Wie oft eine Mitgliederversammlung stattfindet, hängt von der Satzung des jeweiligen Vereins ab. In vielen Vereinen ist festgelegt, dass mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung abgehalten werden muss. Laut § 36 BGB wird die Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist oder wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist.
Wenn die Mitgliederversammlung aufgrund von besonderen Ereignissen oder dringenden Themen einberufen wird, die nicht in der regulären Satzung festgelegt sind, dann spricht man von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Diese kann jederzeit einberufen werden, solange die Voraussetzungen in der Satzung oder im Vereinsrecht erfüllt sind. Wie viele Mitglieder notwendig sind, um eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen zu können, ergibt sich aus der Satzung. Fehlt eine Satzungsregel, gelten 10 % der Mitglieder als ausreichend (§ 37 BGB). Man spricht hier vom Minderheitenvotum.