätzlich, dass ein nebenberuflicher Übungsleiter oder Trainer in Sportvereinen auch selbstständig tätig sein kann. Hierbei verwies das Sozialgericht auf das Vertragsmuster „Freier-Mitarbeiter-Vertrag Übungsleiter Sport“ der Rentenversicherung. Ein solcher Vertrag sei aber nicht geschlossen worden.

Anzeichen für eine abhängige Beschäftigung

Außerdem spräche vieles für eine abhängige Beschäftigung. Die Reitlehrerin habe beispielsweise kein unternehmerisches Risiko getragen, habe keine Rechnungen erstellt und ausschließlich die vereinseigenen Pferde genutzt. Weder für Pferde noch für die Reithallennutzung habe eine Zahlung geleistet. Außerdem sei die steuerfreie Aufwandspauschale bei weitem überschritten worden. Schließlich habe der Reitverein auf seiner Homepage mit „unsere Reitlehrerin“ geworben und selbst die Verträge über den Reitunterricht mit den Reitschülern geschlossen.

Hier könnt Ihr das Originalurteil nachlesen

So könnt Ihr Euch bei der Deutschen Rentenversicherung absichern

Wenn Ihr Euch unsicher seid, ob ein Trainer als Selbstständiger oder als abhängiger Mitarbeiter eingestuft werden muss, könnt Ihr beziehungsweise Euer Trainer bei der Deutschen Rentenversicherung einen „Antrag auf Feststellung des Erwerbstatus“ stellen. Weitere Infos und die entsprechenden Formulare findet Ihr hier.

Im Antrag müsst Ihr die Tätigkeit des Trainers detailliert beschreiben. Wichtig ist auch, dass angegeben wird, inwieweit der Trainer weisungsgebunden ist und welche Arbeitszeiten vorliegen. Füllt das Formular gewissenhaft und vollständig aus.

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