Wenn einzelne Mitglieder Auskunft verlangen, kann dies nur in Ausnahmefällen außerhalb der Mitgliederversammlung geschehen. Bei einer größeren Anzahl von Mitgliedern besteht die Möglichkeit, dass diese ein Minderheitenbegehren durchsetzen, nach dem eine Mitgliederversammlung zu dem Thema stattfinden muss. Wenn die Satzung keine andere Regelung vorsieht, müssen mindestens 10 % Eurer Mitglieder hinter dem Begehren stehen (§ 37 BGB).
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Bestehen Auskunftsrechte auch außerhalb der Mitgliederversammlung?
Zuletzt aktualisiert: 25.06.2024
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