Für Sportler Eures eigenen Vereins gilt eine Vereinfachungsregelung, die von der Finanzverwaltung festgelegt wurde. Seit 2023 wird eine Aufwandsentschädigung von durchschnittlich 520,00 € pro Monat (also maximal 6.240,00 € pro Jahr) ohne Belege anerkannt. Allerdings müsst Ihr hier beachten:
1. Wird die Grenze überschritten, müssen für alle Leistungen Belege vorgelegt werden. Ihr könnt also nicht 520,00 € von der Erstattungssumme abziehen und nur für den Restbetrag Belege vorlegen.
2. Die Zweckbetriebsgrenzregelung gilt nur für die Zuordnung von Vereinsveranstaltungen zum Zweckbetrieb. Bei der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Behandlung gilt, dass pauschale Aufwandsersatzzahlungen oder Vergütungen über 250,00 € monatlich (Nichtaufgriffsgrenze für Amateursportler) immer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind.
3. Die 520€-Regel gilt nur für die Sportler Eures Vereins, nicht für die Sportler anderer Vereine.
Beispiel:
Angenommen, der Verein gewährt eine Aufwandsentschädigung für einen Fußballspieler in Höhe von 300,00 € pro Monat. Da dieser Betrag unter der Grenze von 520,00 € liegt, muss der Spieler keine Belege für diese Zahlungen vorlegen.
Allerdings könnte der Verein auch einen weiteren Bonus für besondere Leistungen anbieten. Wenn der Spieler zusätzlich zu den 300,00 € noch eine Leistungsprämie von 250,00 € erhält, beträgt die gesamte monatliche Vergütung 550,00 €. In diesem Fall überschreitet der Spieler die Grenze von 520,00 €, und der Verein ist nun verpflichtet, für die gesamte Vergütung Belege vorzulegen, da die Aufwandsentschädigung und die Leistungsprämie gemeinsam betrachtet werden müssen. Da die Gesamtvergütung über 250,00 € liegt, ist sie auch lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Er gilt im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts als bezahlter Sportler.