Zuletzt aktualisiert: 04.11.2024
Bei dem Verkauf von herrenlosen Tieren durch einen Tierschutzverein gab es immer wieder Schwierigkeiten, wenn es um die Frage ging, ob es sich beim Verkauf um einen Zweckbetrieb handelt oder nicht. Selbst die Finanzgerichte waren sich hierin nicht einig. Nun hat der Bundesfinanzhof endgültig festgestellt, dass es sich hier um einen Zweckbetrieb handelt, bei dem der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a).
Steuerliche Einordnung von Tierschutzvereinen: Zweckbetrieb bestätigt
Das Gericht stellte zunächst fest, dass es beim Verkauf der meist herrenlosen Tiere um keine Vermittlungsleistung handeln kann, da eine Vermittlung einen Abgebenden und einen Annehmenden voraussetzen. Unabhängig davon, wie die Zahlung des Tier-Empfängers bezeichnet wird, handeln die Tierschutzvereine aus Sicht des Gerichts als Händler, die eigenverantwortlich auf dem Markt agieren und Tiere gegen Entgelt anbieten.
Für den BFH handelt es sich dabei aber bei einem gemeinnützigen Tierschutzverein um einen Zweckbetrieb nach § 65 AO (Abgabenordnung). Mit der Vermittlung von herrenlosen Tieren wird eine Leistung im Sinne des satzungsmäßigen Zwecks erbracht. Die „Schutzgebühren“ werden nicht zur Gewinnerzielung erhoben, sondern um sicherzustellen, dass die Tiere wirklich nur an Tierfreunde vermittelt werden. Schließlich kommt es auch zu keinem Wettbewerb mit gewerblichen Tierhändlern, da die vom Verein angebotenen Tiere nicht kommerziell angeboten werden.
Vor diesem Hintergrund entschied das Gericht, dass es sich bei dem Verkauf von herrenlosen Tieren um einen Zweckbetrieb handelt, für den der ermäßigte Steuersatz gilt.
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