Grundsätzlich könnt Ihr Beiträge auch rückwirkend verlangen. Für Mitgliedsbeiträge gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Jahr, das dem Jahr folgt, in dem der Rückstand entstand. Aber natürlich ist es auch im Sinne des Mitglieds, dass Beiträge pünktlich und damit einplanbar eingezogen werden.
Wenn Beiträge nach ihrer eigentlichen Fälligkeit eingezogen werden, müsst zwei Fälle unterscheiden: Einerseits der nachträgliche Beitragseinzug, wenn Euch ein Fehler unterlaufen ist und andererseits, wenn Euer Mitglied nicht zahlen will oder kann.
Wenn Euch eine Beitragszahlung entgangen ist, hilft nur eins: Offen zu dem Fehler stehen und mit dem Mitglied einen Weg finden, wie die Nachzahlung erfolgen kann. Dabei solltet Ihr dem Mitglied natürlich, wo immer es geht, entgegenkommen.
Zahlt ein Mitglied aus für Euch nicht nachvollziehbaren Gründen nicht, solltet Ihr zunächst direkten Kontakt aufnehmen und versuchen, die Angelegenheit „auf dem kleinen Dienstweg“ zu klären. Nur wenn es nicht anders geht, sollte man den formalen und am Schluss auch den juristischen Weg gehen.
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Wie lange kann man Mitgliedsbeiträge einfordern?
Zuletzt aktualisiert: 25.06.2024
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