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Welche Rücklagen darf ein gemeinnütziger Verein bilden?


Zuletzt aktualisiert: 25.06.2024

Es gibt drei Arten von Rücklagen, die ein Verein bilden darf. Da ist zunächst die freie Rücklage (max. 1/3 des Überschusses der Vermögensverwaltung plus 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel). Dann gibt es die zweckgebundene Rücklage zur Finanzierung der Widerbeschaffung von Wirtschaftsgütern (z. B. zur Finanzierung eines Busses für die Spielertransporte bei einem Fußballverein). Schließlich gibt es noch die zweckgebundene Rücklage für andere Zwecke (zum Beispiel, um die Kosten beim Ausfall einer Veranstaltung zu decken.

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