Hier muss man zwischen einem eingetragenen und einem nicht eingetragenen Verein unterscheiden. Ein Verein, der nicht ins Vereinsregister eingetragen werden soll, kann schon mit zwei Mitgliedern gegründet werden. Soll der Verein eingetragen werden, sind mindestens sieben Mitglieder vorgeschrieben (§ 56 BGB).
Hat ein Verein weniger als drei Mitglieder, kann ihm auf Antrag die Rechtsfähigkeit entzogen werden. Wird kein Antrag gestellt, kann die Rechtsfähigkeit innerhalb von drei Monaten nach Anhörung des Vorstands von Amts wegen entzogen werden. Kann der Vorstand bei der Anhörung glaubhaft machen, dass die Mitgliederzahlen bald wieder wachsen werden, darf der Verein als nicht rechtsfähiger Verein weitergeführt werden. Ein Verein mit nur noch einem Mitglied erlischt automatisch.