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Ist Übungsleiter eine geringfügige Beschäftigung?


Zuletzt aktualisiert: 25.06.2024

Wenn die Übungsleiterpauschale überschritten wird, kann der übersteigende Betrag als geringfügige Beschäftigung (Minijob) abgerechnet werden. Es können auch ein Minijob und die Ehrenamtspauschale vereinbart werden. Allerdings ist immer nur ein Minijob erlaubt. Ein zweiter Minijob müsste voll verteuert werden.

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